Europäische Union

2011/768/EU: Beschluss des Rates vom 27. Oktober 2011 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Australien nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union

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| 2011/768/EU: Beschluss des Rates vom 27. Oktober 2011 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Australien nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union - Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Australien nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union Amtsblatt Nr. L 317 vom 30/11/2011 S. 0006 - 0009 Beschluss des Rates vom 27. Oktober 2011 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Australien nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (2011/768/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 29. Januar 2007 ermächtigte der Rat die Kommission, im Rahmen der Vorbereitungen für den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union mit bestimmten anderen Mitgliedern der Welthandelsorganisation Verhandlungen nach Artikel XXIV Absatz 6 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 aufzunehmen. (2) Die Kommission führte die Verhandlungen nach Maßgabe der vom Rat festgelegten Verhandlungsrichtlinien. (3) Diese Verhandlungen sind abgeschlossen; das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Australien nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (im Folgenden "Abkommen") wurde am 15. Juni 2010 paraphiert. (4) Das Abkommen wurde vorbehaltlich seines späteren Abschlusses gemäß dem Beschluss 2011/247/EU des Rates [1] im Namen der Union am 24. Mai 2011 unterzeichnet. (5) Das Abkommen sollte genehmigt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Australien nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (im Folgenden "Abkommen") wird im Namen der Union genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), im Namen der Union die in dem Abkommen vorgesehene Notifikation vorzunehmen [2]. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 27. Oktober 2011. Im Namen des Rates Der Präsident J. Miller [1] ABl. L 104 vom 20.4.2011, S. 1. [2] Der Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. -------------------------------------------------- Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Australien nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union A. Schreiben der Union Herr [Frau], im Anschluss an die Verhandlungen nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union beehre ich mich, Folgendes vorzuschlagen: 1. Die Europäische Union nimmt in ihre Liste für das Zollgebiet der 27 Mitgliedstaaten die für die 25 Mitgliedstaaten gewährten und angewandten Zugeständnisse mit folgenden Änderungen auf: Aufstockung des Australien im Rahmen des EU-Zollkontingents für "Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren" zugewiesenen Kontingents um 400 Tonnen (Schlachtkörpergewicht) unter Beibehaltung des derzeitigen Kontingentzollsatzes von 0 %; Eröffnung eines Kontingents im Rahmen des EU-Zollkontingents für "Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren" in Höhe von 200 Tonnen (Schlachtkörpergewicht) (erga omnes) unter Beibehaltung des derzeitigen Kontingentzollsatzes von 0 %; Anpassung des EU-Zollkontingents für "Schafe, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere" mit einem Kontingentzollsatz von 10 % durch Schließung der Kontingente in Höhe von 1010 Tonnen (für Rumänien) und von 4255 Tonnen (für Bulgarien); Anpassung des EU-Zollkontingents für "Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren" mit einem Kontingentzollsatz von 0 % durch Schließung der Kontingente in Höhe von 75 Tonnen (für Rumänien) und von 1250 Tonnen (für Bulgarien). 2. Die Europäische Union stellt sicher, dass das gesamte zusätzliche Kontingent in Höhe von 400 Tonnen, das Australien im Rahmen des EU-Zollkontingents für "Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren" zugewiesen wird, im laufenden jährlichen Kontingentszeitraum, in den der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens fällt, zur Verfügung steht und danach in jedem folgenden jährlichen Kontingentszeitraum. 3. Australien akzeptiert den Ansatz der Europäischen Union, im Rahmen der Anpassung der GATT-Verpflichtungen der 25 Mitgliedstaaten sowie der GATT-Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens nach der jüngsten Erweiterung der Europäischen Union Ausgleichsmaßnahmen in Bezug auf Zollkontingente vorzunehmen. 4. Jede Vertragspartei kann zu jedem der obengenannten Themen jederzeit Konsultationen beantragen. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden. Sollte dies der Fall sein, so bilden das vorliegende Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Australien. Die Europäische Union und Australien notifizieren einander den Abschluss ihrer für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen internen Verfahren. Das Abkommen tritt 14 Tage nach dem Eingang der letzten Notifikation in Kraft. Genehmigen Sie, Herr [Frau], den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Für die Europäische Union B. Schreiben Australiens Herr [Frau], ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom heutigen Tag zu bestätigen, das wie folgt lautet: "Im Anschluss an die Verhandlungen nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union beehre ich mich, Folgendes vorzuschlagen: 1. Die Europäische Union nimmt in ihre Liste für das Zollgebiet der 27 Mitgliedstaaten die für die 25 Mitgliedstaaten gewährten und angewandten Zugeständnisse mit folgenden Änderungen auf: Aufstockung des Australien im Rahmen des EU-Zollkontingents für "Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren" zugewiesenen Kontingents um 400 Tonnen (Schlachtkörpergewicht) unter Beibehaltung des derzeitigen Kontingentzollsatzes von 0 %; Eröffnung eines Kontingents im Rahmen des EU-Zollkontingents für "Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren" in Höhe von 200 Tonnen (Schlachtkörpergewicht) (erga omnes) unter Beibehaltung des derzeitigen Kontingentzollsatzes von 0 %; Anpassung des EU-Zollkontingents für "Schafe, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere" mit einem Kontingentzollsatz von 10 % durch Schließung der Kontingente in Höhe von 1010 Tonnen (für Rumänien) und von 4255 Tonnen (für Bulgarien); Anpassung des EU-Zollkontingents für "Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren" mit einem Kontingentzollsatz von 0 % durch Schließung der Kontingente in Höhe von 75 Tonnen (für Rumänien) und von 1250 Tonnen (für Bulgarien). 2. Die Europäische Union stellt sicher, dass das gesamte zusätzliche Kontingent in Höhe von 400 Tonnen, das Australien im Rahmen des EU-Zollkontingents für "Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren" zugewiesen wird, im laufenden jährlichen Kontingentszeitraum, in den der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens fällt, zur Verfügung steht und danach in jedem folgenden jährlichen Kontingentszeitraum. 3. Australien akzeptiert den Ansatz der Europäischen Union, im Rahmen der Anpassung der GATT-Verpflichtungen der 25 Mitgliedstaaten sowie der GATT-Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens nach der jüngsten Erweiterung der Europäischen Union Ausgleichsmaßnahmen in Bezug auf Zollkontingente vorzunehmen. 4. Jede Vertragspartei kann zu jedem der obengenannten Themen jederzeit Konsultationen beantragen. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden. Sollte dies der Fall sein, so bilden das vorliegende Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Australien. Die Europäische Union und Australien notifizieren einander den Abschluss ihrer für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen internen Verfahren. Das Abkommen tritt 14 Tage nach dem Eingang der letzten Notifikation in Kraft." Ich beehre mich, die Zustimmung meiner Regierung zum vorstehenden Schreiben zum Ausdruck zu bringen. Genehmigen Sie, Herr [Frau], den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Für die Regierung Australiens --------------------------------------------------

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.