Europäische Union

2007/855/EG: Beschluss des Rates vom 15. Oktober 2007 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Montenegro andererseits

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32007D0855. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

negrinischen Gesellschaften ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt werden. (5)   Der Interimsausschuss prüft regelmäßig, ob Montenegro allen Gesellschaften der Gemeinschaft Zugang zu den Vergabeverfahren in Montenegro gewähren kann. Montenegro erstattet dem Interimsausschuss jährlich Bericht über die Maßnahmen, die es getroffen hat, um die Transparenz zu erhöhen und für eine wirksame gerichtliche Überprüfung der im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens gefassten Beschlüsse zu sorgen. Artikel 42 (SAA Artikel 99) Zoll Die Vertragsparteien nehmen eine Zusammenarbeit in diesem Bereich mit dem Ziel auf, die Einhaltung der zu erlassenden Vorschriften im Bereich des Handels zu gewährleisten und das Zollsystem Montenegros an das der Gemeinschaft anzugleichen und damit die Vorbereitung der nach diesem Abkommen geplanten Liberalisierung und die schrittweise Angleichung der montenegrinischen Zollvorschriften an den Besitzstand zu unterstützen. Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich des Zolls gebührend Rechnung getragen. Protokoll 5 enthält die Regelung für die gegenseitige Amtshilfe zwischen den Vertragsparteien im Zollbereich. TITEL IV INSTITUTIONELLE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 43 (SAA Artikel 119) Es wird ein Interimsausschuss eingesetzt, der die Anwendung und Durchführung dieses Abkommens überwacht. Er tritt regelmäßig auf der geeigneten Ebene zusammen und jedes Mal, wenn die Umstände dies erfordern. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen oder internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse. Artikel 44 (SAA Artikel 120) (1)   Der Interimsausschuss setzt sich aus den Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der Europäischen Kommission einerseits und Mitgliedern der Regierung Montenegros andererseits zusammen. (2)   Der Interimsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. (3)   Die Mitglieder des Interimsausschusses können sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen. (4)   Der Vorsitz im Interimsausschuss wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem Vertreter der Gemeinschaft und einem Vertreter Montenegros geführt. (5)   Bei Fragen, die sie betreffen, nimmt die Europäische Investitionsbank als Beobachter an der Arbeit des Interimsausschusses teil. Artikel 45 (SAA Artikel 121) Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der Interimsausschuss in den darin vorgesehenen Fällen befugt, im Geltungsbereich dieses Abkommens Beschlüsse zu fassen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die für die Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen. Der Interimsausschuss kann auch geeignete Empfehlungen aussprechen. Die Beschlüsse und Empfehlungen des Interimsausschusses werden von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet. Artikel 46 (SAA Artikel 123) Der Interimsausschuss kann Unterausschüsse einsetzen. Artikel 47 (SAA Artikel 126) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Geltungsbereich dieses Abkommens zu gewährleisten, dass die natürlichen und juristischen Personen der anderen Vertragspartei frei von Diskriminierung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen Zugang zu den zuständigen Gerichten und Verwaltungsorganen der Vertragsparteien haben, um ihre persönlichen Rechte und ihre Eigentumsrechte geltend zu machen. Artikel 48 (SAA Artikel 127) Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, die Maßnahmen zu treffen, a) die sie für notwendig erachtet, um eine Weitergabe von Informationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde; b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen für nicht eigens für militärische Zwecke bestimmte Waren nicht beeinträchtigen; c) die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle einer ernsten innerstaatlichen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung des Friedens und der internationalen Sicherheit für notwendig erachtet. Artikel 49 (SAA Artikel 128) (1)   In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen a) dürfen die von Montenegro gegenüber der Gemeinschaft angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken; b) dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber Montenegro angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen Staatsangehörigen Montenegros oder zwischen montenegrinischen Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken. (2)   Absatz 1 lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt, ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden. Artikel 50 (SAA Artikel 129) (1)   Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie gewährleisten, dass die Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden. (2)   Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich in geeigneter Form Konsultationen aufzunehmen, um Fragen der Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens und andere relevante Aspekte der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu erörtern. (3)   Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens legen die Vertragsparteien dem Interimsausschuss vor. In diesem Falle finden Artikel 51 und gegebenenfalls Protokoll 6 Anwendung. Der Interimsausschuss kann die Streitigkeit durch verbindlichen Beschluss beilegen. (4)   Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie dem Interimsausschuss vor Einführung dieser Maßnahmen alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen werden unverzüglich dem Interimsausschuss notifiziert und sind auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Interimsausschuss oder in einem anderen nach Artikel 46 eingesetzten Gremium. (5)   Die Absätze 2, 3 und 4 lassen die Artikel 17, 25, 26, 27 und 31 und Protokoll 3 (Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) unberührt. Artikel 51 (SAA Artikel 130) (1)   Entsteht zwischen den Vertragsparteien eine Streitigkeit über die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens, so notifiziert die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei und dem Interimsausschuss ein förmliches Ersuchen um Beilegung der Streitigkeit. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei durch Einführung einer Maßnahme oder durch Untätigkeit gegen ihre Verpflichtungen aus diesem Abkommen verstößt, so gibt sie in dem förmlichen Ersuchen um Beilegung der Streitigkeit die Gründe für diese Auffassung an und teilt gegebenenfalls mit, dass sie Maßnahmen nach Artikel 50 Absatz 4 treffen könnte. (2)   Die Vertragsparteien bemühen sich, die Streitigkeit dadurch beizulegen, dass sie nach Treu und Glauben Konsultationen im Interimsausschuss oder in einem anderen in Absatz 3 vorgesehenen Gremium aufnehmen, um so bald wie möglich eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. (3)   Die Vertragsparteien unterbreiten dem Interimsausschuss alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen. Solange die Streitigkeit nicht beigelegt ist, wird sie in jeder Sitzung des Interimsausschusses erörtert, sofern nicht das in Protokoll 6 vorgesehene Schiedsverfahren eingeleitet worden ist. Die Streitigkeit gilt als beigelegt, wenn der Interimsausschuss nach Artikel 50 Absatz 3 einen verbindlichen Beschluss zur Lösung der Frage gefasst oder erklärt hat, dass keine Streitigkeit mehr besteht. Konsultationen über eine Streitigkeit können auch in einer Sitzung des Interimsausschusses oder eines anderen zuständigen nach Artikel 46 eingesetzten Ausschusses oder Gremiums abgehalten werden. Die Konsultationen können auch schriftlich abgehalten werden. Alle während der Konsultationen offen gelegten Informationen bleiben vertraulich. (4)   Bei Fragen, die in den Geltungsbereich des Protokolls 6 fallen, kann eine Vertragspartei die Streitigkeit zur Beilegung im Schiedsverfahren nach diesem Protokoll vorlegen, wenn es den Vertragsparteien nicht gelungen ist, die Streitigkeit innerhalb von zwei Monaten nach Einleitung des Streitbeilegungsverfahrens nach Absatz 1 beizulegen. Artikel 52 (SAA Artikel 131) Bis dem Einzelnen und den Wirtschaftsbeteiligten nach diesem Abkommen gleichwertige Rechte gewährt werden, lässt dieses Abkommen die Rechte unberührt, die ihnen in bestehenden Abkommen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und Montenegro andererseits garantiert sind. Artikel 53 (SAA Artikel 17) Zusammenarbeit mit den Ländern, die Kandidaten für den Beitritt zur Europäischen Union sind (1)   Montenegro sollte seine Zusammenarbeit mit den Ländern, die Kandidaten für den Beitritt zur Europäischen Union sind, in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen der Zusammenarbeit ausbauen und mit ihnen Übereinkünfte über regionale Zusammenarbeit schließen. Mit diesen Übereinkünften sollte angestrebt werden, die bilateralen Beziehungen zwischen Montenegro und dem betreffenden Land schrittweise an den entsprechenden Teil der Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und diesem Land anzugleichen. (2)   Montenegro nimmt Verhandlungen mit der Türkei, die eine Zollunion mit der Gemeinschaft eingegangen ist, über ein auf einer für beide Seiten vorteilhaften Grundlage zu schließendes Abkommen auf, mit dem gemäß Artikel XXIV des GATT 1994 eine Freihandelszone zwischen den beiden Vertragsparteien errichtet wird. Diese Verhandlungen sind so bald wie möglich einzuleiten, damit das genannte Abkommen vor Ende der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Übergangszeit geschlossen werden kann. Artikel 54 (SAA Artikel 132) Die Protokolle 1, 2, 3, 4, 5 und 6 und die Anhänge I bis V und VI sind Bestandteil dieses Abkommens. Artikel 55 Dieses Abkommen gilt bis zum Inkrafttreten des am fünfzehnten Oktober des Jahres 2007 in Luxemburg unterzeichneten Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft. Verstößt eine Vertragspartei gegen ein wesentliches Element dieses Abkommens, so kann die andere Vertragspartei die Anwendung dieses Abkommens mit sofortiger Wirkung aussetzen. Artikel 56 (SAA Artikel 134) „Vertragsparteien“ sind für die Zwecke dieses Abkommens die Gemeinschaft einerseits und die Republik Montenegro andererseits. Artikel 57 (SAA Artikel 135) Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der EG-Vertrag angewandt wird, nach Maßgabe dieses Vertrags einerseits und für das Hoheitsgebiet Montenegros andererseits. Artikel 58 (SAA Artikel 136) Verwahrer dieses Abkommens ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union. Artikel 59 (SAA Artikel 137) Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, spanischer, tschechischer, dänischer, deutscher, estnischer, griechischer, englischer, französischer, italienischer, lettischer, litauischer, ungarischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, slowakischer, slowenischer, finnischer und schwedischer Sprache sowie der in Montenegro verwendeten Amtssprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Artikel 60 (SAA Artikel 138) Die Vertragsparteien genehmigen dieses Abkommen nach ihren eigenen Verfahren. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die in Absatz 1 genannten Verfahren abgeschlossen sind. Werden die in Absatz 1 genannten Verfahren nicht so rechtzeitig abgeschlossen, dass dieses Abkommen am 1. Januar 2008 in Kraft treten kann, so wird es ab jenem Tag vorläufig angewandt. Съставено в Люксембург, на петнайсти октомври две хиляди и седма година. Hecho en Luxemburgo, el quince de octubre de dos mil siete. V Lucemburku dne patnáctého října dva tisíce sedm. Udfærdiget i Luxembourg den femtende oktober to tusind og syv. Geschehen zu Luxemburg am fünfzehnten Oktober zweitausendsieben. Kahe tuhande seitsmenda aasta oktoobrikuu viieteistkümnendal päevalLuxembourgis. Έγινε στο Λουξεμβούργο, στις δέκα πέντε Οκτωβρίου δύο χιλιάδες επτά. Done at Luxembourg on the fifteenth day of October in the year two thousand and seven. Fait à Luxembourg, le quinze octobre deux mille sept. Fatto a Lussemburgo, addì quindici ottobre duemilasette. Luksemburgā, divtūkstoš septītā gada piecpadsmitajā oktobrī. Priimta du tūkstančiai septintųjų metų spalio penkioliktą dieną Liuksemburge. Kelt Luxembourgban, a kétezer-hetedik év október havának tizenötödik napján. Magħmul fil-Lussemburgu, fil-ħmistax-il jum ta'Ottubru tas-sena elfejn u sebgħa. Gedaan te Luxemburg, de vijftiende oktober tweeduizend zeven. Sporządzono w Luksemburgu dnia piętnastego października roku dwa tysiące siódmego. Feito em Luxemburgo, em quinze de Outubro de dois mil e sete. Întocmit la Luxembourg, la cincisprezece octombrie două mii şapte. V Luxemburgu dňa pätnásteho októbra dvetisícsedem. V Luxembourgu, dne petnajstega oktobra leta dva tisoč sedem. Tehty Luxemburgissa viidentenätoista päivänä lokakuuta vuonna kaksituhattaseitsemän. Som skedde i Luxemburg den femtonde oktober tjugohundrasju. Sačinjeno u Luksemburgu petnaestog oktobra dvije hiljade i sedme godine. За Европейската общност Por la Comunidad Europea Za Evropské společenství For Det Europæiske Fællesskab Für die Europäische Gemeinschaft Euroopa Ühenduse nimel Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα For the European Community Pour la Communauté européenne Per la Comunità europea Eiropas Kopienas vārdā Europos bendrijos vardu az Európai Közösség részéről Għall-Komunità Ewropea Voor de Europese Gemeenschap W imieniu Wspólnoty Europejskiej Pela Comunidade Europeia Pentru Comunitatea Europeană Za Európske spoločenstvo za Evropsko skupnost Euroopan yhteisön puolesta På Europeiska gemenskapens vägnar Za Evropsku Zajednicu За Република Черна гора Por la República de Montenegro Za Republiku Černá Hora For Republikken Montenegro Für die Republik Montenegro Montenegro Vabariigi nimel Για τη Δημοκρατία του Μαυροβουνίου For the Republic of Montenegro Pour la République du Monténégro Per la Repubblica del Montenegro Melnkalnes Republikas vārdā Juodkalnijos Respublikos vardu A Montenegrói Köztársaság részéről Għar-Repubblika ta' Montenegro Voor de Republiek Montenegro W imieniu Republiki Czarnogóry Pela República do Montenegro Pentru Republica Muntenegru Za Čiernohorskú republiku Za Republiko Črno goro Montenegron tasavallan puolesta För Republiken Montenegro Za Republiku Crnu Goru (1)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1). (2)  Amtsblatt von Montenegro Nr. 17/07. (3)   ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 952/2007 der Kommission (ABl. L 210 vom 10.8.2007, S. 26). LISTE DER ANHÄNGE UND PROTOKOLLE ANHÄNGE Anhang I (Artikel 6) — Zollzugeständnisse Montenegros für gewerbliche Erzeugnisse der Gemeinschaft Anhang II (Artikel 11) — Bestimmung des Begriffs „Baby-beef“ Anhang III (Artikel 12) — Zollzugeständnisse Montenegros für landwirtschaftliche Erzeugnisse der Gemeinschaft Anhang IV (Artikel 14) — Zugeständnisse der Gemeinschaft für Fisch und Fischereierzeugnisse Montenegros Anhang V (Artikel 15) — Zugeständnisse Montenegros für Fisch und Fischereierzeugnisse der Gemeinschaft Anhang VI (Artikel 40) — Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum PROTOKOLLE Protokoll 1 (Artikel 10) — Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen Protokoll 2 (Artikel 13) — Wein und Spirituosen Protokoll 3 (Artikel 29) — Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen Protokoll 4 (Artikel 38) — Staatliche Beihilfen für die Stahlindustrie Protokoll 5 (Artikel 42) — Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich Protokoll 6 (Artikel 50) — Streitbeilegung ANHANG I ANHANG Ia ZOLLZUGESTÄNDNISSE MONTENEGROS FÜR GEWERBLICHE ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT Artikel 6 (SAA Artikel 21) — Die Zölle werden wie folgt gesenkt: a) Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 80 % des Ausgangszollsatzes gesenkt; b) am 1. Januar des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 50 % des Ausgangszollsatzes gesenkt; c) am 1. Januar des zweiten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 25 % des Ausgangszollsatzes gesenkt; d) am 1. Januar des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Einfuhrzölle beseitigt. KN-Code Warenbezeichnung 2515 Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein, mit einem Schüttgewicht von 2,5 oder mehr, und Alabaster, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten:   – Marmor und Travertin: 2515 11 00 – – roh oder grob behauen 2515 12 – – durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten: 2515 12 20 – – – mit einer Dicke von 4 cm oder weniger 2515 12 50 – – – mit einer Dicke von mehr als 4 cm bis 25 cm 2515 12 90 – – – andere 2522 Luftkalk, auch gelöscht, und hydraulischer Kalk, ausgenommen reines Calciumoxid und Calciumhydroxid der Position 2825 : 2522 20 00 – Luftkalk, gelöscht 2523 Zement (einschließlich Zementklinker), auch gefärbt:   – Portlandzement: 2523 29 00 – – anderer 3602 00 00 Zubereitete Sprengstoffe, ausgenommen Schießpulver 3603 00 Sicherheitszündschnüre; Sprengzündschnüre; Zündhütchen, Sprengkapseln; Zünder; elektrische Sprengzünder: 3603 00 10 – Sicherheitszündschnüre; Sprengzündschnüre 3603 00 90 – andere 3820 00 00 Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen 4406 Bahnschwellen aus Holz: 4406 90 00 – andere 4410 Spanplatten, „oriented strand board“-Platten (OSB) und ähnliche Platten (z. B. „wafer-board“-Platten) aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Bindemitteln hergestellt:   – aus Holz: 4410 12 – – „oriented strand board“-Platten (OSB): 4410 12 10 – – – roh oder nur geschliffen 4410 19 00 – – andere 4412 Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz: 4412 10 00 – aus Bambus   – anderes: 4412 94 – – mit Block-, Stab-, Stäbchen- oder Streifenholzmittellage: 4412 94 10 – – – mit mindestens einer äußeren Lage aus anderem Holz als Nadelholz 4412 94 90 – – – anderes 4412 99 – – anderes: 4412 99 70 – – – anderes 6403 Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder:   – andere Schuhe, mit Laufsohlen aus Leder: 6403 51 – – den Knöchel bedeckend:   – – – andere:   – – – – den Knöchel, jedoch nicht die Wade bedeckend, mit einer Länge der Innensohle von:   – – – – – 24 cm oder mehr: 6403 51 15 – – – – – – für Männer 6403 51 19 – – – – – – für Frauen   – – – – andere, mit einer Länge der Innensohle von:   – – – – – 24 cm oder mehr: 6403 51 95 – – – – – – für Männer 6403 51 99 – – – – – – für Frauen 6405 Andere Schuhe: 6405 10 00 – mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem Leder 7604 Stangen (Stäbe) und Profile, aus Aluminium: 7604 10 – aus nicht legiertem Aluminium: 7604 10 90 – – Profile   – aus Aluminiumlegierungen: 7604 29 – – andere: 7604 29 90 – – – Profile 7616 Andere Waren aus Aluminium:   – andere: 7616 99 – – andere: 7616 99 90 – – – andere 8415 Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird:   – andere: 8415 81 00 – – mit Kälteerzeugungsvorrichtung und einem Ventil zum Umkehren des Kühl-Heizkreislaufs (Umkehrwärmepumpen): 8507 Elektrische Akkumulatoren, einschließlich Scheider (Separatoren) dafür, auch in quadratischer oder rechteckiger Form: 8507 20 – andere Blei-Akkumulatoren:   – – andere: 8507 20 98 – – – andere 8517 Fernsprechapparate, einschließlich Telefone für zellulare Netzwerke und andere drahtlose Netzwerke; andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerk (wie ein lokales Netzwerk oder ein Weitverkehrsnetzwerk), ausgenommen solche der Positionen 8443 , 8525 , 8527 oder 8528 :   – Fernsprechapparate, einschließlich Telefone für zellulare Netzwerke und andere drahtlose Netzwerke: 8517 12 00 – – Telefone für zellulare Netzwerke und andere drahtlose Netzwerke 8703 Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge (ausgenommen solche der Position 8702 ), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen:   – andere Fahrzeuge mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung: 8703 22 – – mit einem Hubraum von mehr als 1 000  cm3 bis 1 500  cm3: 8703 22 10 – – – neu: ex 8703 22 10 – – – – Personenkraftwagen 8703 22 90 – – – gebraucht 8703 23 – – mit einem Hubraum von mehr als 1 500  cm3 bis 3 000  cm3:   – – – neu: 8703 23 19 – – – – andere: ex 8703 23 19 – – – – – Personenkraftwagen 8703 23 90 – – – gebraucht   – andere Fahrzeuge mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor): 8703 32 – – mit einem Hubraum von mehr als 1 500  cm3 bis 2 500  cm3:   – – – neu: 8703 32 19 – – – – andere: ex 8703 32 19 – – – – – Personenkraftwagen 8703 32 90 – – – gebraucht 8703 33 – – mit einem Hubraum von mehr als 2 500  cm3:   – – – neu: 8703 33 11 – – – – Wohnmobile 8703 33 90 – – – gebraucht ANHANG Ib ZOLLZUGESTÄNDNISSE MONTENEGROS FÜR GEWERBLICHE ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT Artikel 6 (SAA Artikel 21) — Die Zölle werden wie folgt gesenkt: a) Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 85 % des Ausgangszollsatzes gesenkt; b) am 1. Januar des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 70 % des Ausgangszollsatzes gesenkt; c) am 1. Januar des zweiten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkom

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.