Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/2141 des Rates vom 10. Oktober 2025 über den Beitritt Vanuatus zum Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D2141. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ttanflechtstoffen der Position 4601 hergestellt sowie Waren aus Luffa (ausg. Wandverkleidungen der Position 4814; Bindfäden, Seile und Taue; Schuhe und Kopfbedeckungen und Teile davon; Fahrzeuge und Fahrzeugaufbauten; Waren des Kapitels 94, z. B. Möbel, Beleuchtungskörper) D ausgenommen 20 % 4602.19.00 4602.19 Korbmacherwaren und andere Waren, unmittelbar aus pflanzlichen Flechtstoffen oder aus Waren aus pflanzlichen Flechtstoffen der Position 4601 hergestellt sowie Waren aus Luffa (ausg. Bambus und Rattan; Wandverkleidungen der Position 4814; Bindfäden, Seile und Taue; Schuhe und Kopfbedeckungen und Teile davon; Fahrzeuge und Fahrzeugaufbauten; Waren des Kapitels 94, z. B. Möbel, Beleuchtungskörper) D ausgenommen 20 % 4602.90.00 4602.90 Korbmacherwaren und andere Waren, unmittelbar aus nicht pflanzlichen Flechtstoffen oder aus Waren aus nicht pflanzlichen Flechtstoffen der Position 4601 hergestellt (ausg. Wandverkleidungen der Position 4814; Bindfäden, Seile und Taue; Schuhe und Kopfbedeckungen und Teile davon; Fahrzeuge und Fahrzeugaufbauten; Waren des Kapitels 94, z. B. Möbel, Beleuchtungskörper) D ausgenommen 20 % 4701.00.00 4701.00 Mechanische Halbstoffe aus Holz, chemisch unbehandelt A 0 0 % 4702.00.00 4702.00 Chemische Halbstoffe aus Holz, zum Auflösen A 0 0 % 4703.11.00 4703.11 Ungebleichte chemische Halbstoffe aus Nadelholz (Natron- oder Sulfatzellstoff) (ausg. solche zum Auflösen) A 0 0 % 4703.19.00 4703.19 Ungebleichte chemische Halbstoffe aus anderem Holz als Nadelholz (Natron- oder Sulfatzellstoff) (ausg. solche zum Auflösen) A 0 0 % 4703.21.00 4703.21 Halbgebleichte oder gebleichte chemische Halbstoffe aus Nadelholz (Natron- oder Sulfatzellstoff) (ausg. solche zum Auflösen) A 0 0 % 4703.29.00 4703.29 Halbgebleichte oder gebleichte chemische Halbstoffe aus anderem Holz als Nadelholz (Natron- oder Sulfatzellstoff) (ausg. solche zum Auflösen) A 0 0 % 4704.11.00 4704.11 Ungebleichte chemische Halbstoffe aus Nadelholz (Sulfitzellstoff) (ausg. solche zum Auflösen) A 0 0 % 4704.19.00 4704.19 Ungebleichte chemische Halbstoffe aus anderem Holz als Nadelholz (Sulfitzellstoff) (ausg. solche zum Auflösen) A 0 0 % 4704.21.00 4704.21 Halbgebleichte oder gebleichte chemische Halbstoffe aus Nadelholz (Sulfitzellstoff) (ausg. solche zum Auflösen) A 0 0 % 4704.29.00 4704.29 Halbgebleichte oder gebleichte chemische Halbstoffe aus anderem Holz als Nadelholz (Sulfitzellstoff) (ausg. solche zum Auflösen) A 0 0 % 4705.00.00 4705.00 Halbstoffe aus Holz, durch Kombination aus mechanischem und chemischem Aufbereitungsverfahren hergestellt A 0 0 % 4706.10.00 4706.10 Halbstoffe aus Baumwoll-Linters A 0 0 % 4706.20.00 4706.20 Halbstoffe aus der Aufbereitung von „Abfällen und Ausschuss“ von Papier oder Pappe A 0 0 % 4706.30.00 4706.30 Halbstoffe aus cellulosehaltigen Bambusfaserstoffen A 0 0 % 4706.91.00 4706.91 Halbstoffe aus cellulosehaltigen Faserstoffen, mechanisch aufbereitet (ausg. aus Bambus, Holz, Baumwoll-Linters sowie aus der Aufbereitung von Abfällen und Ausschuss von Papier oder Pappe) A 0 0 % 4706.92.00 4706.92 Halbstoffe aus cellulosehaltigen Faserstoffen, chemisch aufbereitet (ausg. aus Bambus, Holz, Baumwoll-Linters sowie aus der Aufbereitung von Abfällen und Ausschuss von Papier oder Pappe) A 0 0 % 4706.93.00 4706.93 Halbstoffe aus cellulosehaltigen Faserstoffen, gewonnen aus einer Kombination mechanischer und chemischer Aufbereitung (ausg. aus Bambus, Holz, Baumwoll-Linters sowie aus der Aufbereitung von Abfällen und Ausschuss von Papier oder Pappe) A 0 0 % 4707.10.00 4707.10 Papier und Pappe „Abfälle und Ausschuss“ zur Wiedergewinnung, aus ungebleichten Kraftpapieren, Wellpapieren oder Wellpappen A 0 0 % 4707.20.00 4707.20 Papier oder Pappe „Abfälle und Ausschuss“ zur Wiedergewinnung, hauptsächlich aus gebleichten, nicht in der Masse gefärbten chemischen Halbstoffen hergestellt A 0 0 % 4707.30.00 4707.30 Papier oder Pappe „Abfälle und Ausschuss“ zur Wiedergewinnung, hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen hergestellt, z. B. Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucke A 0 0 % 4707.90.00 4707.90 Papier oder Pappe „Abfälle und Ausschuss“ zur Wiedergewinnung (einschl. Abfälle und Ausschuss, unsortiert) (ausg. Abfälle und Ausschuss aus ungebleichten Kraftpapieren oder Kraftpappen oder Wellpapieren oder Wellpappen, aus Papier oder Pappe, hauptsächlich aus gebleichten, nicht in der Masse gefärbten chemischen Halbstoffen hergestellt, aus Papier oder Pappe, hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen hergestellt, sowie Papierwolle) A 0 0 % 4801.00.00 4801.00 Zeitungsdruckpapier gemäß Anmerkung 4 zu Kapitel 48, in Rollen mit einer Breite > 28 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 28 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen B 15 10 % 4802.10.00 4802.10 Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft), jeder Größe oder Form B 15 10 % 4802.20.00 4802.20 Rohpapier und Rohpappe für lichtempfindliche, wärmeempfindliche oder elektroempfindliche Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe B 15 10 % 4802.40.00 4802.40 Tapetenrohpapier, weder gestrichen noch überzogen B 15 10 % 4802.54.00 4802.54 Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nicht perforiert, in Rollen oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder von <= 10 GHT solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge, mit einem Quadratmetergewicht von < 40 g, anderweit nicht genannt B 15 10 % 4802.55.00 4802.55 Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nicht perforiert, in Rollen jeder Größe, ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen oder von <= 10 GHT solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge, mit einem Quadratmetergewicht von 40 g bis 150 g, anderweit nicht genannt B 15 10 % 4802.56.00 4802.56 Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nicht perforiert, in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite <= 435 mm und auf der anderen Seite <= 297 mm messen, ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder von <= 10 GHT solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge, mit einem Quadratmetergewicht von 40 g bis 150 g, anderweit nicht genannt B 15 10 % 4802.57.00 4802.57 Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nicht perforiert, in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 435 mm messen oder auf einer Seite <= 435 mm und auf der anderen Seite > 297 mm messen, ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder von <= 10 GHT solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge, mit einem Quadratmetergewicht von 40 g bis 150 g, anderweit nicht genannt B 15 10 % 4802.58.00 4802.58 Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nicht perforiert, in Rollen oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder von <= 10 GHT solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge, mit einem Quadratmetergewicht von > 150 g, anderweit nicht genannt B 15 10 % 4802.61.00 4802.61 Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nicht perforiert, in Rollen jeder Größe, mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, von > 10 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, anderweit nicht genannt B 15 10 % 4802.62.00 4802.62 Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nicht perforiert, in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite <= 435 mm und auf der anderen Seite <= 297 mm messen, mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, von > 10 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, anderweit nicht genannt B 15 10 % 4802.69.00 4802.69 Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nicht perforiert, in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 435 mm messen oder auf einer Seite <= 435 mm und auf der anderen Seite > 297 mm messen, mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, von > 10 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, anderweit nicht genannt B 15 10 % 4803.00.00 4803.00 Papiere von der Art, wie sie für die Herstellung von Toilettenpapier, Abschmink- oder Handtüchern, Servietten oder ähnlichen Papiererzeugnissen zur Verwendung im Haushalt, zu hygienischen Zwecken oder für die Körperpflege benutzt werden, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, auch gekreppt, gefältelt, durch Pressen oder Prägen gemustert, perforiert, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen B 15 10 % 4804.11.00 4804.11 Kraftliner, ungebleicht, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm B 15 10 % 4804.19.00 4804.19 Kraftliner, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm (ausg. ungebleicht sowie Waren der Positionen 4802 und 4803) B 15 10 % 4804.21.00 4804.21 Kraftsackpapier, ungebleicht, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm (ausg. Waren der Position 4802, 4803 oder 4808) C 20 10 % 4804.29.00 4804.29 Kraftsackpapier, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm (ausg. ungebleicht sowie Waren der Position 4802, 4803 oder 4808) B 15 10 % 4804.31.00 4804.31 Kraftpapiere und Kraftpappen, ungebleicht, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von <= 150 g (ausg. Kraftliner, Kraftsackpapier sowie Waren der Position 4802, 4803 oder 4808) B 15 10 % 4804.39.00 4804.39 Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von <= 150 g (ausg. ungebleicht sowie Kraftliner, Kraftsackpapier und Waren der Position 4802, 4803 oder 4808) B 15 10 % 4804.41.00 4804.41 Kraftpapiere und Kraftpappen, ungebleicht, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von > 150 g bis < 225 g (ausg. Kraftliner, Kraftsackpapier sowie Waren der Position 4802, 4803 oder 4808) C 20 10 % 4804.42.00 4804.42 Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von > 150 g bis < 225 g, in der Masse einheitlich gebleicht, mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge (ausg. Kraftliner, Kraftsackpapier und Waren der Position 4802, 4803 oder 4808) C 20 10 % 4804.49.00 4804.49 Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von > 150 g bis < 225 g (ausg. ungebleicht, in der Masse einheitlich gebleicht und mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, sowie Kraftliner, Kraftsackpapier und Waren der Position 4802, 4803 oder 4808) B 15 10 % 4804.51.00 4804.51 Kraftpapiere und Kraftpappen, ungebleicht, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von >= 225 g (ausg. Kraftliner, Kraftsackpapier und Waren der Position 4802, 4803 oder 4808) B 15 10 % 4804.52.00 4804.52 Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von >= 225 g, in der Masse einheitlich gebleicht, mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge (ausg. Kraftliner, Kraftsackpapier und Waren der Position 4802, 4803 oder 4808) C 20 10 % 4804.59.00 4804.59 Kraftpapiere oder Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von >= 225 g (ausg. ungebleicht oder in der Masse einheitlich gebleicht und mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge sowie Kraftliner, Kraftsackpapier und Waren der Position 4802, 4803 oder 4808) B 15 10 % 4805.11.00 4805.11 Halbzellstoffpapier für die Welle der Wellpappe (sog. „fluting“), weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite von > 36 cm B 15 10 % 4805.12.00 4805.12 Strohpapier für die Welle der Wellpappe, in Rollen mit einer Breite von > 36 cm, mit einem Quadratmetergewicht von >= 130 g B 15 10 % 4805.19.00 4805.19 Wellenpapier, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen (ausg. Halbzellstoffpapier für die Welle der Wellpappe und Strohpapier für die Welle der Wellpappe) B 15 10 % 4805.24.00 4805.24 Testliner „wiederaufbereiteter Liner“, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von <= 150 g B 15 10 % 4805.25.00 4805.25 Testliner „wiederaufbereiteter Liner“, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von > 150 g C 20 10 % 4805.30.00 4805.30 Sulfitpackpapier, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen B 15 10 % 4805.40.00 4805.40 Filterpapier und Filterpappe, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen B 15 10 % 4805.50.00 4805.50 Filzpapier und Filzpappe, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen B 15 10 % 4805.91.00 4805.91 Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von <= 150 g, anderweit nicht genannt B 15 10 % 4805.92.00 4805.92 Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von > 150 g bis < 225 g, anderweit nicht genannt C 20 10 % 4805.93.00 4805.93 Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von >= 225 g, anderweit nicht genannt C 20 10 % 4806.10.00 4806.10 Pergamentpapier und -pappe, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen B 15 10 % 4806.20.00 4806.20 Pergamentersatzpapier, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen B 15 10 % 4806.30.00 4806.30 Naturpauspapier, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen B 15 10 % 4806.40.00 4806.40 Pergaminpapier und andere kalandrierte, durchsichtige oder durchscheinende Papiere, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen (ausg. Pergamentpapier und -pappe, Pergamentersatzpapier und Naturpauspapier) B 15 10 % 4807.00.00 4807.00 Papier und Pappe, „zusammengeklebt“, auf der Oberfläche weder gestrichen noch überzogen oder getränkt, auch mit Innenverstärkung, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen C 20 10 % 4808.10.00 4808.10 Wellpapier und Wellpappe „auch mit aufgeklebter Decke“, auch perforiert, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen B 15 10 % 4808.40.00 4808.40 Kraftpapier, gekreppt oder gefältelt, auch durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen B 15 10 % 4808.90.00 4808.90 Papiere und Pappen, gekreppt, gefältelt, durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen (ausg. Kraftsack- und anderes Kraftpapier sowie Waren der Position 4803) B 15 10 % 4809.20.00 4809.20 Präpariertes Durchschreibepapier, auch bedruckt, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen (ausg. Kohlepapier und ähnliches Vervielfältigungspapier) B 15 10 % 4809.90.00 4809.90 Umdruckpapier, einschl. gestrichenes, überzogenes oder getränktes Papier für Dauerschablonen oder Offsetplatten, auch bedruckt, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen (ausg. präpariertes Durchschreibepapier) B 15 10 % 4810.13.00 4810.13 Papiere und Pappen von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder mit einem Gehalt von <= 10 GHT solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, in Rollen jeder Größe B 15 10 % 4810.14.00 4810.14 Papiere und Pappen von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder mit einem Gehalt von <= 10 GHT solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite <= 435 mm und auf der anderen Seite <= 297 mm messen B 15 10 % 4810.19.00 4810.19 Papiere und Pappen von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder mit einem Gehalt von <= 10 GHT solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 435 mm messen oder auf einer Seite <= 435 mm und auf der anderen Seite > 297 mm messen B 15 10 % 4810.22.00 4810.22 Leichtgewichtiges gestrichenes Papier, sog. „LWC-Papier“, von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, mit einem Quadratmetergewicht von <= 72 g, mit einem Gewicht der Beschichtung je Seite von <= 15 g/m2, auf einer Unterlage, die zu >= 50 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, aus mechanisch gewonnenen Holzfasern besteht, beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe B 15 10 % 4810.29.00 4810.29 Papiere und Pappen von der Art wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, von > 10 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. leichtgewichtiges gestrichenes Papier, sog. „LWC-Papier“) B 15 10 % 4810.31.00 4810.31 Kraftpapiere und -pappen, in der Masse einheitlich gebleicht, mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz > 95 GHT,

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