Europäische Union

95/231/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Juni 1995 über Maßnahmen zum Schutz gegen Trichinose

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Avis juridique important | 31995D0231 95/231/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Juni 1995 über Maßnahmen zum Schutz gegen Trichinose Amtsblatt Nr. L 154 vom 05/07/1995 S. 0021 - 0021 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Juni 1995 über Maßnahmen zum Schutz gegen Trichinose (95/231/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 19, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Kommission hat die Richtlinie 94/59/EG (2) zur dritten Änderung der Anhänge der Richtlinie 77/96/EWG des Rates über die Untersuchung von frischem Schweinefleisch auf Trichinen bei der Einfuhr aus Drittländern erlassen. Die geänderte Richtlinie 77/96/EWG trägt den Erfordernissen der Untersuchung von Pferdefleisch auf Trichinen Rechnung. Aufgrund der allgemeinen Gesundheitsgarantien, die ab dem 1. Januar 1995 bestehen, sollte die Entscheidung 94/60/EG der Kommission vom 31. Januar 1994 über Maßnahmen zum Schutz gegen Trichinose (3) zum gleichen Zeitpunkt aufgehoben werden. Die in dieser Stellungnahme vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Entscheidung 94/60/EG wird aufgehoben. Artikel 2 Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Entscheidung nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 20. Juni 1995 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 373 vom 21. 12. 1990, S. 1. (2) ABl. Nr. L 315 vom 8. 12. 1994, S. 18. (3) ABl. Nr. L 27 vom 1. 2. 1994, S. 55.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.