Europäische Union

2007/855/EG: Beschluss des Rates vom 15. Oktober 2007 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Montenegro andererseits

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Quellenkennung: 32007D0855. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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t: 20 t zu 0 % darüber: 90 % des MFN Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 80 % des MFN Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 70 % des MFN 0301 91 90   0302 11 10   0302 11 20   0302 11 80   0303 21 10   0303 21 20   0303 21 80   0304 19 15   0304 19 17   ex 0304 19 19 430 ex 0304 19 91 10 0304 29 15   0304 29 17   ex 0304 29 19 30 ex 0304 99 21 11, 12, 420 ex 0305 10 00 10 ex 0305 30 90 50 0305 49 45 61 ex 0305 59 80 61 ex 0305 69 80   0301 93 00 20 Karpfen: lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar Zollkontingent: 10 t zu 0 % darüber: 90 % des MFN Zollkontingent: 10 t zu 0 % darüber: 80 % des MFN Zollkontingent: 10 t zu 0 % darüber: 70 % des MFN 0302 69 11 20 0303 79 11 20 ex 0304 19 19 16 ex 0304 19 91 20 ex 0304 29 19 60 ex 0304 99 21 30 ex 0305 10 00 63 ex 0305 30 90 63 ex 0305 49 80   ex 0305 59 80   ex 0305 69 80   ex 0301 99 80 80 Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus-Arten): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 80 % des MFN Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 55 % des MFN Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 30 % des MFN 0302 69 61   0303 79 71   ex 3041939 80 ex 3041999 77 ex 3042999 50 ex 3049999 20 ex 0305 10 00 30 ex 0305 30 90 70 ex 0305 49 80 40 ex 0305 59 80 65 ex 0305 69 80 65 ex 0301 99 80 22 Meerbarsche (Dicentrarchus labrax): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 80 % des MFN Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 55 % des MFN Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 30 % des MFN 0302 69 94   ex 0303 77 00 10 ex 3041939 85 ex 3041999 79 ex 3042999 60 ex 3049999 70 ex 0305 10 00 40 ex 0305 30 90 80 ex 0305 49 80 50 ex 0305 59 80 67 ex 0305 69 80 67 KN-Code TARIC-Unterteilung Warenbezeichnung Volumen des jährlichen Zollkontingents (Nettogewicht) 1604 13 11   Sardinen, zubereitet oder haltbar gemacht Zollkontingent: 200 t zu 6 % darüber: voller MFN (1) 1604 13 19   ex 1604 20 50 10, 19 1604 16 00 1604 20 40   Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht Zollkontingent: 200 t zu 12,5  % darüber: voller MFN (1) Die Zölle auf alle Waren der HS-Position 1604, ausgenommen Sardinen und Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht, werden nach folgendem Zeitplan gesenkt. (MFN = Meistbegünstigungszollsatz): Jahr Jahr 1 (Zollsatz %) Jahr 3 (Zollsatz %) Jahr 5 und folgende Jahre (Zollsatz %) Zoll 90 % des MFN 80 % des MFN 70 % des MFN (1)  Die Kontingentsmenge beträgt zunächst 200 Tonnen. Ab 1. Januar des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird die Kontingentsmenge auf 250 Tonnen erhöht, sofern das Vorjahreskontingent bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres zu mindestens 80 % ausgeschöpft war. Im Falle der Erhöhung gilt die erhöhte Kontingentsmenge, bis die Vertragsparteien eine andere Regelung vereinbaren. ANHANG V ZUGESTÄNDNISSE MONTENEGROS FÜR FISCH UND FISCHEREIERZEUGNISSE DER GEMEINSCHAFT Liste der in Artikel 15 des vorliegenden Abkommens (SAA Artikel 30 Absatz 2) genannten Erzeugnisse Für die Einfuhren der folgenden Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft nach Montenegro gelten die nachstehenden Zugeständnisse. (MFN = Meistbegünstigungszollsatz) KN-Code Warenbezeichnung Vom Inkrafttreten dieses Abkommens bis zum 31. Dezember desselben Jahres(n) Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember (n + 1) Danach jedes Jahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 0301 91 10 0301 91 90 0302 11 10 0302 11 20 0302 11 80 0303 21 10 0303 21 20 0303 21 80 0304 19 15 0304 19 17 ex 0304 19 19 ex 0304 19 91 0304 29 15 0304 29 17 ex 0304 29 19 ex 0304 99 21 ex 0305 10 00 ex 0305 30 90 0305 49 45 ex 0305 59 80 ex 0305 69 80 Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 90 % des MFN Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 80 % des MFN Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 70 % des MFN ex 0301 99 80 0302 69 61 0303 79 71 ex 3041939 ex 3041999 ex 3042999 ex 3049999 ex 0305 10 00 ex 0305 30 90 ex 0305 49 80 ex 0305 59 80 ex 0305 69 80 Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus-Arten): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 80 % des MFN Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 60 % des MFN Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 40 % des MFN ex 0301 99 80 0302 69 94 ex 0303 77 00 ex 3041939 ex 3041999 ex 3042999 ex 3049999 ex 0305 10 00 ex 0305 30 90 ex 0305 49 80 ex 0305 59 80 ex 0305 69 80 Meerbarsche (Dicentrarchus labrax): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 80 % des MFN Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 60 % des MFN Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 40 % des MFN KN-Code Warenbezeichnung Volumen des jährlichen Zollkontingents (Nettogewicht) 1604 13 11 1604 13 19 ex 1604 20 50 Sardinen, zubereitet oder haltbar gemacht Zollkontingent: 20 t zu 50 % des MFN darüber: voller MFN 1604 16 00 1604 20 40 Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht Zollkontingent: 10 t zu 50 % des MFN darüber: voller MFN Die Zölle auf alle Waren der HS-Position 1604 , ausgenommen Sardinen und Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht, werden nach folgendem Zeitplan gesenkt. (MFN = Meistbegünstigungszollsatz) Jahr Jahr 1 (Zollsatz %) Jahr 2 (Zollsatz %) Jahr 3 (Zollsatz %) Jahr 4 und folgende Jahre (Zollsatz %) Zoll 80 % des MFN 70 % des MFN 60 % des MFN 50 % des MFN ANHANG VI RECHTE AN GEISTIGEM UND GEWERBLICHEM EIGENTUM gemäß Artikel 40 des vorliegenden Abkommnes (SAA Artikel 75) Artikel 40 Absatz 4 dieses Abkommens (SAA Artikel 75 Absatz 4) betrifft folgende multilaterale Übereinkünfte, an denen die Mitgliedstaaten als Vertragspartei beteiligt sind oder die von den Mitgliedstaaten de facto angewandt werden: — Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO-Übereinkommen, Stockholm 1967, geändert 1979), — Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung von 1971), — Brüsseler Übereinkommen über die Verbreitung der durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale (Brüssel 1974), — Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (Budapest 1977, geändert 1980), — Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle (Londoner Fassung von 1934 und Haager Fassung von 1960), — Abkommen von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle (Locarno 1968, geändert 1979), — Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979), — Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrider Protokoll von 1989), — Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Genfer Fassung von 1977, geändert 1979), — Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979), — Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Washington 1970, geändert 1979 und 1984), — Vertrag über das Patentrecht (Genf 2000), — Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV-Übereinkommen, Paris 1961, geändert 1972, 1978 und 1991), — Übereinkommen zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (Tonträger-Übereinkommen, Genf 1971), — Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Römisches Abkommen, 1961), — Straßburger Abkommen über die internationale Patentklassifikation (Straßburg 1971, geändert 1979), — Vertrag über das Markenrecht (Genf 1994), — Wiener Abkommen zur Errichtung einer internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken (Wien 1973, geändert 1985), — WIPO-Urheberrechtsvertrag (Genf 1996), — WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (Genf 1996), — Europäisches Patentübereinkommen, — WTO-Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum. PROTOKOLL 1 über den Handel zwischen der Gemeinschaft und Montenegro mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen Artikel 1 (1)   Die Gemeinschaft und Montenegro wenden auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse unabhängig davon, ob sie einem Kontingent unterliegen oder nicht, die in den Anhängen I und II aufgeführten Zollsätze im Einklang mit den dort festgelegten Bedingungen an. (2)   Der Interimsausschuss kann beschließen, a) die Liste der unter dieses Protokoll fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse zu erweitern; b) die in den Anhängen I und II aufgeführten Zollsätze zu ändern; c) Zollkontingente zu erhöhen oder aufzuheben. (3)   Der Interimsausschuss kann die in diesem Protokoll vorgesehenen Zollsätze durch eine Regelung auf der Grundlage der jeweiligen Marktpreise der Gemeinschaft und Montenegros für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse ersetzen, die bei der Herstellung der unter dieses Protokoll fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse tatsächlich verwendet wurden. Artikel 2 Die nach Artikel 1 erhobenen Zölle können durch Beschluss des Interimsausschusses gesenkt werden, a) wenn im Handel zwischen der Gemeinschaft und Montenegro die Zölle auf die Grunderzeugnisse gesenkt werden oder b) wenn die Senkung auf gegenseitige Zugeständnisse für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse zurückgeht. Die unter Buchstabe a vorgesehenen Senkungen werden auf den als Agrarteilbetrag bezeichneten Teil des Zolls berechnet, der den bei der Herstellung der betreffenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse tatsächlich verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnissen entspricht, und von den Zöllen abgezogen, die auf diese landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse erhoben werden. Artikel 3 Die Gemeinschaft und Montenegro unterrichten einander über die Verwaltungsverfahren für die unter dieses Protokoll fallenden Erzeugnisse. Diese Vorschriften müssen die Gleichbehandlung aller Beteiligten gewährleisten und so einfach und flexibel wie möglich sein. ANHANG I EINFUHRZÖLLE DER GEMEINSCHAFT AUF URSPRUNGSERZEUGNISSE MONTENEGROS Die nachstehend aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Montenegro werden zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt. KN-Code Warenbezeichnung (1) (2) 0403 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao: 0403 10 – Joghurt:   – – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:   – – – in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von: 0403 10 51 – – – – 1,5 GHT oder weniger 0403 10 53 – – – – mehr als 1,5  bis 27 GHT 0403 10 59 – – – – mehr als 27 GHT   – – – anderer, mit einem Milchfettgehalt von: 0403 10 91 – – – – 3 GHT oder weniger 0403 10 93 – – – – mehr als 3 bis 6 GHT 0403 10 99 – – – – mehr als 6 GHT 0403 90 – andere:   – – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:   – – – in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von: 0403 90 71 – – – – 1,5 GHT oder weniger 0403 90 73 – – – – mehr als 1,5  bis 27 GHT 0403 90 79 – – – – mehr als 27 GHT   – – – andere, mit einem Milchfettgehalt von: 0403 90 91 – – – – 3 GHT oder weniger 0403 90 93 – – – – mehr als 3 bis 6 GHT 0403 90 99 – – – – mehr als 6 GHT 0405 Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette: 0405 20 – Milchstreichfette: 0405 20 10 – – mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT 0405 20 30 – – mit einem Fettgehalt von 60 GHT bis 75 GHT 0501 00 00 Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar 0502 Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare 0505 Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen 0506 Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon 0507 Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon 0508 00 00 Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon 0510 00 00 Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht 0511 Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nichtlebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar:   – andere: 0511 99 – – andere:   – – – natürliche Schwämme tierischen Ursprungs: 0511 99 31 – – – – roh 0511 99 39 – – – – andere 0511 99 85 – – – andere ex 0511 99 85 – – – – Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage 0710 Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren: 0710 40 00 – Zuckermais 0711 Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: 0711 90 – anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen:   – – Gemüse: 0711 90 30 – – – Zuckermais 0903 00 00 Mate 1212 Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: 1212 20 00 – Algen und Tange 1302 Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:   – Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge: 1302 12 00 – – von Süßholzwurzeln 1302 13 00 – – von Hopfen 1302 19 – – andere: 1302 19 80 – – – andere 1302 20 – Pektinstoffe, Pektinate und Pektate: 1302 20 10 – – trocken 1302 20 90 – – andere   – Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: 1302 31 00 – – Agar-Agar 1302 32 – – Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert: 1302 32 10 – – – aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen 1401 Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast) 1404 Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen 1505 Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin 1506 00 00 Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert 1515 Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: 1515 90 – andere: 1515 90 11 – – Tungöl (Holzöl), Jojobaöl, Oiticicaöl, Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionen ex 1515 90 11 – – – Jojobaöl, Oiticicaöl, Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionen 1516 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet: 1516 20 – pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen: 1516 20 10 – – hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs) 1517 Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 : 1517 10 – Margarine, ausgenommen flüssige Margarine: 1517 10 10 – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT 1517 90 – andere: 1517 90 10 – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT   – – andere: 1517 90 93 – – – genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwendeten Art 1518 00 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516 ; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen: 1518 00 10 – Linoxyn   – andere: 1518 00 91 – – tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516   – – andere: 1518 00 95 – – – ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen Fetten und Ölen oder von tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen sowie deren Fraktionen 1518 00 99 – – – andere 1520 00 00 Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen 1521 Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt 1522 00 Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen: 1522 00 10 – Degras 1702 Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: 1702 50 00 – chemisch reine Fructose 1702 90 – andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT: 1702 90 10 – – chemisch reine Maltose 1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade) 1803 Kakaomasse, auch entfettet 1804 00 00 Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl 1805 00 00 Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln 1806 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen 1901 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401  bis 0404 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen 1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:   – Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet: 1902 11 00 – – Eier enthaltend 1902 19 – – andere: 1902 19 10 – – – weder Weichweizenmehl noch Weichweizengrieß enthaltend 1902 19 90 – – – andere 1902 20 – Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):   – – andere: 1902 20 91 – – – gekocht 1902 20 99 – – – andere 1902 30 – andere Teigwaren: 1902 30 10 – – getrocknet 1902 30 90 – – andere 1902 40 – Couscous: 1902 40 10 – – nicht zubereitet 1902 40 90 – – anderer 1903 00 00 Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen 1904 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen 1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren 2001 Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: 2001 90 – andere: 2001 90 30 – – Zuckermais (Zea mays var. saccharata) 2001 90 40 – – Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr 2001 90 60 – – Palmherzen 2004 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 : 2004 10 – Kartoffeln:   – – andere: 2004 10 91 – – – in Form von Mehl, Grieß oder Flocken 2004 90 – anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen: 2004 90 10 – – Zuckermais (Zea mays var. saccharata) 2005 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 : 2005 20 – Kartoffeln: 2005 20 10 – – in Form von Mehl, Grieß oder Flocken 2005 80 00 – Zuckermais (Zea mays var. saccharata) 2008 Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:   – Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt: 2008 11 – – Erdnüsse: 2008 11 10 – – – Erdnussbutter   – andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19 : 2008 91 00 – – Palmherzen 2008 99 – – andere:   – – – ohne Zusatz von Alkohol:   – – – – ohne Zusatz von Zucker: 2008 99 85 – – – – – Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata) 20

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.