Europäische Union

2010/649/EU: Beschluss des Rates vom 7. Oktober 2010 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan über die Rückübernahme von Personen ohne Aufenthaltsgenehmigung

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Quellenkennung: 32010D0649. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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) Auf Ersuchen teilt die empfangende Behörde der übermittelnden Behörde mit, welchen Gebrauch sie von den übermittelten Daten gemacht hat und welche Ergebnisse sie damit erzielt hat. h) Personenbezogene Daten dürfen nur den zuständigen Behörden übermittelt werden. Für die Weitergabe an andere Stellen ist die vorherige Zustimmung der übermittelnden Behörde erforderlich. i) Die übermittelnde Behörde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über die Übermittlung und den Empfang personenbezogener Daten zu führen. Artikel 15 Übereinstimmung mit anderen Rechtspflichten (1)   Dieses Abkommen lässt die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten und Pakistans unberührt, die sich aus dem Völkerrecht und aus internationalen Übereinkünften ergeben, deren Vertragsparteien sie sind. (2)   Dieses Abkommen steht der Rückführung einer Person aufgrund anderer bilateraler Vereinbarungen nicht entgegen. (3)   Dieses Abkommen lässt die Rechtsbehelfe und Rechte unberührt, die der betreffenden Person nach dem Recht des Aufnahmelands einschließlich nach dem Völkerrecht zustehen. ABSCHNITT VI DURCHFÜHRUNG UND ANWENDUNG Artikel 16 Gemischter Rückübernahmeausschuss (1)   Die Vertragsparteien unterstützen sich gegenseitig bei der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens. Zu diesem Zweck setzen sie einen Gemischten Rückübernahmeausschuss (im Folgenden als „Ausschuss“ bezeichnet) ein, der vor allem die Aufgabe hat, a) die Anwendung dieses Abkommens zu überwachen; b) die für die einheitliche Durchführung dieses Abkommens erforderlichen technischen Modalitäten einschließlich der Änderungen der Anhänge III und IV zu beschließen; c) einen regelmäßigen Informationsaustausch über die nach Artikel 17 von einzelnen Mitgliedstaaten und Pakistan vereinbarten Durchführungsprotokolle zu pflegen; d) Änderungen an diesem Abkommen und den Anhängen I und II vorzuschlagen. (2)   Die Beschlüsse des Ausschusses werden einstimmig gefasst und entsprechend durchgeführt. (3)   Der Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Gemeinschaft und Pakistans zusammen. Die Gemeinschaft wird durch die Europäische Kommission vertreten, die von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten unterstützt wird. (4)   Der Ausschuss tritt in der Regel einmal jährlich oder bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei zusammen. (5)   Streitigkeiten, die nicht vom Ausschuss geklärt werden können, werden durch Konsultationen zwischen den Vertragsparteien beigelegt. (6)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und legt eine den beiden Vertragsparteien gemeinsame Arbeitssprache fest. Artikel 17 Durchführungsprotokolle (1)   Pakistan und ein Mitgliedstaat können ein Durchführungsprotokoll vereinbaren mit Bestimmungen über a) die Benennung der zuständigen Behörden, die Grenzübergangsstellen und die Mitteilung der Kontaktstellen; b) die Voraussetzungen für die begleitete Rückführung, einschließlich der begleiteten Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen; c) Nachweise und Dokumente, die nicht in den Anhängen I bis IV aufgeführt sind. (2)   Die in Absatz 1 genannten Durchführungsprotokolle treten erst in Kraft, nachdem sie dem in Artikel 16 genannten Ausschuss notifiziert worden sind. Artikel 18 Verhältnis zu bilateralen Rückübernahmeabkommen und Rückübernahmevereinbarungen der Mitgliedstaaten Die Bestimmungen dieses Abkommens haben Vorrang vor den Bestimmungen der nach Artikel 17 zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Pakistan geschlossenen oder noch zu schließenden bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen über die Rückübernahme von Personen ohne Aufenthaltsgenehmigung, soweit letztere Bestimmungen mit den Bestimmungen dieses Abkommens unvereinbar sind. ABSCHNITT VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 19 Räumlicher Geltungsbereich (1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 gilt dieses Abkommen für das Gebiet, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird, und für das Hoheitsgebiet Pakistans. (2)   Dieses Abkommen gilt nicht für das Hoheitsgebiet des Königreichs Dänemark. Artikel 20 Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung (1)   Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach deren jeweiligen Verfahren ratifiziert oder genehmigt. (2)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben. (3)   Unbeschadet der kraft Völkergewohnheitsrecht bestehenden Verpflichtung der Parteien zur Rückübernahme eigener Staatsangehöriger gelten dieses Abkommen und die Durchführungsprotokolle für Personen, die nach Inkrafttreten des Abkommens in das Hoheitsgebiet Pakistans und der Mitgliedstaaten eingereist sind. (4)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit durch förmliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft. Artikel 21 Anhänge Die Anhänge I bis VI sind Bestandteil dieses Abkommens. Geschehen zu Brüssel am 26. Oktober 2009 in doppelter Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. За Европейската общност Por la Comunidad Europea Za Evropské společenství For Det Europæiske Fællesskab Für die Europäische Gemeinschaft Euroopa Ühenduse nimel Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα For the European Community Pour la Communauté européenne Per la Comunità europea Eiropas Kopienas vārdā Europos bendrijos vardu Az Európai Közösség részéről Għall-Komunità Ewropea Voor de Europese Gemeenschap W imieniu Wspólnoty Europejskiej Pela Comunidade Europeia Pentru Comunitatea Europeană Za Európske spoločenstvo Za Evropsko skupnost Euroopan yhteisön puolesta För Europeiska gemenskapen За Ислямска република Пакистан Por la República Islámica de Pakistán Za Pákistánskou islámskou republiku For Den Islamiske Republik Pakistan Für die Islamische Republik Pakistan Pakistani Islamivabariigi nimel Για την Ισλαμική Δημοκρατία του Πακιστάν For the Islamic Republic of Pakistan Pour la République islamique du Pakistan Per la Repubblica islamica del Pakistan Pakistānas Islāma Republikas vārdā Pakistano Islamo Respublikos vardu A Pakisztáni Iszlám Köztársaság részéről Għar-Repubblika Iżlamika tal-Pakistan Voor de Islamitische Republiek Pakistan W imieniu Islamskiej Republiki Pakistanu Pela República Islâmica do Paquistão Pentru Republica Islamică Pakistan Za Pakistanskú islamskú republiku Za Islamsko republiko Pakistan Pakistanin islamilaisen tasavallan puolesta För Islamiska republiken Pakistan (1)  Richtlinie 95/46 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31). ANHANG I Gemeinsame Liste der Dokumente, deren Vorlage als Nachweis der Staatsangehörigkeit gilt (Artikel 2 Absatz 1 in verbindung mit Artikel 6 Absatz 2) — Echte Pässe jeder Art (nationale Reisepässe, Diplomatenpässe, Dienstpässe, Sammelpässe und Ersatzpässe einschließlich Kinderpässen); — nationale maschinenlesbare Personalausweise; — echte Staatsangehörigkeitsbescheinigungen. ANHANG II Gemeinsame Liste der Dokumente, auf deren Vorlage hin das verfahren zur feststellung der Staatsangehörigkeit eingeleitet wird (Artikel 2 Absatz 1 in verbindung mit Artikel 6 Absatz 3) — Digitale Fingerabdruckdaten oder andere biometrische Daten; — von der Regierung der ersuchten Vertragspartei ausgestellte vorläufige nationale Personalausweise, Militärausweise und Geburtsurkunden; — Fotokopien (1) der in Anhang I aufgeführten Dokumente; — Führerscheine oder Fotokopien (1) davon; — Fotokopien (1) sonstiger amtlicher Dokumente, aus denen die Staatsangehörigkeit hervorgeht (z. B. Geburtsurkunden); — Dienstausweise, Seemannspässe, Kapitänsausweise oder Fotokopien (1) davon; — Erklärungen der betreffenden Person. (1)  Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck „Fotokopien“ von den Behörden Pakistans oder der Mitgliedstaaten amtlich beglaubigte Fotokopien. ANHANG III Gemeinsame Liste der Dokumente, die als Nachweis für die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen gelten (Artikel 3 Absatz 1 in verbindung mit Artikel 7 Absatz 1) — Einreise- und/oder Ausreisestempel/-vermerke im Reisedokument der betreffenden Person; — gültiges Visum und/oder gültige Aufenthaltsgenehmigung des ersuchten Staates. ANHANG IV Gemeinsame Liste der Dokumente, die als Nachweis gelten, auf dessen Vorlage hin nachforschungen im hinblick auf die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen angestellt werden (Artikel 3 in verbindung mit Artikel 7 Absatz 2) — Förmliche Erklärungen, insbesondere von Grenzbeamten und sonstigen Beamten oder Zeugen (z. B. Flugpersonal), die den Grenzübertritt der betreffenden Person bezeugen können; — Erklärung der zuständigen Behörden des ersuchenden Staates, an welchem Ort und unter welchen Umständen die betreffende Person nach der Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates aufgegriffen wurde; — Angaben über die Identität und/oder den Aufenthalt einer Person, die von einer internationalen Organisation (z. B. UNHCR) zur Verfügung gestellt wurden; — Berichte/Bestätigung der Angaben durch Familienmitglieder; — Erklärung der betreffenden Person; — auf den Namen der betreffenden Person lautende Tickets sowie Bescheinigungen und Rechnungen jeglicher Art (z. B. Hotelrechnungen, Terminkarten für Arzt-/Zahnarztbesuche, Eintrittskarten für öffentliche/private Einrichtungen), aus denen eindeutig hervorgeht, dass sich die betreffende Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates aufgehalten hat; — auf den Namen der betreffenden Person lautende Tickets und/oder Passagierlisten für Flug- oder Schiffsreisen, aus denen die im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates zurückgelegte Reiseroute hervorgeht; — Angaben, aus denen hervorgeht, dass die betreffende Person einen Kurierdienst oder ein Reisebüro in Anspruch genommen hat. ANHANG V ANHANG VI GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 1 BUCHSTABE f Für die Zwecke von Artikel 1 Buchstabe f kommen die Vertragsparteien überein, dass die Aufenthaltsgenehmigung nicht die Erlaubnis umfasst, im Zusammenhang mit der Bearbeitung eines Asylantrags oder eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung vorübergehend in ihrem Hoheitsgebiet zu verbleiben. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 2 ABSATZ 1 Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass ein Staatsangehöriger Pakistans nach dem geltenden pakistanischen Staatsbürgerschaftsgesetz von 1951 und seinen Durchführungsbestimmungen nicht auf seine Staatsbürgerschaft verzichten kann, ohne ein gültiges Dokument erworben oder erhalten zu haben, dass ihm die Staatsangehörigkeit oder Nationalität eines anderen Staates verbrieft. Die Vertragsparteien kommen überein, einander erforderlichenfalls zu konsultieren. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 3 Die Vertragsparteien sind bestrebt, grundsätzlich jeden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllt, in sein Herkunftsland rückzuführen. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 3 ABSATZ 1 BUCHSTABE b Die Vertragsparteien kommen überein, dass der bloße Flughafentransit in einem Drittland nicht als „vorherige Einreise in ein Drittland“ im Sinne dieser Bestimmung gilt. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 8 ABSATZ 2 Die Vertragsparteien kommen überein, dass bei Rückübernahmeersuchen eines Mitgliedstaats, dessen maximale Haftdauer nach innerstaatlichem Recht höchstens 30 Tage beträgt, die Frist von 30 Kalendertagen in Artikel 8 Absatz 2, wenn dem Rückübernahmeersuchen stattgegeben wird, die Ausstellung des Reisedokuments einschließt, das für die Rückübernahme der betreffenden Person gemäß Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens erforderlich ist. GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION UND PAKISTANS ZUR LEGALEN MIGRATION Im Einklang mit dem Interesse Pakistans, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bestehenden Möglichkeiten der legalen Migration zu nutzen, sind die Vertragsparteien übereingekommen, dass die Anwendung des Abkommens dazu beitragen wird, die einzelnen Mitgliedstaaten dazu zu bewegen, pakistanischen Staatsangehörigen Möglichkeiten der legalen Migration zu bieten. Die Europäische Kommission ruft die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, nach Maßgabe ihres einzelstaatlichen Rechts Gespräche mit Pakistan über die Möglichkeiten der legalen Migration für pakistanische Staatsangehörige aufzunehmen. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR TECHNISCHEN HILFE Die Vertragsparteien verpflichten sich, dieses Abkommen im Hinblick auf die Steuerung der Migrationsströme zwischen der Europäischen Union und Pakistan auf der Grundlage gemeinsamer Verantwortung und einer ausgewogenen Partnerschaft im Geiste der Solidarität durchzuführen. Die Europäische Union wird Pakistan mit Hilfsprogrammen der Gemeinschaft, insbesondere mit dem Programm AENEAS, bei der Durchführung dieses Abkommens in allen seinen Teilen unterstützen; hierzu zählen auch Hilfen, die auf die Wiedereingliederung und die Fürsorge rückübernommener Personen gerichtet sind. Diese Unterstützung kann grundsätzlich auch die Förderung der Wechselwirkungen zwischen Migration und Entwicklung umfassen sowie die Organisation und Förderung der legalen Wirtschaftsmigration, den Umgang mit illegaler Migration sowie den Schutz der Migranten vor Ausbeutung und Ausgrenzung. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU DÄNEMARK Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass dieses Abkommen weder für das Hoheitsgebiet des Königreichs Dänemark noch für die Staatsangehörigen des Königreichs Dänemark gilt. Es ist daher zweckmäßig, dass Pakistan und Dänemark ein diesem Abkommen entsprechendes Rückübernahmeabkommen schließen. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ISLAND UND NORWEGEN Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, Island und Norwegen zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Übereinkommen vom 18. Mai 1999 über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen. Es ist daher zweckmäßig, dass Pakistan mit Island und Norwegen ein diesem Abkommen entsprechendes Rückübernahmeabkommen schließt. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU EINEM UMFASSENDEN DIALOG ÜBER MIGRATIONSSTEUERUNG Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen des Gemischten Ausschusses auf der Grundlage des Kooperationsabkommens der dritten Generation zwischen der EG und Pakistan in einen umfassenden Dialog über Migrationssteuerung einzutreten. Dieser Dialog erstreckt sich auch auf die Visapolitik, um direkte Kontakte zwischen den Menschen zu erleichtern.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.