Europäische Union

2007/855/EG: Beschluss des Rates vom 15. Oktober 2007 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Montenegro andererseits

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32007D0855. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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06 12 91 – – – – – weniger als 3 mm 7606 12 93 – – – – – 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 6 mm 7606 12 99 – – – – – 6 mm oder mehr 7607 Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2  mm oder weniger: – ohne Unterlage: 7607 11 – – nur gewalzt: 7607 11 10 – – – mit einer Dicke von weniger als 0,021  mm 7607 11 90 – – – mit einer Dicke von 0,021  mm bis 0,2  mm 7607 19 – – andere: 7607 19 10 – – – mit einer Dicke von weniger als 0,021  mm – – – mit einer Dicke von 0,021  mm bis 0,2  mm: 7607 19 99 – – – – andere 7607 20 – auf Unterlage: 7607 20 10 – – mit einer Dicke (ohne Unterlage) von weniger als 0,021  mm – – mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,021  mm bis 0,2  mm: 7607 20 99 – – – andere 7610 Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Geländer), aus Aluminium, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406 ; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stangen (Stäbe), Profile, Rohre und dergleichen, aus Aluminium: 7610 10 00 – Tore, Türen, Fenster und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen 7610 90 – andere: 7610 90 90 – – andere 7614 Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Aluminium, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik: 7614 10 00 – mit Stahlseele 7614 90 00 – andere 8311 Drähte, Stäbe, Rohre, Platten, Elektroden und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen oder aus Metallcarbiden, mit Dekapier- oder Flussmitteln umhüllt oder gefüllt, zum Schweißen oder Löten oder zum Auftragen von Metall oder von Metallcarbiden; Drähte und Stäbe, aus agglomeriertem Pulver von unedlen Metallen, zum Metallisieren im Aufspritzverfahren: 8311 10 – umhüllte Elektroden aus unedlen Metallen, für das Lichtbogenschweißen: 8311 10 10 – – Schweißelektroden mit einer Seele aus Eisen oder Stahl und einer Umhüllung aus feuerfestem Material 8311 10 90 – – andere 8311 20 00 – gefüllte Drähte aus unedlen Metallen, für das Lichtbogenschweißen 8418 Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415 : 8418 10 – kombinierte Kühl- und Gefrierschränke mit gesonderten Außentüren: 8418 10 20 – – mit einem Inhalt von mehr als 340 l: ex 8418 10 20 – – – andere als für zivile Luftfahrzeuge 8418 10 80 – – andere: ex 8418 10 80 – – – andere als für zivile Luftfahrzeuge – Haushaltskühlschränke: 8418 21 – – Kompressorkühlschränke: – – – andere: – – – – andere, mit einem Inhalt von: 8418 21 91 – – – – – 250 l oder weniger 8418 21 99 – – – – – mehr als 250 l bis 340 l 8418 30 – Gefrier- und Tiefkühltruhen mit einem Inhalt von 800 l oder weniger: 8418 30 20 – – mit einem Inhalt von 400 l oder weniger: ex 8418 30 20 – – – andere als für zivile Luftfahrzeuge 8418 30 80 – – mit einem Inhalt von mehr als 400 l bis 800 l: ex 8418 30 80 – – – andere als für zivile Luftfahrzeuge 8418 40 – Gefrier- und Tiefkühlschränke mit einem Inhalt von 900 l oder weniger: 8418 40 20 – – mit einem Inhalt von 250 l oder weniger: ex 8418 40 20 – – – andere als für zivile Luftfahrzeuge 8418 40 80 – – mit einem Inhalt von mehr als 250 l bis 900 l: ex 8418 40 80 – – – andere als für zivile Luftfahrzeuge 8422 Geschirrspülmaschinen; Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschließen, Versiegeln oder Etikettieren von Flaschen, Dosen, Schachteln, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Gläsern, Tuben oder ähnlichen Behältnissen; andere Maschinen und Apparate zum Verpacken oder Umhüllen von Waren (einschließlich Schrumpffolienverpackungsmaschinen); Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure: – Geschirrspülmaschinen: 8422 11 00 – – Haushaltsgeschirrspülmaschinen 8426 Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane; fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren: – andere Maschinen, Apparate und Geräte: 8426 91 – – ihrer Beschaffenheit nach zum Aufbau auf Straßenfahrzeuge: 8426 91 10 – – – hydraulische Fahrzeug-Selbstladekrane 8426 91 90 – – – andere 8450 Maschinen zum Waschen von Wäsche, auch mit Trockenvorrichtung: – Maschinen mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von 10 kg oder weniger: 8450 11 – – Waschvollautomaten: – – – mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von 6 kg oder weniger: 8450 11 11 – – – – Frontlader 8483 Wellen (einschließlich Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager; Gleitlager; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnräder, Zahnstangen, Friktionsräder, Kettenräder und Getriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern; Kugel- oder Rollenrollspindeln; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben (einschließlich Seilrollenblöcke für Flaschenzüge); Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen (einschließlich Universalkupplungen): 8483 30 – Lagergehäuse ohne eingebaute Wälzlager; Gleitlager und Lagerschalen: 8483 30 80 – – Gleitlager und Lagerschalen 8703 Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge (ausgenommen solche der Position 8702 ), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen: – andere Fahrzeuge mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung: 8703 24 – – mit einem Hubraum von mehr als 3 000  cm3: 8703 24 10 – – – neu: ex 8703 24 10 – – – – Personenkraftwagen 8703 24 90 – – – gebraucht – andere Fahrzeuge mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor): 8703 33 – – mit einem Hubraum von mehr als 2 500  cm3: – – – neu: 8703 33 19 – – – – andere: ex 8703 33 19 – – – – – Personenkraftwagen 9401 Sitzmöbel (ausgenommen solche der Position 9402 ), auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können, und Teile davon: 9401 40 00 – in Liegen umwandelbare Sitzmöbel, ausgenommen Gartenmöbel und Campingausstattungen – andere Sitzmöbel, mit Gestell aus Holz: 9401 61 00 – – gepolstert 9401 69 00 – – andere – andere Sitzmöbel, mit Gestell aus Metall: 9401 71 00 – – gepolstert 9401 79 00 – – andere 9401 80 00 – andere Sitzmöbel 9403 Andere Möbel und Teile davon: 9403 40 – Holzmöbel von der in der Küche verwendeten Art: 9403 40 90 – – andere 9403 50 00 – Holzmöbel von der im Schlafzimmer verwendeten Art 9403 60 – andere Holzmöbel: 9403 60 10 – – Holzmöbel von der in Ess- und Wohnzimmern verwendeten Art 9403 60 90 – – andere Holzmöbel 9404 Sprungrahmen; Bettausstattungen und ähnliche Waren (z. B. Auflegematratzen, Steppdecken, Deckbetten, Polster, Schlummerrollen und Kopfkissen) mit Federung oder gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art oder aus Zellkautschuk oder Zellkunststoff, auch überzogen: – Auflegematratzen: 9404 29 – – aus anderen Stoffen: 9404 29 10 – – – mit Federkern 9404 90 – andere: 9404 90 90 – – andere 9406 00 Vorgefertigte Gebäude: – andere: 9406 00 20 – aus Holz ANHANG II BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „BABY-BEEF“ Artikel 11 Absatz 3 des vorliegenden Abkommens (SAA Artikel 26 Absatz 3) Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN) ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend. KN-Code TARIC-Unterteilung Warenbezeichnung 0102   Rinder, lebend: 0102 90   — andere:     — — Hausrinder:     — — — mit einem Gewicht von mehr als 300 kg:     — — — — Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben): ex 0102 90 51   — — — — — zum Schlachten:   10 — Tiere, die noch keine zweiten Zähne haben, mit einem Stückgewicht von 320 kg bis 470 kg (1) ex 0102 90 59   — — — — — andere:   11 — Tiere, die noch keine zweiten Zähne haben, mit einem Stückgewicht von 320 kg bis 470 kg (1) 21   31   91       — — — — andere: ex 0102 90 71   — — — — — zum Schlachten:   10 — Bullen und Ochsen, die noch keine zweiten Zähne haben, mit einem Stückgewicht von 350 kg bis 500 kg (1) ex 0102 90 79   — — — — — andere:   21 — Bullen und Ochsen, die noch keine zweiten Zähne haben, mit einem Stückgewicht von 350 kg bis 500 kg (1) 91   0201   Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt: ex 0201 10 00   — ganze oder halbe Tierkörper   91 — ganze Tierkörper mit einem Gewicht von 180 kg bis 300 kg und halbe Tierkörper mit einem Gewicht von 90 kg bis 150 kg, deren Fleisch hellrosa und deren Fett sehr fein strukturiert und weiß bis hellgelb ist und deren Knorpel (insbesondere der Beckensymphyse und der Dornfortsätze der Wirbelsäule) leicht verknöchert sind (1) 0201 20   — andere Teile mit Knochen: ex 0201 20 20   — — „quartiers compensés“:   91 — „quartiers compensés“ mit einem Gewicht von 90 kg bis 150 kg, deren Fleisch hellrosa und deren Fett sehr fein strukturiert und weiß bis hellgelb ist und deren Knorpel (insbesondere der Beckensymphyse und der Dornfortsätze der Wirbelsäule) leicht verknöchert sind (1) ex 0201 20 30   — — Vorderviertel, zusammen oder getrennt:   91 — Vorderviertel, getrennt, mit einem Gewicht von 45 kg bis 75 kg, deren Fleisch hellrosa und deren Fett sehr fein strukturiert und weiß bis hellgelb ist und deren Knorpel (insbesondere der Dornfortsätze der Wirbelsäule) leicht verknöchert sind (1) ex 0201 20 50   — — Hinterviertel, zusammen oder getrennt:   91 — Hinterviertel, getrennt, mit einem Gewicht von 45 kg bis 75 kg — beim sogenannten „Pistola“-Schnitt mit einem Gewicht von 38 kg bis 68 kg —, deren Fleisch hellrosa und deren Fett sehr fein strukturiert und weiß bis hellgelb ist und deren Knorpel (insbesondere der Dornfortsätze der Wirbelsäule) leicht verknöchert sind (1) (1)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt unter den in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Voraussetzungen. ANHANG IIIa ZUGESTÄNDNISSE MONTENEGROS FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE GRUNDERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Abkommens (SAA Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a) — Zollfreiheit ohne mengenmäßige Beschränkungen ab Inkrafttreten dieses Abkommens KN-Code Warenbezeichnung 0101 Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend: 0101 90 – andere:   – – Pferde: 0101 90 11 – – – zum Schlachten 0101 90 19 – – – andere 0101 90 30 – – Esel 0101 90 90 – – Maultiere und Maulesel 0105 Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend:   – mit einem Gewicht von 185 g oder weniger: 0105 12 00 – – Truthühner 0105 19 – – andere: 0105 19 20 – – – Gänse 0105 19 90 – – – Enten und Perlhühner 0106 Andere Tiere, lebend:   – Säugetiere: 0106 19 – – andere: 0106 19 10 – – – Hauskaninchen 0106 19 90 – – – andere 0106 20 00 – Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten)   – Vögel: 0106 39 – – andere: 0106 39 10 – – – Tauben 0205 00 Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren: 0205 00 20 – frisch oder gekühlt 0205 00 80 – gefroren 0206 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren: 0206 10 – von Rindern, frisch oder gekühlt: 0206 10 10 – – zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen   – – andere: 0206 10 91 – – – Lebern 0206 10 95 – – – Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch 0206 10 99 – – – andere   von Rindern, gefroren: 0206 21 00 – – Zungen 0206 22 00 – – Lebern 0206 29 – – andere: 0206 29 10 – – – zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen   – – – andere: 0206 29 91 – – – – Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch 0206 29 99 – – – – andere 0206 30 00 – von Schweinen, frisch oder gekühlt   – von Schweinen, gefroren: 0206 41 00 – – Lebern 0206 49 – – andere: 0206 49 20 – – – von Hausschweinen 0206 49 80 – – – andere 0206 80 – andere, frisch oder gekühlt: 0206 80 10 – – zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen   – – andere: 0206 80 91 – – – von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln 0206 80 99 – – – von Schafen und Ziegen 0206 90 – andere, gefroren: 0206 90 10 – – zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen   – – andere: 0206 90 91 – – – von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln 0206 90 99 – – – von Schafen und Ziegen 0208 Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren: 0208 10 – von Kaninchen oder Hasen:   – – – von Hauskaninchen: 0208 10 11 – – – frisch oder gekühlt 0208 10 19 – – – gefroren 0208 10 90 – – andere 0208 30 00 – von Primaten 0208 40 – von Walen, Delphinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea); von Rundschwanzseekühen (Manatis) und Gabelschwanzseekühen (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia): 0208 40 10 – – Walfleisch 0208 40 90 – – andere 0208 50 00 – von Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten) 0208 90 – andere: 0208 90 10 – – von Haustauben   – – von Wild (ausgenommen von Kaninchen und Hasen): 0208 90 20 – – – von Wachteln 0208 90 40 – – – andere 0208 90 55 – – Robbenfleisch 0208 90 60 – – von Rentieren 0208 90 70 – – Froschschenkel 0208 90 95 – – andere 0210 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen:   – andere, einschließlich genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen: 0210 91 00 – – von Primaten 0210 92 00 – – von Walen, Delphinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea); von Rundschwanzseekühen (Manatis) und Gabelschwanzseekühen (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia) 0210 93 00 – – von Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten) 0210 99 – – andere:   – – – Fleisch: 0210 99 10 – – – – Fleisch von Pferden, gesalzen, in Salzlake oder getrocknet   – – – – von Schafen und Ziegen: 0210 99 21 – – – – – mit Knochen 0210 99 29 – – – – – ohne Knochen 0210 99 31 – – – – von Rentieren 0210 99 39 – – – – andere   – – – Schlachtnebenerzeugnisse:   – – – – von Hausschweinen: 0210 99 41 – – – – – Lebern 0210 99 49 – – – – – andere   – – – – von Rindern: 0210 99 51 – – – – – Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch 0210 99 59 – – – – – andere 0210 99 60 – – – – von Schafen und Ziegen   – – – – andere:   – – – – – Geflügellebern: 0210 99 71 – – – – – – Fettlebern von Gänsen oder Enten, gesalzen oder in Salzlake 0210 99 79 – – – – – – andere 0210 99 80 – – – – – andere 0210 99 90 – – – genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen 0407 00 Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht:   – von Hausgeflügel:   – – Bruteier: 0407 00 11 – – – von Truthühnern oder Gänsen 0407 00 19 – – – andere 0408 Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:   – Eigelb: 0408 11 – – getrocknet: 0408 11 20 – – – ungenießbar oder ungenießbar gemacht 0408 19 – – anderes: 0408 19 20 – – – ungenießbar oder ungenießbar gemacht   – andere: 0408 91 – – getrocknet: 0408 91 20 – – – ungenießbar oder ungenießbar gemacht 0408 99 – – andere: 0408 99 20 – – – ungenießbar oder ungenießbar gemacht 0410 00 00 Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen 0601 Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 1212 ): 0601 10 – Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend: 0601 10 10 – – Hyazinthen 0601 10 20 – – Narzissen 0601 10 30 – – Tulpen 0601 10 40 – – Gladiolen 0601 10 90 – – andere 0601 20 – Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln: 0601 20 10 – – Zichorienpflanzen und -wurzeln 0601 20 30 – – Orchideen, Hyazinthen, Narzissen und Tulpen 0601 20 90 – – andere 0602 Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel: 0602 90 – andere: 0602 90 10 – – Pilzmycel 0602 90 20 – – Ananaspflänzlinge 0604 Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet:   – andere: 0604 91 – – frisch: 0604 91 20 – – – Weihnachtsbäume 0604 91 40 – – – Zweige von Nadelgehölzen 0604 91 90 – – – andere 0604 99 – – andere: 0604 99 10 – – – nur getrocknet 0604 99 90 – – – andere 0713 Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert: 0713 33 – – Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris): 0713 33 90 – – – andere 0713 39 00 – – andere 0713 40 00 – Linsen 0713 50 00 – Puffbohnen (Dicke Bohnen) (Vicia faba var. major), Pferdebohnen und Ackerbohnen (Vicia faba var. equina und Vicia faba var. minor) 0713 90 00 – andere 0714 Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaumes: 0714 10 – Maniok: 0714 10 10 – – Pellets von Mehl oder Grieß   – – andere: 0714 10 91 – – – von den zum menschlichen Verzehr verwendeten Arten, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 28 kg oder weniger, entweder frisch und ganz, oder gefroren ohne Haut, auch in Stücke geschnitten 0714 10 99 – – – andere 0714 20 – Süßkartoffeln: 0714 20 10 – – frisch, ganz, zum menschlichen Verzehr 0714 20 90 – – andere 0714 90 – andere:   – – Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Stärkegehalt: 0714 90 11 – – – von den zum menschlichen Verzehr verwendeten Arten, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 28 kg oder weniger, entweder frisch und ganz, oder gefroren ohne Haut, auch in Stücke geschnitten 0714 90 19 – – – andere 0714 90 90 – – andere 0801 Kokosnüsse, Paranüsse und Kaschu-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet:   – Kokosnüsse: 0801 11 00 – – getrocknet 0801 19 00 – – andere 0802 Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet:   – Mandeln: 0802 11 – – ungeschält: 0802 11 10 – – – bittere Mandeln 0802 11 90 – – – andere 0802 12 – – geschält: 0802 12 10 – – – bittere Mandeln 0802 12 90 – – – andere   – Haselnüsse (Corylus-Arten): 0802 21 00 – – ungeschält 0802 22 00 – – geschält: ex 0802 22 00 – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5  kg oder weniger ex 0802 22 00 – – – andere   – Walnüsse: 0802 31 00 – – ungeschält 0802 32 00 – – geschält 0802 40 00 – Esskastanien (Castanea-Arten) 0802 50 00 – Pistazien 0802 60 00 – Macadamia-Nüsse 0802 90 – andere: 0802 90 20 – – Areka-(Betel-)Nüsse, Kolanüsse und Pekan-(Hickory-)Nüsse 0802 90 50 – – Pinienkerne 0802 90 85 – – andere 0804 Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet: 0804 10 00 – Datteln 0804 30 00 – Ananas 0804 40 00 – Avocadofrüchte 0804 50 00 – Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte 0806 Weintrauben, frisch oder getrocknet: 0806 20 – getrocknet: 0806 20 10 – – Korinthen 0806 20 30 – – Sultaninen 0806 20 90 – – andere 0810 Andere Früchte, frisch: 0810 60 00 – Durian 0810 90 – andere: 0810 90 30 – – Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Jackfrüchte, Litschis und Sapotpflaumen 0810 90 40 – – Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas   – – schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren: 0810 90 50 – – – schwarze Johannisbeeren 0810 90 60 – – – rote Johannisbeeren 0810 90 70 – – – andere 0810 90 95 – – andere 0811 Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: 0811 90 – andere:   – – mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:   – – – mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT: 0811 90 11 – – – – tropische Früchte und tropische Nüsse 0811 90 19 – – – – andere   – – – andere: 0811 90 31 – – – – tropische Früchte und tropische Nüsse 0811 90 39 – – – – andere   – – andere: 0811 90 50 – – – Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus, frisch 0811 90 70 – – – Heidelbeeren der Arten Vaccinium myrtilloides und Vaccinium angustifolium 0811 90 85 – – – tropische Früchte und tropische Nüsse 0812 Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: 0812 90 – andere: 0812 90 70 – – Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen, Pitahayas und tropische Nüsse 0813 Früchte (ausgenommen solche der Positionen 0801  bis 0806 ), getrocknet; Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels: 0813 40 – andere Früchte: 0813 40 50 – – Papaya-Früchte 0813 40 60 – – Tamarinden 0813 40 70 – – Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas 0813 40 95 – – andere 0813 50 – Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels:   – – Mischungen von getrockneten Früchten, anderen als solchen der Positionen 0801  bis 0806 :   – – – ohne Pflaumen: 0813 50 12 – – – – von Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschu-Äpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Passionsfrüchten, Karambolen und Pitahayas 0813 50 15 – – – – andere 0813 50 19 – – – mit Pflaumen   – – Mischungen ausschließlich von Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802 : 0813 50 31 – – – von tropischen Nüssen 0813 50 39 – – – andere   – – andere Mischungen: 0813 50 91 – – – ohne Pflaumen oder Feigen 0813 50 99 – – – andere 0814 00 00 Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt 0901 Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt:   – Kaffee, nicht geröstet: 0901 11 00 – – nicht entkoffeiniert 0901 12 00 – – entkoffeiniert 0902 Tee, auch aromatisiert: 0902 10 00 – grüner Tee (nicht fermentiert) in unmittelb

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.