Europäische Union

2007/855/EG: Beschluss des Rates vom 15. Oktober 2007 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Montenegro andererseits

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Quellenkennung: 32007D0855. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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eine Entscheidung über den Umfang der Aussetzung der Vorteile innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag, an dem das Ersuchen übermittelt wurde, den Vertragsparteien und dem Interimsausschuss. Die Vorteile werden nicht ausgesetzt, bis das Schiedspanel entschieden hat, und die Aussetzung muss mit seiner Entscheidung vereinbar sein. (4)   Die Aussetzung der Vorteile ist vorübergehend und wird nur so lange aufrechterhalten, bis die gegen dieses Abkommen verstoßenden Maßnahmen aufgehoben oder geändert worden sind, um sie mit diesem Abkommen in Einklang zu bringen, oder bis die Vertragsparteien eine Einigung über die Beilegung der Streitigkeit erzielt haben. Artikel 10 Überprüfung der Durchführungsmaßnahmen nach Aussetzung der Vorteile (1)   Die Beschwerdegegnerin notifiziert der anderen Vertragspartei und dem Interimsausschuss die Maßnahmen, die sie getroffen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels durchzuführen, und ihr Ersuchen, die Aussetzung der Vorteile durch die Beschwerdeführerin aufzuheben. (2)   Erzielen die Vertragsparteien nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag der Notifizierung eine Einigung über die Vereinbarkeit der notifizierten Maßnahme mit diesem Abkommen, so kann die Beschwerdeführerin den Vorsitzenden des ursprünglichen Schiedspanels schriftlich ersuchen, diese Frage zu entscheiden. Dieses Ersuchen wird gleichzeitig der anderen Vertragspartei und dem Interimsausschuss notifiziert. Die Entscheidung des Schiedspanels wird innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag notifiziert, an dem das Ersuchen übermittelt wurde. Stellt das Schiedspanel fest, dass eine Durchführungsmaßnahme nicht mit diesem Abkommen vereinbar ist, so entscheidet es, ob die Beschwerdeführerin die Aussetzung der Vorteile im ursprünglichen Umfang oder in geändertem Umfang fortsetzen kann. Stellt das Schiedspanel fest, dass eine Durchführungsmaßnahme mit diesem Abkommen vereinbar ist, so wird die Aussetzung der Vorteile aufgehoben. (3)   Ist das ursprüngliche Schiedspanel — oder einige seiner Mitglieder — nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so finden die Verfahren des Artikels 4 Anwendung. Die Entscheidung wird innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag der Einsetzung des Panels notifiziert. Abschnitt III — GEMEINSAME BESTIMMUNGEN Artikel 11 Öffentlichkeit der Sitzungen Die Sitzungen des Schiedspanels sind nach Maßgabe der in Artikel 18 genannten Verfahrensordnung öffentlich, sofern das Schiedspanel nicht von sich aus oder auf Antrag der Vertragsparteien etwas anderes beschließt. Artikel 12 Informationen und fachliche Beratung Das Panel kann auf Antrag einer Vertragspartei oder von sich aus Informationen aus jeder für geeignet erachteten Quelle für das Panelverfahren einholen. Das Panel hat auch das Recht, Gutachten bei für geeignet erachteten Sachverständigen einzuholen. Die auf diese Weise beschafften Informationen müssen beiden Vertragsparteien offen gelegt werden und kommentiert werden können. Interessierte Parteien können dem Schiedspanel nach Maßgabe der in Artikel 18 genannten Verfahrensordnung Amicus-Schriftsätze unterbreiten. Artikel 13 Auslegungsgrundsätze Die Bestimmungen des Abkommens werden von den Schiedspanels nach den Auslegungsregeln des Völkergewohnheitsrechts einschließlich des Wiener Vertragsrechtsübereinkommens angewandt und ausgelegt. Der gemeinschaftliche Besitzstand wird von ihnen nicht ausgelegt. Dass eine Bestimmung inhaltlich mit einer Bestimmung des EG-Vertrags übereinstimmt, ist für ihre Auslegung nicht entscheidend. Artikel 14 Beschlüsse und Entscheidungen des Schiedspanels (1)   Alle Beschlüsse des Schiedspanels, einschließlich der Annahme der Entscheidung, ergehen mit Stimmenmehrheit. (2)   Alle Beschlüsse des Schiedspanels sind für die Vertragsparteien bindend. Sie werden den Vertragsparteien und dem Interimsausschuss notifiziert, der sie der Öffentlichkeit zugänglich macht, sofern er nicht im Konsens etwas anderes beschließt. KAPITEL III ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 15 Liste der Schiedsrichter (1)   Der Interimsausschuss stellt spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Protokolls eine Liste mit 15 Personen auf, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen. Jede Vertragspartei wählt fünf Personen aus, die als Schiedsrichter dienen sollen. Ferner einigen sich die Vertragsparteien auf fünf Personen, die in Schiedspanels den Vorsitz führen sollen. Der Interimsausschuss gewährleistet, dass die Liste immer auf diesem Stand bleibt. (2)   Die Schiedsrichter müssen über Fachwissen oder Erfahrung auf den Gebieten Recht, Völkerrecht, Gemeinschaftsrecht oder internationaler Handel verfügen. Sie müssen unabhängig sein und in persönlicher Eigenschaft handeln, sie dürfen keiner Organisation oder Regierung nahe stehen und keine Weisungen von einer Organisation oder Regierung entgegennehmen, und sie müssen sich an den in Artikel 18 genannten Verhaltenskodex halten. Artikel 16 Verhältnis zu den WTO-Verpflichtungen Im Falle des Beitritts Montenegros zur Welthandelsorganisation (WTO) gilt Folgendes: a) Die nach diesem Protokoll eingesetzten Schiedspanels entscheiden nicht über Streitigkeiten, die die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation betreffen. b) Das Recht der Vertragsparteien, die Streitbeilegungsbestimmungen dieses Protokolls in Anspruch zu nehmen, lässt ein Vorgehen im Rahmen der WTO, einschließlich der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens, unberührt. Hat eine Vertragspartei jedoch für eine bestimmte Maßnahme ein Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 3 Absatz 1 dieses Protokolls oder nach dem WTO-Übereinkommen eingeleitet, so kann sie für dieselbe Maßnahme kein Streitbeilegungsverfahren vor dem anderen Gremium einleiten, bis das erste Verfahren abgeschlossen ist. Für die Zwecke dieses Absatzes gelten Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Übereinkommen als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei nach Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten ein Ersuchen um Einsetzung eines Panels gestellt hat. c) Dieses Protokoll schließt nicht aus, dass eine Vertragspartei eine von einem WTO-Streitbeilegungsgremium genehmigte Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen vornimmt. Artikel 17 Fristen (1)   Alle in diesem Protokoll festgesetzten Fristen werden in Kalendertagen ab dem Tag berechnet, der auf die Handlungen oder Ereignisse folgt, auf die sie sich beziehen. (2)   Die in diesem Protokoll genannten Fristen können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien verlängert werden. (3)   Die in diesem Protokoll genannten Fristen können auch vom Vorsitzenden des Schiedspanels auf mit Gründen versehenen Antrag einer der Vertragsparteien oder auf eigene Initiative verlängert werden. Artikel 18 Verfahrensordnung, Verhaltenskodex und Änderung dieses Protokolls (1)   Der Interimsausschuss legt spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Protokolls eine Verfahrensordnung für die Durchführung der Schiedspanelverfahren fest. (2)   Der Interimsausschuss ergänzt die Verfahrensordnung spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Protokolls um einen Verhaltenskodex, der die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schiedsrichter gewährleistet. (3)   Der Interimsausschuss kann beschließen, dieses Protokoll zu ändern. SCHLUSSAKTE Die Bevollmächtigten DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt, einerseits und die Bevollmächtigten DER REPUBLIK MONTENEGRO, nachstehend „Montenegro“ genannt, andererseits, die am fünfzehnten Oktober des Jahres 2007 in Luxemburg zur Unterzeichnung des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Montenegro andererseits, nachstehend „Abkommen“ genannt, zusammengetreten sind, haben die folgenden Texte angenommen: dieses Abkommen und seine Anhänge I bis V und VI, nämlich: Anhang I (Artikel 6) — Zollzugeständnisse Montenegros für gewerbliche Erzeugnisse der Gemeinschaft Anhang II (Artikel 11) — Bestimmung des Begriffs „Baby-beef“ Anhang III (Artikel 12) — Zollzugeständnisse Montenegros für landwirtschaftliche Erzeugnisse der Gemeinschaft Anhang IV (Artikel 14) — Zugeständnisse der Gemeinschaft für Fisch und Fischereierzeugnisse Montenegros Anhang V (Artikel 15) — Zugeständnisse Montenegros für Fisch und Fischereierzeugnisse der Gemeinschaft Anhang VI (Artikel 40) — Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum und die folgenden Protokolle: Protokoll 1 (Artikel 10) — Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen Protokoll 2 (Artikel 13) — Wein und Spirituosen Protokoll 3 (Artikel 29) — Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen Protokoll 4 (Artikel 38) — Staatliche Beihilfen für die Stahlindustrie Protokoll 5 (Artikel 42) — Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich Protokoll 6 (Artikel 50) — Streitbeilegung Die Bevollmächtigten der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten Montenegros haben folgende, dieser Schlussakte beigefügte Gemeinsame Erklärung angenommen: Gemeinsame Erklärung zu Artikel 40 des vorliegenden Abkommens (SAA Artikel 75) Die Bevollmächtigten Montenegros haben folgende, dieser Schlussakte beigefügte Erklärung zur Kenntnis genommen: Erklärung der Gemeinschaft Съставено в Люксембург, на петнайсти октомври две хиляди и седма година. Hecho en Luxemburgo, el quince de octubre de dos mil siete. V Lucemburku dne patnáctého října dva tisíce sedm. Udfærdiget i Luxembourg den femtende oktober to tusind og syv. Geschehen zu Luxemburg am fünfzehnten Oktober zweitausendsieben. Kahe tuhande seitsmenda aasta oktoobrikuu viieteistkümnendal päevalLuxembourgis. Έγινε στο Λουξεμβούργο, στις δέκα πέντε Οκτωβρίου δύο χιλιάδες επτά. Done at Luxembourg on the fifteenth day of October in the year two thousand and seven. Fait à Luxembourg, le quinze octobre deux mille sept. Fatto a Lussemburgo, addì quindici ottobre duemilasette. Luksemburgā, divtūkstoš septītā gada piecpadsmitajā oktobrī. Priimta du tūkstančiai septintųjų metų spalio penkioliktą dieną Liuksemburge. Kelt Luxembourgban, a kétezer-hetedik év október havának tizenötödik napján. Magħmul fil-Lussemburgu, fil-ħmistax-il jum ta'Ottubru tas-sena elfejn u sebgħa. Gedaan te Luxemburg, de vijftiende oktober tweeduizend zeven. Sporządzono w Luksemburgu dnia piętnastego października roku dwa tysiące siódmego. Feito em Luxemburgo, em quinze de Outubro de dois mil e sete. Întocmit la Luxembourg, la cincisprezece octombrie două mii şapte. V Luxemburgu dňa pätnásteho októbra dvetisícsedem. V Luxembourgu, dne petnajstega oktobra leta dva tisoč sedem. Tehty Luxemburgissa viidentenätoista päivänä lokakuuta vuonna kaksituhattaseitsemän. Som skedde i Luxemburg den femtonde oktober tjugohundrasju. Sačinjeno u Luksemburgu petnaestog oktobra dvije hiljade i sedme godine. За Европейската общност Por la Comunidad Europea Za Evropské společenství For Det Europæiske Fællesskab Für die Europäische Gemeinschaft Euroopa Ühenduse nimel Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα For the European Community Pour la Communauté européenne Per la Comunità europea Eiropas Kopienas vārdā Europos bendrijos vardu az Európai Közösség részéről Għall-Komunità Ewropea Voor de Europese Gemeenschap W imieniu Wspólnoty Europejskiej Pela Comunidade Europeia Pentru Comunitatea Europeană Za Európske spoločenstvo za Evropsko skupnost Euroopan yhteisön puolesta På Europeiska gemenskapens vägnar Za Evropsku Zajednicu За Република Черна гора Por la República de Montenegro Za Republiku Černá Hora For Republikken Montenegro Für die Republik Montenegro Montenegro Vabariigi nimel Για τη Δημοκρατία του Μαυροβουνίου For the Republic of Montenegro Pour la République du Monténégro Per la Repubblica del Montenegro Melnkalnes Republikas vārdā Juodkalnijos Respublikos vardu A Montenegrói Köztársaság részéről Għar-Repubblika ta' Montenegro Voor de Republiek Montenegro W imieniu Republiki Czarnogóry Pela República do Montenegro Pentru Republica Muntenegru Za Čiernohorskú republiku Za Republiko Črno goro Montenegron tasavallan puolesta För Republiken Montenegro Za Republiku Crnu Goru GEMEINSAME ERKLÄRUNG Gemeinsame Erklärung zu Artikel 40 Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das „geistige Eigentum“ für die Zwecke des Abkommens insbesondere Folgendes umfasst: das Urheberrecht, einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen, und die verwandten Schutzrechte, die Rechte an Datenbanken, die Patente, einschließlich der ergänzenden Schutzzertifikate, die gewerblichen Muster und Modelle, die Marken für Waren und Dienstleistungen, die Topografien integrierter Schaltkreise, die geografischen Angaben, einschließlich der Ursprungsbezeichnungen, und den gemeinschaftlichen Sortenschutz. Der Schutz der Rechte an gewerblichem Eigentum umfasst insbesondere den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und den Schutz vertraulicher Informationen im Sinne des Artikels 39 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPs). Die Vertragsparteien sind sich ferner darüber einig, dass das in Artikel 40 Absatz 3 dieses Abkommens (SAA Artikel 75 Absatz 3) genannte Schutzniveau die Verfügbarkeit der in der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (1) vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe umfasst. Erklärung der Gemeinschaft In der Erwägung, dass die Gemeinschaft für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder, einschließlich Montenegros, mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates besondere Handelsmaßnahmen eingeführt hat, erklärt die Gemeinschaft, — dass bei der Anwendung des Artikels 20 dieses Abkommens (SAA Artikel 35) die günstigeren der einseitigen autonomen Handelsmaßnahmen zusätzlich zu den von der Gemeinschaft im Abkommen angebotenen vertraglichen Handelszugeständnissen angewandt werden, solange die Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates vom 18. September 2000 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2820/98 (2) Anwendung findet; — dass insbesondere für die Waren der Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzollsatz und ein spezifischer Zollsatz vorgesehen ist, abweichend von der einschlägigen Bestimmung des Artikels 11 Absatz 2 dieses Abkommmens (SAA Artikel 26 Absatz 2) auch der spezifische Zollsatz beseitigt wird. (1)   ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 45. Berichtigt in ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 16. (2)   ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 530/2007 des Rates (ABl. L 125 vom 15.5.2007, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.