Europäische Union

AKTE über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, SCHLUSSAKTE - II. ERKLÄRUNGEN DER BEVOLLMÄCHTIGTEN - 6. Gemeinsame Erklärung über Normen im Bereich Umweltschutz, Gesundheitsschutz und Produktsicherheit

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Quellenkennung: 11994N/AFI/DCL/06. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Avis juridique important | 11994N/AFI/DCL/06 AKTE über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, SCHLUSSAKTE - II. ERKLÄRUNGEN DER BEVOLLMÄCHTIGTEN - 6. Gemeinsame Erklärung über Normen im Bereich Umweltschutz, Gesundheitsschutz und Produktsicherheit Amtsblatt Nr. C 241 vom 29/08/1994 S. 0382 6. Gemeinsame Erklärung über Normen im Bereich Umweltschutz, Gesundheitsschutz und Produktsicherheit Die Vertragsparteien unterstreichen die grosse Bedeutung, die sie der Förderung eines hohen Schutzniveaus in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit und Umwelt im Rahmen des Tätigwerdens der Gemeinschaft sowie im Einklang mit den Zielen und Kriterien des Vertrags über die Europäische Union beimessen. Sie beziehen sich hierbei auch auf die Entschließung vom 1. Februar 1993 über ein Programm der Gemeinschaft für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung. Die Vertragsparteien sind sich bewusst, daß die neuen Mitgliedstaaten grossen Wert auf die Beibehaltung ihrer Normen legen, die sie insbesondere aufgrund ihrer besonderen geographischen und klimatischen Verhältnisse in bestimmten Bereichen eingeführt haben; sie haben daher als Ausnahme für bestimmte Einzelfälle ein Verfahren zur Prüfung des gegenwärtigen gemeinschaftlichen Besitzstands vereinbart, an dem die neuen Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Beitrittsvertrags in vollem Umfang beteiligt sind. Ohne das Ergebnis des vereinbarten Prüfungsverfahrens vorwegnehmen zu wollen, verpflichten sich die Vertragsparteien, alles daran zu setzen, damit dieses Verfahren vor Ende der festgelegten Übergangszeit abgeschlossen wird. Nach Ablauf der Übergangszeit gilt der gesamte gemeinschaftliche Besitzstand für die neuen Mitgliedstaaten unter den gleichen Voraussetzungen wie für die derzeitigen Mitgliedstaaten der Union.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.