Europäische Union

2008/210/EG: Beschluss des Rates vom 18. Februar 2008 über die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der Europäischen Partnerschaft mit Albanien und zur Aufhebung des Beschlusses 2006/54/EG

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32008D0210. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Erzielung greifbarer Ergebnisse bei der Bekämpfung der Geldwäsche innerhalb und außerhalb des Finanzsektors. Drogen — Deutliche Verbesserung der Ergebnisse bei der Bekämpfung des Drogenhandels, insbesondere bei synthetischen Drogen, Heroin und Kokain. Polizei — Weitere Angleichung der Polizeidienste an die europäischen Standards, vor allem durch angemessene Schulung und Ausrüstung. — Erzielung deutlicher Ergebnisse bei der Bekämpfung der Kriminalität sowie der Korruption und sonstigen kriminellen Verhaltens innerhalb der Polizei. Bekämpfung der organisierten Kriminalität und des Terrorismus — Weiterer Ausbau der internationalen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität und des Terrorismus. — Weitere spürbare Fortschritte in Bezug auf die relative und absolute Zahl sowie die Qualität der strafrechtlichen Verfolgungen von Straftaten im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität und illegalem Handel sowie hinsichtlich der Beschlagnahme von Erträgen aus Straftaten. — Vollständige Übernahme in nationales Recht und Umsetzung der von Albanien ratifizierten internationalen Übereinkommen und Protokolle zur Terrorismusbekämpfung. Schutz von personenbezogenen Daten — Gewährleistung einer wirksamen Kontrolle und Durchsetzung der nationalen Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten. 4.   PROGRAMMPLANUNG Die Gemeinschaftshilfe im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses für die westlichen Balkanländer wird über die bestehenden Finanzierungsinstrumente, insbesondere im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 (IPA) und im Falle der vor 2007 angenommenen Programme im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 (CARDS) (1), bereitgestellt. Die Finanzierungsvereinbarungen bilden die Rechtsgrundlage für die Umsetzung der konkreten Programme. Folglich wird dieser Beschluss keine finanziellen Auswirkungen haben. Albanien kommt auch für Finanzierungen aus Mehrländerprogrammen und horizontalen Programmen in Betracht. 5.   KONDITIONALITÄT Die Gemeinschaftshilfe für die westlichen Balkanländer wird von Fortschritten bei der Erfüllung der Kriterien von Kopenhagen sowie bei der Umsetzung der in der Europäischen Partnerschaft festgelegten Prioritäten abhängig gemacht. Die Nichteinhaltung dieser Bedingungen könnte dazu führen, dass der Rat geeignete Maßnahmen auf der Grundlage des Artikels 21 der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 bzw. bei Programmen, die vor 2007 beschlossen wurden, auf der Grundlage des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 ergreift. Für die Gemeinschaftshilfe gelten ferner die vom Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 29. April 1997 festgelegten Bedingungen, insbesondere was die Verpflichtung der Empfängerländer anbelangt, demokratische, wirtschaftliche und institutionelle Reformen durchzuführen. In die einzelnen Jahresprogramme wurden außerdem besondere Bedingungen aufgenommen. Die Finanzierungsbeschlüsse werden durch eine Finanzierungsvereinbarung ergänzt, die mit Albanien geschlossen wird. 6.   ÜBERWACHUNG Die Umsetzung der Europäischen Partnerschaft wird mit Hilfe der im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses geschaffenen Mechanismen, insbesondere der von der Kommission vorgelegten jährlichen Fortschrittsberichte, überprüft. (1)   ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2112/2005 (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 23).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.