Europäische Union

2014/818/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 18. November 2014 über die Ablehnung eines Antrags auf Löschung einer in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates eingetragenen Bezeichnung (Jihočeská Zlatá Niva (g. g. A.)) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 8425)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32014D0818. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

20.11.2014    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 333/23 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 18. November 2014 über die Ablehnung eines Antrags auf Löschung einer in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates eingetragenen Bezeichnung (Jihočeská Zlatá Niva (g. g. A.)) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 8425) (Nur der slowakische Text ist verbindlich) (2014/818/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 54 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 54 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 kann die Kommission die Eintragung einer geschützten geografischen Angabe löschen, ohne dass ein Antrag der Erzeuger des unter dem eingetragenen Namen vermarkteten Erzeugnisses vorliegt, wenn die Übereinstimmung mit den Anforderungen der Spezifikation nicht gewährleistet ist oder wenn während mindestens sieben Jahren unter der geschützten geografischen Angabe kein Erzeugnis in Verkehr gebracht wurde. (2) Die Kommission hat den am 27. September 2013 eingegangenen Antrag der Slowakei vom 20. September 2013 auf Löschung der Eintragung der geschützten geografischen Angabe „Jihočeská Zlatá Niva“ geprüft. (3) Auf diesen Löschungsantrag trifft keiner der beiden in Artikel 54 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 genannten Fälle zu, weswegen er nicht die in dem betreffenden Artikel genannten Bedingungen erfüllt. (4) Angesichts dieser Tatsache ist der Antrag der Slowakei auf Löschung der geschützten geografischen Angabe „Jihočeská Zlatá Niva“ abzulehnen. (5) Die in diesem Beschluss vorgesehene Maßnahme entspricht der Stellungnahme des Ausschusses für Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Antrag auf Löschung der geschützten geografischen Angabe „Jihočeská Zlatá Niva“ wird abgelehnt. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Slowakische Republik gerichtet. Brüssel, den 18. November 2014 Für die Kommission Phil HOGAN Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.