Europäische Union

2007/855/EG: Beschluss des Rates vom 15. Oktober 2007 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Montenegro andererseits

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28.12.2007    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 345/1 BESCHLUSS DES RATES vom 15. Oktober 2007 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Montenegro andererseits (2007/855/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Absatz 3 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Es ist notwendig, bis zum Inkrafttreten des am 15. Oktober 2007 in Luxemburg unterzeichneten Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Montenegro andererseits (nachstehend „das Abkommen“ genannt) zu genehmigen. (2) Das Abkommen enthält Handelsbestimmungen besonderer Art; dies hängt mit der im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses verfolgten Politik zusammen und stellt für die Europäische Union keinen Präzedenzfall für die Handelspolitik der Gemeinschaft gegenüber Drittstaaten dar, die nicht zu den westlichen Balkanstaaten gehören. (3) Das Abkommen sollte daher unterzeichnet und genehmigt werden — BESCHLIESST: Artikel 1 (1)   Das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Montenegro andererseits, die Anhänge dieses Abkommens und Protokolle zu diesem Abkommen sowie die gemeinsamen Erklärungen und die Erklärung der Gemeinschaft, die der Schlussakte beigefügt sind, werden im Namen der Gemeinschaft genehmigt. (2)   Die in Absatz 1 genannten Texte sind dem vorliegenden Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen und die in Artikel 60 des Abkommens vorgesehene Genehmigungsurkunde zu hinterlegen. Geschehen zu Luxemburg am 15. Oktober 2007 Im Namen des Rates Der Präsident L. AMADO INTERIMSABKOMMEN über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Montenegro andererseits DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt, einerseits und DIE REPUBLIK MONTENEGRO, nachstehend „Montenegro“ genannt, andererseits, zusammen „die Parteien“ genannt — in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Montenegro (nachstehend „Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen“ oder „SAA“ genannt) ist in Luxemburg am fünfzehnten Oktober des Jahres 2007 unterzeichnet worden. (2) Mit dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen wird angestrebt, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Interesses enge und dauerhafte Beziehungen zu begründen, die es Montenegro ermöglichen, die bereits begründeten Beziehungen zur Europäischen Union weiter zu vertiefen und auszubauen. (3) Die Entwicklung der Handelsbeziehungen muss durch Vertiefung und Erweiterung der bisher begründeten Beziehungen gewährleistet werden. (4) Zu diesem Zweck müssen die Handel und Handelsfragen betreffenden Bestimmungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens so bald wie möglich durch ein Interimsabkommen (nachstehend „dieses Abkommen“ genannt) in Kraft gesetzt werden. (5) Einige Bestimmungen des Protokolls Nr. 4 zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen über den Straßentransitverkehr stehen unmittelbar mit dem freien Warenverkehr in Zusammenhang und müssen daher in dieses Abkommen einbezogen werden. (6) Da noch keine vertraglichen Strukturen bestehen, wird mit diesem Abkommen ein Interimsausschuss für die Durchführung dieses Abkommens eingesetzt — HABEN BESCHLOSSEN, dieses Abkommen zu schließen, und haben zu diesem Zweck als Bevollmächtigte ernannt: DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT: Luís AMADO, Minister für auswärtige Angelegenheiten der Portugiesischen Republik, amtierender Präsident des Rates der Europäischen Union; Olli REHN, Für Erweiterung zuständiges Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Europäische Kommission“ genannt); MONTENEGRO: Željko ŠTURANOVIĆ, Premierminister. DIESE SIND nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: TITEL I ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE Artikel 1 (SAA Artikel 2) Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie, die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verkündet und in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Schlussakte von Helsinki und der Pariser Charta für ein neues Europa festgelegt wurden, und die Wahrung der Grundsätze des Völkerrechts, einschließlich der uneingeschränkten Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY), und der Rechtsstaatlichkeit sowie der Grundsätze der Marktwirtschaft, wie sie im Dokument der Bonner KSZE-Konferenz über wirtschaftliche Zusammenarbeit zum Ausdruck kommen, sind die Grundlage der Innen- und der Außenpolitik der Vertragsparteien und wesentliche Elemente dieses Abkommens. Artikel 2 (SAA Artikel 9) Dieses Abkommen ist in jeder Hinsicht mit den einschlägigen WTO-Bestimmungen, insbesondere mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (GATT 1994) und Artikel V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS), vereinbar und wird in einer mit diesen Bestimmungen vereinbaren Weise durchgeführt. TITEL II FREIER WARENVERKEHR Artikel 3 (SAA Artikel 18) (1)   Während eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens errichten die Gemeinschaft und Montenegro nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abkommens und im Einklang mit den Bestimmungen des GATT 1994 und der WTO schrittweise eine bilaterale Freihandelszone. Dabei berücksichtigen sie die nachstehenden besonderen Vorschriften. (2)   Für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den Vertragparteien gilt die Kombinierte Nomenklatur. (3)   Für die Zwecke dieses Abkommens sind Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle Abgaben jeder Art, die im Zusammenhang mit der Einfuhr oder der Ausfuhr einer Ware erhoben werden, einschließlich Ergänzungsabgaben und Zuschlägen in jeder Form im Zusammenhang mit einer solchen Einfuhr oder Ausfuhr, nicht jedoch a) einer internen Steuer entsprechende Abgaben, die im Einklang mit Artikel III Absatz 2 des GATT 1994 erhoben werden, b) Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen, c) Gebühren oder Abgaben, die in einem angemessenen Verhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen. (4)   Für jedes Erzeugnis gilt als Ausgangszollsatz, von dem aus die in diesem Abkommen vorgesehenen schrittweisen Zollsenkungen vorgenommen werden, a) der am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens tatsächlich erga omnes angewandte Satz des gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (1) aufgestellten Gemeinsamen Zolltarifs der Gemeinschaft b) der angewandte montenegrinische Zollsatz (2). (5)   Werden nach Unterzeichnung dieses Abkommens Zollsenkungen erga omnes vorgenommen, insbesondere Zollsenkungen, die sich a) aus den Zollverhandlungen der WTO oder b) im Falle des Beitritts Montenegros zur WTO oder c) aus Senkungen nach dem Beitritt Montenegros zur WTO ergeben, so treten mit Inkrafttreten dieser Senkungen die gesenkten Zollsätze an die Stelle der in Absatz 4 genannten Ausgangszollsätze. (6)   Die Gemeinschaft und Montenegro teilen einander ihre Ausgangszollsätze und Änderungen dieser Zollsätze mit. KAPITEL I Gewerbliche Erzeugnisse Artikel 4 (SAA Artikel 19) Begriffsbestimmung (1)   Dieses Kapitel gilt für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und Montenegros, die unter die Kapitel 25 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur fallen, mit Ausnahme der in Anhang I Nummer 1 Ziffer ii des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft aufgeführten Erzeugnisse. (2)   Der Handel zwischen den Vertragsparteien mit Erzeugnissen, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, unterliegt diesem Vertrag. Artikel 5 (SAA Artikel 20) Zugeständnisse der Gemeinschaft für gewerbliche Erzeugnisse (1)   Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft und die Abgaben gleicher Wirkung auf gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in Montenegro werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt. (2)   Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der Gemeinschaft und die Maßnahmen gleicher Wirkung für gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in Montenegro werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt. Artikel 6 (SAA Artikel 21) Zugeständnisse Montenegros für gewerbliche Erzeugnisse (1)   Die Einfuhrzölle Montenegros auf die gewerblichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt. (2)   Die Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle Montenegros auf gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt. (3)   Die Einfuhrzölle Montenegros auf die gewerblichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft, die in Anhang I aufgeführt sind, werden schrittweise nach dem dort angegebenen Zeitplan gesenkt und beseitigt. (4)   Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen Montenegros für gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft und die Maßnahmen gleicher Wirkung werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt. Artikel 7 (SAA Artikel 22) Ausfuhrzölle und Ausfuhrbeschränkungen (1)   Die Gemeinschaft und Montenegro beseitigen bei Inkrafttreten dieses Abkommens in ihrem Handel alle Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung. (2)   Die Gemeinschaft und Montenegro beseitigen bei Inkrafttreten dieses Abkommens in ihrem Handel alle mengenmäßigen Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung. Artikel 8 (SAA Artikel 23) Schnellere Senkung der Zollsätze Montenegro erklärt sich bereit, seine Zollsätze im Handel mit der Gemeinschaft schneller als in Artikel 6 vorgesehen zu senken, sofern seine allgemeine wirtschaftliche Lage und die Lage des betreffenden Wirtschaftszweigs dies zulassen. Der Interimsausschuss prüft diesbezüglich die Lage und spricht entsprechende Empfehlungen aus. KAPITEL II Landwirtschaft und Fischerei Artikel 9 (SAA Artikel 24) Begriffsbestimmung (1)   Dieses Kapitel gilt für den Handel mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft und in Montenegro. (2)   Als „landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse“ gelten die Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur und die in Anhang I § 1 Ziffer ii des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft aufgeführten Erzeugnisse. (3)   Diese Begriffsbestimmung umfasst Fisch und Fischereierzeugnisse des Kapitels 3, der Positionen 1604 und 1605 sowie der Unterpositionen 0511 91 , 2301 20 und ex 1902 20 („Teigwaren, gefüllt, mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere, Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend“). Artikel 10 (SAA Artikel 25) Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse Protokoll 1 enthält die Handelsregelung für die dort aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse. Artikel 11 (SAA Artikel 26) Zugeständnisse der Gemeinschaft für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in Montenegro (1)   Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt die Gemeinschaft alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Montenegro. (2)   Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt die Gemeinschaft die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Montenegro, die nicht unter die Positionen 0102 , 0201 , 0202 , 1701 , 1702 und 2204 der Kombinierten Nomenklatur fallen. Für die Erzeugnisse der Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzollsatz und ein spezifischer Zollsatz vorgesehen sind, wird nur der Wertzoll beseitigt. (3)   Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens setzt die Gemeinschaft die Einfuhrzölle auf Erzeugnisse aus „Baby-beef“ im Sinne des Anhangs II mit Ursprung in Montenegro im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 800 Tonnen Schlachtkörpergewicht auf 20 % des Wertzollsatzes und 20 % des spezifischen Zollsatzes fest, die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehen sind. Artikel 12 (SAA Artikel 27) Zugeständnisse Montenegros für landwirtschaftliche Erzeugnisse (1)   Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt Montenegro alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft. (2)   Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens a) beseitigt Montenegro die Einfuhrzölle auf die in Anhang IIIa aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft; b) beginnt Montenegro mit der schrittweisen Senkung der Einfuhrzölle auf die in Anhang IIIb aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach dem dort für jedes Erzeugnis angegebenen Zeitplan; c) beginnt Montenegro mit der schrittweisen Senkung der Einfuhrzölle auf die in Anhang IIIc aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach dem dort für jedes Erzeugnis angegebenen Zeitplan auf 50 % Artikel 13 (SAA Artikel 28) Protokoll über Wein und Spirituosen Protokoll 2 enthält die Regelung für die dort aufgeführten Weine und Spirituosen. Artikel 14 (SAA Artikel 29) Zugeständnisse der Gemeinschaft für Fisch und Fischereierzeugnisse (1)   Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt die Gemeinschaft alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Montenegro. (2)   Bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt die Gemeinschaft alle Zölle auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Montenegro, die nicht in Anhang IV aufgeführt sind. Die in Anhang IV aufgeführten Erzeugnisse unterliegen den dort festgelegten Bestimmungen. Artikel 15 (SAA Artikel 30) Zugeständnisse Montenegros für Fisch und Fischereierzeugnisse (1)   Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt Montenegro alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft. (2)   Bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt Montenegro alle Zölle auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft, die nicht in Anhang V aufgeführt sind. Die in Anhang V aufgeführten Erzeugnisse unterliegen den dort festgelegten Bestimmungen. Artikel 16 (SAA Artikel 31) Überprüfungsklausel Unter Berücksichtigung des Volumens des Handels zwischen den Vertragsparteien mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen, ihrer besonderen Empfindlichkeit, der Regeln der gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik der Gemeinschaft, der Regeln der Agrar- und Fischereipolitik Montenegros, der Bedeutung der Landwirtschaft und der Fischerei für die Wirtschaft Montenegros, der Auswirkungen der multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der WTO und des möglichen Beitritts Montenegros zur WTO prüfen die Gemeinschaft und Montenegro spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens im Interimsausschuss für alle Erzeugnisse, welche weiteren Zugeständnisse auf der Grundlage der Ordnungsmäßigkeit und der angemessenen Gegenseitigkeit im Hinblick auf eine stärkere Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen eingeräumt werden können. Artikel 17 (SAA Artikel 32) Schutzklausel für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse Sollten die Einfuhren von Ursprungserzeugnissen der einen Vertragspartei, für die nach den Artikeln 10, 11, 12, 13, 14 und 15 Zugeständnisse eingeräumt wurden, wegen der besonderen Empfindlichkeit der Agrar- und Fischereimärkte eine ernste Störung auf den Märkten oder bei den internen Regulierungsmechanismen der anderen Vertragspartei hervorrufen, so nehmen die beiden Vertragsparteien unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere des Artikels 26, unverzüglich Konsultationen auf, um eine geeignete Lösung zu finden. Bis zu einer solchen Lösung kann die betroffene Vertragspartei die Maßnahmen treffen, die sie für notwendig erachtet. Artikel 18 (SAA Artikel 33) Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse und Lebensmittel, ausgenommen Wein und Spirituosen (1)   Montenegro schützt die geografischen Angaben der Gemeinschaft, die nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (3) in der Gemeinschaft eingetragen sind, nach Maßgabe dieses Artikels. Geografische Angaben Montenegros können unter den in jener Verordnung festgelegten Voraussetzungen in der Gemeinschaft eingetragen werden. (2)   Montenegro verbietet in seinem Hoheitsgebiet die Verwendung von in der Gemeinschaft geschützten Namen für vergleichbare Erzeugnisse, die nicht der Spezifikation der geografischen Angabe entsprechen. Dies gilt auch, wenn der tatsächliche geografische Ursprung der Ware angegeben, die betreffende geographische Angabe in Übersetzung verwendet oder der Name in Verbindung mit Begriffen wie „Art“, „Typ“, „Fasson“, „Nachahmung“, „Methode“ oder dergleichen angegeben wird. (3)   Montenegro lehnt die Eintragung einer Marke ab, deren Benutzung den Fällen des Absatzes 2 entspricht. (4)   Marken, deren Benutzung den Fällen des Absatzes 2 entspricht und die in Montenegro eingetragen oder durch Benutzung erworben worden sind, dürfen nach dem 1. Januar 2009 nicht mehr benutzt werden. Dies gilt jedoch nicht für in Montenegro eingetragene Marken und durch Benutzung erworbene Marken, die Angehörigen von Drittstaaten gehören, es sei denn, sie sind geeignet, die Öffentlichkeit über die Qualität, die Spezifikation oder den geografischen Ursprung der Waren zu täuschen. (5)   Die Verwendung der nach Absatz 1 geschützten geografischen Angaben als übliche Begriffe, die in der allgemeinen Sprache der übliche Name für diese Waren in Montenegro sind, endet spätestens am 1. Januar 2009. (6)   Montenegro gewährleistet, dass die nach dem 1. Januar 2009 aus seinem Hoheitsgebiet ausgeführten Waren nicht gegen diesen Artikel verstoßen. (7)   Montenegro gewährleistet den Schutz nach den Absätzen 1 bis 6 von sich aus und auf Antrag eines Beteiligten. KAPITEL III Gemeinsame Bestimmungen Artikel 19 (SAA Artikel 34) Geltungsbereich Dieses Kapitel gilt für den gesamten Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien, sofern in diesem Abkommen oder in Protokoll 1 nichts anderes bestimmt ist. Artikel 20 (SAA Artikel 35) Weitere Zugeständnisse Dieses Kapitel lässt die einseitige Anwendung günstigerer Maßnahmen durch eine Vertragspartei unberührt. Artikel 21 (SAA Artikel 36) Stillhalteregelung (1)   Nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Montenegro weder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt noch die bereits geltenden erhöht. (2)   Nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Montenegro weder neue mengenmäßige Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt noch die bestehenden verschärft. (3)   Unbeschadet der nach den Artikeln 11, 12, 13, 14 und 15 eingeräumten Zugeständnisse wird die Verfolgung der Agrar- und Fischereipolitik Montenegros und der Gemeinschaft und die Einführung von Maßnahmen im Rahmen dieser Politik durch die Absätze 1 und 2 nicht beschränkt, sofern die in den Anhängen I bis V und Protokoll 1 vorgesehene Einfuhrregelung nicht beeinträchtigt wird. Artikel 22 (SAA Artikel 37) Verbot steuerlicher Diskriminierung (1)   Interne steuerliche Maßnahmen oder Praktiken, die die Waren der einen Vertragspartei unmittelbar oder mittelbar gegenüber gleichartigen Waren mit Ursprung im Gebiet der anderen Vertragspartei benachteiligen, werden von der Gemeinschaft und Montenegro nicht eingeführt und die bestehenden beseitigt. (2)   Für die Waren, die in das Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt werden, darf keine Erstattung interner indirekter Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren erhobenen indirekten Abgaben. Artikel 23 (SAA Artikel 38) Finanzzölle Die Bestimmungen über die Beseitigung der Einfuhrzölle gelten auch für Finanzzölle. Artikel 24 (SAA Artikel 39) Zollunionen, Freihandelszonen und Grenzverkehrsregelungen (1)   Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errichtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregelung bewirken. (2)   Während der in Artikel 3 genannten Übergangszeiten lässt dieses Abkommen die Anwendung der besonderen Präferenzhandelsregelungen unberührt, die in vorher zwischen einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten und Serbien und Montenegro geschlossenen Grenzverkehrsabkommen festgelegt wurden oder die sich aus den in Titel III genannten bilateralen Abkommen ergeben, die von Montenegro zur Förderung des Regionalhandels geschlossen werden. (3)   Im Interimsausschuss finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien statt über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Abkommen und auf Ersuchen über alle sonstigen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Handelspolitik gegenüber Drittstaaten. Konsultationen finden insbesondere im Falle des Beitritts eines Drittstaats zur Europäischen Union statt, um zu gewährleisten, dass den in diesem Abkommen verankerten beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und Montenegros Rechnung getragen wird. Artikel 25 (SAA Artikel 40) Dumping und Subventionen (1)   Eine Vertragspartei ist durch dieses Abkommen nicht daran gehindert, handelspolitische Schutzmaßnahmen nach Absatz 2 und Artikel 26 zu treffen. (2)   Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Dumping oder anfechtbare Subventionen fest, so kann sie im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 bzw. dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen und den einschlägigen internen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen. Artikel 26 (SAA Artikel 41) Schutzklausel (1)   Artikel XIX des GATT 1994 und das WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen finden zwischen den Vertragsparteien Anwendung. (2)   Wird eine Ware einer Vertragspartei in derart erhöhten Mengen oder unter solchen Bedingungen in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt, a) dass den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im Gebiet der einführenden Vertragspartei ein erheblicher Schaden verursacht wird oder droht oder b) dass erhebliche Störungen in einem Wirtschaftszweig oder Schwierigkeiten verursacht werden oder drohen, die eine erhebliche Verschlechterung der Wirtschaftslage einer Region der einführenden Vertragspartei bewirken könnten, so kann die einführende Vertragspartei ungeachtet des Absatzes 1 unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren dieses Artikels geeignete bilaterale Schutzmaßnahmen treffen. (3)   Bilaterale Schutzmaßnahmen, die gegen Einfuhren aus der anderen Vertragspartei gerichtet sind, dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Lösung der infolge der Anwendung dieses Abkommens aufgetretenen Probleme im Sinne des Absatzes 2 notwendig ist. Die Schutzmaßnahmen bestehen in d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.