Europäische Union

2003/28/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2001 über eine spanische Beihilferegelung aus dem Jahr 1993 zugunsten neu gegründeter Unternehmen in Álava (Spanien) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4475) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 32003D0028 2003/28/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2001 über eine spanische Beihilferegelung aus dem Jahr 1993 zugunsten neu gegründeter Unternehmen in Álava (Spanien) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4475) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 017 vom 22/01/2003 S. 0020 - 0039 Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2001 über eine spanische Beihilferegelung aus dem Jahr 1993 zugunsten neu gegründeter Unternehmen in Álava (Spanien) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4475) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/28/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den vorgenannten Artikeln(1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. DAS VERFAHREN (1) Aufgrund einer Beschwerde, die von verschiedenen Einrichtungen der angrenzenden Autonomen Region La Rioja gegen eine steuerliche Regelung erhoben wurde, die von den drei baskischen Provinzregierungen (Diputaciones Forales) im Jahr 1993 in Form befristeter Sofortmaßnahmen eingeführt worden war, und einer weiteren Beschwerde, die ein Konkurrenzunternehmen wegen der Befreiung von der Körperschaftssteuer über einen Zeitraum von zehn Jahren zugunsten des Unternehmens Depósitos Tubos Reunidos Lentz TR Lentz, SA (Detursa) mit Sitz in Lantarón (Álava) erhoben hatte, erhielt die Kommission Kenntnis von Steuerbeihilfen, die neu gegründete Unternehmen in Álava in Form einer Befreiung von der Körperschaftssteuer in Anspruch nehmen können. (2) Mit Schreiben vom 28. November 2000 (SG(2000) D/108806) setzte die Kommission Spanien von ihrer Entscheidung in Kenntnis, wegen dieser Beihilferegelung das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (3) Mit Schreiben ihrer Ständigen Vertretung vom 14. Dezember 2000, eingetragen am 19. Dezember 2000, beantragten die spanischen Behörden für ihre Stellungnahme eine Fristverlängerung. Mit Schreiben ihrer Ständigen Vertretung vom 5. Februar 2001, eingetragen am 8. Februar 2001, nahmen die spanischen Behörden zu der Angelegenheit Stellung (die Stellungnahme war von der Diputación Foral de Álava formuliert worden). (4) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(2). Die Kommission forderte alle Beteiligten auf, sich innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung zu der fraglichen Beihilferegelung zu äußern. (5) Bei der Kommission gingen daraufhin Stellungnahmen ein von der Regierung von La Rioja (1. März 2001), dem baskischen Unternehmerverband "Euskal Entrepresarien Konfederakuntza" (im Folgenden "Confebask") (2. März 2001), der Allgemeinen Arbeiterunion La Rioja vom 2. März 2001 und dem Unternehmen Schütz Ibérica, SL Die Kommission leitete diese Stellungnahmen mit Schreiben D/52703 vom 2. Juli 2001 an Spanien weiter, um den spanischen Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Mit Schreiben ihrer Ständigen Vertretung vom 26. Juli 2001 beantragten die spanischen Behörden für ihre Stellungnahme eine Fristverlängerung. Mit Schreiben ihrer Ständigen Vertretung vom 17. September 2001 nahmen die spanischen Behörden zu den Stellungnahmen der übrigen Beteiligten Stellung (die Stellungnahme war von der Diputación Foral de Álava formuliert worden). 2. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE (6) Die Kommission stellt fest, dass diese Steuerbeihilfen durch Artikel 14 der Norma Foral 18/1993 vom 5. Juli über dringende Steuermaßnahmen zur Investitions- und Wirtschaftsförderung(3) eingeführt wurden. Dieser Artikel lautet wie folgt(4): "1. Gesellschaften, die zwischen dem Inkrafttreten dieser Norma Foral und dem 31. Dezember 1994 gegründet werden, sind für die Dauer von zehn Steuerjahren ab dem Steuerjahr ihrer Gründung, das bereits Teil dieser Zehnjahresfrist ist, von der Körperschaftssteuer befreit, sofern die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen vorliegen. 2. Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen, damit die in diesem Artikel vorgesehene Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden kann: a) Sie müssen zum Zeitpunkt ihrer Gründung über ein voll eingezahltes Kapital von mindestens 20 Mio. ESP verfügen. [...] f) Zwischen dem Tag der Gründung der Gesellschaft und dem 31. Dezember 1995 müssen Investitionen in Höhe von mindestens 80 Mio. ESP getätigt werden, wobei alle Investitionen in für die Geschäftstätigkeit benötigte Anlagen erfolgen müssen. Diese dürfen jedoch nicht zur Nutzung an Dritte verpachtet oder abgetreten werden. g) In den ersten sechs Monaten nach der Gründung müssen mindestens zehn Arbeitsplätze geschaffen werden, und die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl muss während der Dauer der Steuerbefreiung auf diesem Stand bleiben. [...] i) Es muss ein Geschäftsplan für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren vorliegen. [...]. [...] 6. Die nach Maßgabe dieses Artikels gewährte Steuerbefreiung ist mit jeder anderen Steuervergünstigung unvereinbar. 7. Die vorübergehende Steuerbefreiung nach Maßgabe dieses Artikels muss bei der Finanzverwaltung [Departamento de Hacienda y Finanzas de la Diputación Foral] beantragt werden, die dem Antragsteller gegebenenfalls nach Prüfung der Einhaltung der eingangs genannten Bedingungen eine provisorische Genehmigung erteilt, die dann durch Beschluss des Consejo de Diputados bestätigt werden muss." (7) Ziel der fraglichen Beihilfe ist nach der Präambel der zitierten Norma Foral die Förderung der Wirtschaftstätigkeit mit Hilfe von Innovations- und Investitionsanreizen für Unternehmen. (8) Die Steuerbeihilfen setzen an der positiven Körperschaftssteuerbemessungsgrundlage aus der Geschäftstätigkeit des Unternehmens vor dem Ausgleich der negativen Bemessungsgrundlagen aus vorhergehenden Steuerjahren an. In Anspruch genommen werden können diese Beihilfen von Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit nach Inkrafttreten der betreffenden Norma Foral aufgenommen, mindestens 80 Mio. ESP (480810 EUR) in Sachanlagen investiert und mindestens zehn Arbeitsplätze geschaffen haben. Die begünstigten Unternehmen müssen außerdem einen Geschäftsplan für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren vorlegen und ihre Geschäftstätigkeit mit einem voll eingezahlten Kapital von mindestens 20 Mio. ESP (120202 EUR) aufgenommen haben. (9) Die Beihilfe besteht aus einer Befreiung von der Körperschaftssteuer über einen Zeitraum von zehn Steuerjahren ab dem Jahr der Gründung, wobei letzteres bereits mitgezählt wird. (10) Sie ist nicht Unternehmen vorbehalten, die bestimmte Tätigkeiten ausüben oder bestimmten Wirtschaftszweigen angehören, da die Beihilfe für jede Tätigkeit und jeden Sektor in Anspruch genommen werden kann. Sie ist auch keiner bestimmten Kategorie von Unternehmen, etwa KMU, vorbehalten, da sie unter den vorgenannten Bedingungen von jedem Unternehmen in Anspruch genommen werden kann. (11) Eine Kumulierung der Steuerbeihilfen mit anderen steuerlichen Vergünstigungen, die für die erforderliche Mindestinvestition oder für die Schaffung von mindestens zehn Arbeitsplätzen gewährt werden, ist nicht zulässig. Nicht ausgeschlossen hingegen ist eine Kumulierung mit anderen Beihilfen nicht steuerlicher Art wie Zuschüssen, Zinsvergünstigungen, Bürgschaften, Beteiligungen usw. zugunsten derselben Investitionen. Ebenfalls nicht ausgeschlossen ist eine Kumulierung mit anderen Steuerbeihilfen, deren Inanspruchnahme von anderen Voraussetzungen abhängt. Dies gilt beispielsweise für Steuerbeihilfen in Form von Steuergutschriften(5). (12) In ihrem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens wies die Kommission darauf hin, dass es für die Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Beihilfevorschriften unerheblich ist, ob es sich um Beihilfen steuerlicher Art handelt, da Artikel 87 EG-Vertrag auf Beihilfen "gleich welcher Art" anwendbar ist. Um als Beihilfe eingestuft zu werden, müssen die fraglichen Maßnahmen alle vier Tatbestandsmerkmale des Artikels 87 EG-Vertrag, die nachstehend erläutert werden, erfuellen. (13) Erstens: Die Befreiung von der Körperschaftssteuer muss den Begünstigten einen Vorteil verschaffen, der ihre normale finanzielle Belastung verringert. (14) Zweitens: Die fragliche Ermäßigung bedeutet einen Verlust an Steuereinnahmen, der der Verwendung staatlicher Mittel in Form von Steuerausgaben gleichkommt. (15) Drittens: Die Befreiung von der Körperschaftssteuer beeinträchtigt den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. Da die Beihilfeempfänger eine Geschäftstätigkeit ausüben, die Gegenstand des Handels zwischen den Mitgliedstaaten sein kann, und die Beihilfe die Position der begünstigten Unternehmen gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel stärkt, beeinträchtigt sie folglich den innergemeinschaftlichen Handel. Darüber hinaus verbessert sie durch die Erhöhung des Nettoergebnisses (Gewinne nach Steuern) die Rentabilität der begünstigten Unternehmen und verschafft ihnen bessere Ausgangsbedingungen gegenüber nicht begünstigten Wettbewerbern. (16) Schließlich handelt es sich bei der Körperschaftssteuerbefreiung insofern um eine spezifische bzw. selektive Maßnahme, als sie bestimmte Unternehmen begünstigt. Nicht in Anspruch genommen werden kann die Beihilfe nämlich von Unternehmen, die vor Inkrafttreten der betreffenden Norma Foral Mitte 1993 gegründet worden sind, weniger als zehn Arbeitsplätze schaffen, weniger als 80 Mio. ESP (480810 EUR) investieren und deren gezeichnetes Gesellschaftskapital 20 Mio. ESP (120202 EUR) nicht übersteigt. Außerdem ist die Steuerbeihilfe auf den ersten Blick weder durch die Natur noch durch die Systematik des Steuersystems gerechtfertigt. (17) Bei der Befreiung von der Körperschaftssteuer handelt es sich folglich nach erster Prüfung um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, da sie eine Begünstigung darstellt, aus staatlichen Mitteln gewährt wird, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb zugunsten bestimmter Unternehmen verfälscht. (18) Da die Steuerbeihilfen nicht unter der Bedingung vergeben werden, dass sie die für "De-minimis"-Beihilfen geltende Obergrenze(6) nicht überschreiten, können sie auch nicht als "De-minimis"-Beihilfen angesehen werden(7). (19) Staatliche Beihilfen, die nicht unter die "De-minimis"-Regel fallen, müssen gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag einzeln angemeldet werden. Die spanischen Behörden sind dieser Verpflichtung jedoch nicht nachgekommen, so dass die Kommission diese Beihilfen bis auf Weiteres als rechtswidrig ansieht. (20) Auch wenn die Vergabe der Beihilfen im vorliegenden Fall von einem Mindestinvestitionsbetrag und einer Mindestzahl neuer Arbeitsplätze abhängig gemacht wird, ist die Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften für staatliche Regionalbeihilfen mit den betreffenden Steuerregelungen nicht gewährleistet. Die Beihilfen können deshalb nicht als Investitions- oder Beschäftigungsbeihilfen eingestuft werden. (21) Vielmehr könnten die Beihilfen als Betriebsbeihilfen angesehen werden, da sie das Unternehmen von den Kosten entlasten, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Verwaltung oder seiner üblichen Tätigkeiten zu tragen hätte. (22) Betriebsbeihilfen mit regionaler Zielsetzung sind grundsätzlich nicht zulässig. Sie können jedoch ausnahmsweise in Gebieten gewährt werden, die bestimmte Voraussetzungen erfuellen. Dies ist bei den fraglichen Beihilfen aber nicht der Fall. Die Kommission hat daher Bedenken wegen ihrer Vereinbarkeit mit den Vorschriften für staatliche Regionalbeihilfen. (23) Die Reduzierung der Bemessungsgrundlage kann ohne sektorale Beschränkung von Unternehmen in Anspruch genommen werden, die den für bestimmte Wirtschaftszweige geltenden EG-Vorschriften unterliegen. Unter diesen Umständen ist nicht klar, ob die betreffenden Beihilfen mit dem EG-Vertrag vereinbar sind, wenn der Beihilfeempfänger in einem Sektor tätig ist, für den besondere gemeinschaftliche Vorschriften gelten. (24) Außerdem hat die Kommission Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerbeihilfen, weil die Ausnahmeregelungen des Artikels 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag aus folgenden Gründen nicht anwendbar sind. Die fraglichen Beihilfen können nicht als Beihilfen sozialer Art im Sinne des Artikels 87 Absatz 2 Buchstabe a) angesehen werden, sie sind nicht zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, im Sinne des Artikels 87 Absatz 2 Buchstabe b) bestimmt und fallen nicht unter Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c), der bestimmte Gebiete der Bundesrepublik Deutschland betrifft. Was die Ausnahmebestimmungen des Artikels 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) betrifft, so sind die Beihilfen nicht zur Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Spaniens im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe b) bestimmt. Ebenso wenig fallen sie in den Anwendungsbereich des Buchstaben c), der "Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige" betrifft, da sie nicht für spezifische Tätigkeiten der Beihilfeempfänger bestimmt sind. Auch die Förderung der Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes im Sinne des Buchstaben d) sind keine Ziele, die mit den betreffenden Beihilfen verwirklicht werden sollen. (25) In ihrem Schreiben zur Einleitung des Verfahrens forderte die Kommission die spanischen Behörden nicht nur zur Stellungnahme auf, sondern bat auch um die Mitteilung aller sachdienlichen Auskünfte, um die Steuerbeihilfen, die bestimmten neu gegründeten Unternehmen in der Provinz Álava in Form einer Befreiung von der Körperschaftssteuer gewährt werden, beurteilen zu können. 3. STELLUNGNAHME DER SPANISCHEN BEHÖRDEN (26) Mit Schreiben ihrer Ständigen Vertretung vom 5. Februar 2001 nahmen die spanischen Behörden zu der Angelegenheit Stellung (die Stellungnahme wurde von der Diputación Foral de Álava formuliert). Die spanischen Behörden vertreten darin im Wesentlichen den Standpunkt, dass der Beschluss über die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag wegen der in Rede stehenden Körperschaftssteuerbefreiung von Rechts wegen nichtig ist, da er auf einer fehlerhaften Einstufung der Norma Foral 18/1993 als neue, statt als bestehende Beihilfe beruht und deshalb unter Nichtbeachtung des hierzu im EG-Vertrag vorgesehenen Verfahrens erging. (27) Die spanischen Behörden weisen erstens darauf hin, dass die fragliche Steuermaßnahme zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens keine Beihilfe darstellte. Als Argument führen sie an, dass die Kommission bereits seit mehreren Jahren Kenntnis von der betreffenden Norma Foral hatte, da sie die Ständige Vertretung Spaniens mit Schreiben vom 25. Mai 1994 von einer diesbezüglichen Beschwerde unterrichtet hatte. Dem betreffenden Schreiben, so die spanischen Behörden, lässt sich zweifelsfrei entnehmen, dass die Kommission die fragliche Maßnahme keinesfalls als staatliche Beihilfe angesehen hat und es auch nicht für angezeigt hielt, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag (ex-Artikel 93) einzuleiten. Mit Schreiben ihrer Ständigen Vertretung vom 30. September 1994 teilten die spanischen Behörden der Kommission mit, dass die in Rede stehenden steuerlichen Maßnahmen nach ihrem Dafürhalten keine gemäß Artikel 87 EG-Vertrag (ex-Artikel 92) verbotenen staatlichen Beihilfen darstellen, sondern allgemeine Maßnahmen. Mit Schreiben vom 19. Januar 1996 an die Ständige Vertretung bat die Kommission um detaillierte Angaben über mögliche Begünstigte der betreffenden Maßnahmen. Mit Schreiben vom 6. Februar 1996 wies das Amt für Steuerkoordinierung (Órgano de Coordinación Fiscal(8)) erneut darauf hin, dass "die baskischen Steuervorschriften allgemein gelten und nicht als staatliche Beihilfe aufgefasst werden können". Hätte die Kommission den geringsten Verdacht gehegt, dass die fragliche Norma Foral eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 EG-Vertrag darstellt, so hätte sie sich (gemäß der Rechtsprechung des EuGH(9)) überdies gezwungen gesehen, unverzüglich das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (28) Zweitens ist die Tatsache, dass die Kommission die Norma Foral 18/1993 im November 2000 als staatliche Beihilfe eingestuft hat, darauf zurückzuführen, dass sich die Beihilfepolitik der Gemeinschaft (wie es auch in dem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens heißt) weiterentwickelt hat. Mit der Verabschiedung der Entschließung vom 1. Dezember 1997 über einen Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung(10) (im Folgenden "Verhaltenskodex") räumt der Rat in der Tat ein, dass sich die Kriterien für die Überprüfung geltender - nicht nur bereits bestehender - Steuerregelungen durch die Kommission im Rahmen der Anwendung der gemeinschaftlichen Beihilfevorschriften nachträglich ändern können. In ihrem ersten "Jahresbericht über die Anwendung des Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung und über steuerliche Beihilfen"(11) weist die Kommission ausdrücklich darauf hin, dass die Leitlinien der "Klarstellung hinsichtlich der Anwendung der Regeln über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung" dienen(12). Anschließend verabschiedete die Kommission ihre Mitteilung über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung(13). In dem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens heißt es, die Kommission prüfe Steuerregelungen, darunter auch die Norma Foral 18/1993, gemäß den Leitlinien unter Ziffer 37 der genannten Mitteilung. Unter Ziffer 36 der Mitteilung heißt es außerdem: "Gemäß Artikel 93 Absatz 1 überprüft die Kommission fortlaufend in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die in diesen bestehenden Beihilferegelungen". Aus der Mitteilung folgt also, dass alle zum Zeitpunkt der Mitteilung oder davor bestehenden Maßnahmen der Mitgliedstaaten von der Kommission nur nach dem Verfahren des Artikels 88 Absatz 1 EG-Vertrag ("fortlaufend") geprüft und die "Beihilfen" somit nicht als rechtswidrig betrachtet werden können. Es handelt sich also um in den Mitgliedstaaten angewandte - daher die Formulierung: "bestehende" - Steuermaßnahmen, die bis zu diesem Zeitpunkt (Dezember 1997) nicht als staatliche Beihilfen eingestuft worden waren. (29) Drittens weisen die spanischen Behörden darauf hin, dass die Norma Foral 18/1993 niemals geändert worden ist. Sie erfuellt somit die Voraussetzung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(14), wonach eine Maßnahme, die nicht geändert worden ist, als bestehende Beihilferegelung gilt. (30) Selbst wenn die Norma Foral 18/1993, wie die Kommission argumentiert, als staatliche Beihilfe zu werten ist, so handelt es sich nach Auffassung der spanischen Behörden doch um eine bestehende Beihilferegelung. So hatte die Kommission bereits 1994 oder sogar früher nachweislich Kenntnis von der Norma Foral 18/1993, ohne sie jedoch als staatliche Beihilfe anzusehen; die Beihilfepolitik hinsichtlich bestehender steuerlicher Maßnahmen in den Mitgliedstaaten hat sich fortentwickelt; die fragliche Norma Foral ist seit ihrem Inkrafttreten nicht geändert worden. In Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag ist das Verfahren für bestehende Beihilferegelungen zwingend vorgeschrieben: fortlaufende Prüfung mit den Mitgliedstaaten, nicht das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2. Auch die Verordnung schreibt das Verfahren für bestehende Beihilferegelungen vor: Zusammenarbeit nach Artikel 88 Absatz 1 (ex-Artikel 93 Absatz 1) EG-Vertrag und Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen. Aus diesem Grund muss die Kommission ihren Beschluss über die Einleitung des Verfahrens außer Kraft setzen und dem Mitgliedstaat für den Fall, dass sie die Norma Foral nach vorläufiger Prüfung als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 EG-Vertrag einstuft, zweckdienliche Maßnahmen vorschlagen, die die Fortentwicklung bzw. Funktionsweise des Gemeinsamen Marktes sicherstellen. (31) Was den Charakter der fraglichen Maßnahmen anbelangt, so sind sie nach Auffassung der spanischen Behörden nicht als staatliche Beihilfen anzusehen, da sie das in Artikel 87 Absatz 1 genannte Kriterium der Selektivität nicht erfuellen. Die Maßnahmen sind nicht selektiv, denn sie werden unabhängig vom Wirtschaftszweig des Unternehmens gewährt und dienen entgegen der von der Kommission vertretenen Auffassung einem allgemeinen Ziel, nämlich der Wirtschaftsförderung, da sie aufgrund objektiver, nicht diskriminierender Fördervoraussetzungen nicht nur "bestimmten Unternehmen" im Sinne des Artikels 87 EG-Vertrag zugute kommen. Die spanischen Behörden weisen insbesondere darauf hin, dass die fraglichen Maßnahmen - wie aus ihrem Titel hervorgeht - der "Förderung der Wirtschaftstätigkeit" und damit lediglich einem legitimen wirtschaftspolitischen Ziel dienen, das der Staat mit verschiedenen Mitteln verfolgen kann. Außerdem impliziert die Nichtanwendung der fraglichen Steuervergünstigungen auf bestehende sowie seit dem 31. Dezember 1994 gegründete Unternehmen keine Selektivität, da die Maßnahme zum einen der Förderung neuer Unternehmen dient und später gegründete Firmen gegenüber den begünstigten Unternehmen zum anderen nicht benachteiligt sind. Auch die quantitativen Voraussetzungen bezüglich Investition, Schaffung von Arbeitsplätzen und Eigenkapital führen nicht dazu, dass die Maßnahmen selektiv sind, da es sich hierbei um horizontale und objektive und damit nichtdiskriminierende Voraussetzungen handelt. Da die Voraussetzung der Selektivität nicht erfuellt ist, stellen die spanischen Behörden abschließend fest, dass die fraglichen Maßnahmen nicht als staatliche Beihilfen sondern als allgemeine Maßnahmen zu werten sind. (32) Nach Auffassung der spanischen Behörden stellen die steuerlichen Maßnahmen auch deshalb keine staatliche Beihilfen dar, weil sie den Wettbewerb nicht verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen. Die spanischen Behörden erinnern daran, dass die Norma Foral 18/1993 im Zusammenhang mit dem vorgenannten Verhaltenskodex bereits geprüft(15) und dabei festgestellt wurde, dass sie keinen Einfluss auf Standortentscheidungen in der Gemeinschaft hat. Außerdem bezweckt oder bewirkt die Norma Foral 18/1993 nicht die Stärkung der Wettbewerbsposition eines Unternehmens. Da gerade erst gegründete Unternehmen ohnehin keine sehr klar umrissene Marktposition innehaben, kann diese schwerlich gestärkt werden. (33) Nach Auffassung der spanischen Behörden können die mit der Norma Foral 18/1993 eingeführten Maßnahmen auch nicht als Betriebsbeihilfen angesehen werden, da diese per definitionem nur bestehenden, nicht aber neu gegründeten Unternehmen zugute kommen können. Da die Inanspruchnahme an eine bestimmte Mindestinvestition und eine Mindestzahl neuer Arbeitsplätze geknüpft ist, sind die Maßnahmen vielmehr mit Beihilfen für Erstinvestitionen im Sinne der Mitteilung der Kommission über staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(16) vergleichbar. Die in den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(17) enthaltene Bestimmung, wonach steuerliche Beihilfen als investitionsgebundene Beihilfen angesehen werden "können", wenn die Investition ihre Bemessungsgrundlage ist, bedeutet - wie die spanischen Behörden betonen - nicht, dass sie nur in diesem Falle als Investitionsbeihilfen angesehen werden "müssen". 4. WEITERE BEI DER KOMMISSION EINGEGANGENE STELLUNGNAHMEN (34) Die Kommission weist darauf hin, dass die nachstehenden Stellungnahmen ungeachtet der Frage wiedergegeben werden, ob die b

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.