Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/1580 des Rates vom 18. Juli 2025 zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Deutschen Bundesbank

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2025/1580 30.7.2025 BESCHLUSS (EU) 2025/1580 DES RATES vom 18. Juli 2025 zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Deutschen Bundesbank DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll Nr. 4 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 27.1, gestützt auf die Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 2. Juni 2025 an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Deutschen Bundesbank (EZB/2025/19) (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, müssen von unabhängigen externen Rechnungsprüfern, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat der Europäischen Union anerkannt werden, geprüft werden. (2) Das Mandat der gegenwärtigen externen Rechnungsprüfer der Deutschen Bundesbank, Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, wird nach der Rechnungsprüfung für das Geschäftsjahr 2026 enden. Es ist deshalb erforderlich, externe Rechnungsprüfer ab dem Geschäftsjahr 2027 zu bestellen. (3) Die Deutsche Bundesbank beabsichtigt, das Mandat der Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auch auf das Geschäftsjahr 2027 zu erstrecken. Eine solche Verlängerung ist gemäß den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Deutschen Bundesbank und der Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft möglich. (4) Der EZB-Rat hat empfohlen, Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als externen Rechnungsprüfer der Deutschen Bundesbank für das Geschäftsjahr 2027 zu bestellen. (5) Gemäß der Empfehlung des EZB-Rates sollte der Beschluss 1999/70/EG des Rates (2) entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses 1999/70/EG erhält folgende Fassung: „(2)   Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wird als der externe Rechnungsprüfer der Deutschen Bundesbank für die Geschäftsjahre 2021 bis 2027 anerkannt.“ Artikel 2 Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an die Europäische Zentralbank gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2025. Im Namen des Rates Die Präsidentin M. BJERRE (1)   ABl. C, C/2025/3327, 12.6.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/3327/oj. (2)  Beschluss 1999/70/EG des Rates vom 25. Januar 1999 über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken (ABl. L 22 vom 29.1.1999, S. 69, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/70(1)/oj). ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1580/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.