Europäische Union

92/605/EWG: Beschluß des Rates vom 14. Dezember 1992 über den Abschluß des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Macau

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Avis juridique important | 31992D0605 92/605/EWG: Beschluß des Rates vom 14. Dezember 1992 über den Abschluß des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Macau Amtsblatt Nr. L 404 vom 31/12/1992 S. 0026 - 0026 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 20 S. 0128 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 20 S. 0128 BESCHLUSS DES RATES vom 14. Dezember 1992 über den Abschluß des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Macau (92/605/ EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 113 und 235, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in der Erwägung, daß es sich empfiehlt, das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Macau zu genehmigen - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Macau wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Text des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 19 des Abkommens vorgesehene Notifizierung vor (2). Artikel 3 Die Gemeinschaft wird in dem gemäß Artikel 16 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuß von der Kommission vertreten, die von Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt wird. Artikel 4 Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 14. Dezember 1992. Im Namen des Rates Der Präsident N. LAMONT (1) ABl. Nr. C 337 vom 21. 12. 1992. (2) Siehe Seite 32 dieses Amtsblatts.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.