Europäische Union

98/364/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Juli 1997 über eine staatliche Beihilfe für Grupo de Empresas Álvarez (GEA) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1997) 2615) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31998D0364. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ohl der Forderungsverzicht als auch der Grundstücksverkauf, über die gegenwärtig verhandelt wird, sind unabdingbare Voraussetzungen für den Erfolg der Umstrukturierung. Auch die Tatsache, daß das Unternehmen auf die neuerliche Bürgschaft im Wert von 2,5 Mrd. ESP verzichtet hat, weil es die Umstrukturierung dank des Grundstücksverkaufs und der Zahlungseinstellung aus eigenen Mitteln bestreiten kann, belegt eindeutig, daß GEA wieder rentabel wirtschaften kann. Der Verzicht auf die Bürgschaft macht außerdem deutlich, daß die Kreditinstitute GEA während der Umstrukturierung keine zusätzlichen Darlehen gewähren müßten und auf eine erfolgreiche Unternehmenssanierung vertrauen. Diese Einschätzung wird durch den Umstand bestätigt, daß ein privates Unternehmen bereit ist, die Geschäftsleitung und damit das unternehmerische Risiko für GEA zu übernehmen. Zum Verhältnis zwischen Beihilfe und finanzieller Eigenleistung ist festzuhalten, daß das Unternehmen schon früher einen bedeutenden finanziellen Beitrag aus eigenen Mitteln geleistet hat und auch weiterhin leisten wird. So werden die auf 3,5 Mrd. ESP veranschlagten direkten Umstrukturierungskosten vollständig durch Liquidität gedeckt, die das Unternehmen selbst bei der Umstrukturierung schafft, wenn es planmäßig die Zahlungseinstellung erklärt - wodurch sich der Schuldenberg erheblich verringert - und die Grundstücke in Vigo sowie die rentable Anlage veräußert. Angesichts dieses Mittelbeitrags und aller sonstigen finanziellen Leistungen, die das Unternehmen noch erbringen muß, ist die Beihilfe von 983 Mio. ESP vergleichsweise niedrig. Darüber hinaus sind die sozialen Folgen und der Umstand zu berücksichtigen, daß GEA einer der wichtigsten Arbeitgeber in einem strukturschwachen Gebiet im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag ist. Der Untergang des nach Citroën zweitgrößten Industriearbeitgebers würde den Untergang anderer bedeutender Industriebetriebe in der Region nach sich ziehen und eine Kettenreaktion auslösen, denn viele Zulieferer des Unternehmens wären dann zweifellos gezwungen, ebenfalls zu schließen. Um die Folgen der Aufrechterhaltung des Betriebs von GEA für die wirtschaftliche Entwicklung des Raums Vigo, eines Fördergebiets nach Artikel 93 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag, abschätzen zu können, muß die Kommission daher auch dem Erhalt von 500 der ursprünglich 1 029 direkten Industriearbeitsplätze - und der entsprechenden Kaufkraft - ohne weitere staatliche Subventionen (die spanischen Behörden haben offiziell bestätigt, daß GEA keine öffentlichen Zuschüsse mehr erhält) sowie dem gleichzeitigen Erhalt von Arbeitsplätzen in der Zulieferindustrie - und der damit verbundenen Kaufkraft - Rechnung tragen. Außerdem hätte die Kommission - sollte GEA tatsächlich in Konkurs gehen - nichts gegen eine neuerliche Hilfe für den Aufkäufer der Vermögenswerte des Unternehmens einzuwenden, solange diese Unterstützung im Rahmen bereits genehmigter Beihilferegelungen erfolgt und die zulässigen Beihilfesätze für Fördergebiete nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag - hier: Vigo - eingehalten werden. In einem solchen Fall könnte der neue Eigentümer bis zu 60 % Regionalfördermittel für Investitionen in Anspruch nehmen. Nach Ansicht der Regionalbehörden ist diese Alternative jedoch nicht nur aus politischen und sozialen Gründen ausgeschlossen, sondern auch deshalb, weil das Unternehmen bis dahin alle Kunden und damit jede Chance auf Wiederherstellung der Rentabilität verloren hätte. Der effektive Förderbetrag beläuft sich indessen auf 983 Mio. ESP, was lediglich 30 % der auf 3,5 Mrd. ESP veranschlagten Gesamtsanierungskosten entspricht. Im vorliegenden Fall liegt die Beihilfeintensität damit weit unter dem bei neuerlichen Investitionen zu erwartenden Förderbedarf und sind die sozialen Auswirkungen deutlich geringer. Des weiteren ist der relativ niedrige Marktanteil von GEA zu berücksichtigen. In Spanien lag er in den letzten fünf Jahren bei durchschnittlich 11,6 %, in der Gemeinschaft insgesamt bei 0,64 %. Es besteht also kein Grund für die Annahme, daß sich die Fördermaßnahmen zugunsten des Unternehmens spürbar auf den Gemeinsamen Markt auswirken werden. Ferner hat die spanische Regierung bestätigt, daß die Regionalregierung von der Bereitstellung der Bürgschaft über 2,5 Mrd. ESP absieht, und - nach ihrer Zusage vom April 1997, jede weitere Beihilfe für GEA einzeln zu notifizieren - mit Schreiben vom 22. Mai 1997 offiziell mitgeteilt, daß das Unternehmen keine weitere finanzielle Unterstützung von seiten des Staates erhalten wird. Damit ist sichergestellt, daß GEA sich künftig im Markt wie ein privatwirtschaftlich geführtes Unternehmen verhalten muß. Dennoch müssen künftige Wettbewerbsverzerrungen infolge finanzieller Zuwendungen aus öffentlichen Kassen ausgeschlossen werden. VII Die Rettungsbeihilfe in Form von Bürgschaften zur Deckung von Darlehen über insgesamt 700 Mio. ESP und von Lohnkosten in Höhe von 350 Mio. ESP, die dem Unternehmen 1995 bis zum Abschluß des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 gewährt wurde, stellt ebenfalls eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 dar. Entgegen der Auffassung der spanischen Behörden war diese Beihilfe sehr wohl notifizierungspflichtig. Die Kommission hat in ihrer Entscheidung, mit der sie die Rechtsgrundlage für diese Bürgschaften - die Verordnung (EG) Nr. 305/95 - genehmigte, ausdrücklich festgelegt, daß Beihilfen zur Rettung großer Unternehmen einzeln zu notifizieren sind. Die Einzelnotifizierungspflicht geht im übrigen auch aus Artikel 8 Absatz 5 der genannten Verordnung hervor. Die Beihilfe ist zwar formal gesehen vertragswidrig, kann aber von der Sache her für zulässig erklärt werden, da sie dazu beigetragen hat, den Betrieb des Unternehmens bis zu einer abschließenden Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 2 aufrechtzuerhalten. Die Kommission hat solche Rettungshilfen auch schon in anderen Fällen (z. B im Beihilfefall 540/95, Nino Textile, Schreiben SG(93) D/16433 vom 5. Oktober 1993) in dem Bewußtsein genehmigt, daß die betreffenden Unternehmen die Zeit bis zu einer abschließenden Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 193 Absatz 2 ohne staatliche Unterstützung wirtschaftlich nicht überleben würden und Konkurs anmelden müßten. Voraussetzung für die Genehmigung einer Rettungsbeihilfe ist allerdings, daß die Kriterien der Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten erfuellt sind. Im vorliegenden Fall ist diese Voraussetzung gegeben, da die Beihilfe im Rahmen einer bereits genehmigten und mit den Leitlinien im Einklang stehenden Regelung gewährt wurde. Die Laufzeit der Bürgschaften betrug ursprünglich - ganz im Einklang mit den Leitlinien - sechs Monate. Wegen der Komplexität und Unvollständigkeit des Umstrukturierungsplans war es der Kommission aber nicht möglich, binnen dieser Frist zu einer abschließenden Entscheidung zu gelangen, weshalb die spanischen Behörden die Laufzeit bis Juni 1997 verlängerten. Die spanische Regierung hat sich jedoch ausdrücklich verpflichtet, sicherzustellen, daß die Laufzeit der Bürgschaften die Dauer des von der Kommission eingeleiteten Verfahrens nicht überschreitet wird. VIII In Anbetracht des Umstands, daß GEA seine Wirtschaftlichkeit mit Hilfe einschneidender Umstrukturierungsmaßnahmen wiedererlangen kann, und der Tatsache, daß der Standort des Unternehmens in einem strukturschwachen Gebiet im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag liegt, können sowohl die ursprünglich 1992 übernommene und 1994 mit einer Zahlung in Höhe von 983 Mio. ESP abgelöste Bürgschaft als auch die Rettungsbeihilfe über 1,05 Mrd. ESP nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag in Verbindung mit den Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden. Da GEA jedoch anläßlich der Privatisierung im Jahre 1991 bereits Fördermittel erhalten hat, ist diese Vereinbarerklärung mit strengen Auflagen zu verbinden. Neuerliche staatliche Fördermaßnahmen zugunsten des Unternehmens werden strikt untersagt. Die spanische Regierung muß daher wissen, daß jede weitere staatliche Unterstützung für GEA als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und als Verstoß gegen die von ihr eingegangene Verpflichtung angesehen wird und Konsequenzen für die mit dieser Entscheidung genehmigte Beihilfe nach sich zieht - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Bürgschaft über einen Betrag von 1,62 Mrd. ESP, die Spanien zugunsten des Unternehmens Grupo de Empresas Álvarez (GEA) 1992 übernommen hat und die 1994 mittels einer Zahlung von 983 Mio. ESP abgelöst wurde, und die Bürgschaften, die Spanien 1996 zur Deckung eines Betrags von 1,05 Mrd. ESP übernommen hat, stellen rechtswidrige staatliche Beihilfen dar, weil sie der Kommission nicht gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag vorab notifiziert wurden. Da diese Beihilfen aber mit den gemeinschaftlichen Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten im Einklang stehen, können sie nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, sofern Spanien gemäß seiner im Schreiben vom 22. Mai 1997 eingegangenen Verpflichtung von der Gewährung weiterer Beihilfen absieht und den genehmigten Umstrukturierungsplan vollständig durchführt. Spanien legt der Kommission bis zum 31. Dezember 2000 halbjährlich einen Bericht über den Stand der Durchführung des Umstrukturierungsplans mit den entsprechenden wirtschaftlichen Daten des Unternehmens (Geschäftsplan, Gewinn- und Verlustrechnungen) vor, anhand dessen die Kommission feststellen kann, ob die Vorgaben im Plan eingehalten wurden und ob Spanien seiner Verpflichtung, dem Unternehmen keine weitere Finanzhilfe zu gewähren, nachgekommen ist. Die Berichte müssen der Kommission bis jeweils spätestens März bzw. Oktober vorliegen. Artikel 2 Spanien teilt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen getroffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 15. Juli 1997 Für die Kommission Emma BONINO Mitglied der Kommission (1) ABl. C 144 vom 16. 5. 1996, S. 3. (2) ABl. C 368 vom 23. 12. 1994, S. 12.

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