Europäische Union

2012/816/EU, Euratom: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Änderung der Entscheidung 96/565/Euratom, EG zur Ermächtigung Schwedens, bei der Berechnung der Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel mittels annähernder Schätzungen zu berechnen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 9547)

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21.12.2012    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 352/59 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2012 zur Änderung der Entscheidung 96/565/Euratom, EG zur Ermächtigung Schwedens, bei der Berechnung der Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel mittels annähernder Schätzungen zu berechnen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 9547) (Nur der schwedische Text ist verbindlich) (2012/816/EU, Euratom) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (1), insbesondere auf Artikel 13, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 380 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (2) darf Schweden die in Anhang X Teil B Nummer 2 genannten Dienstleistungen von Autoren, Künstlern und Interpreten von Kunstwerken sowie die in Anhang X Teil B Nummern 1, 9 und 10 genannten Umsätze weiterhin von der Steuer befreien, solange diese Umsätze in einem Mitgliedstaat befreit sind, der am 31. Dezember 1994 Mitglied der Gemeinschaft war; diese Umsätze sind bei der Festsetzung der MwSt.-Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen. (2) Im Falle Schwedens hat die Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 die Entscheidung 96/565/Euratom, EG (3) angenommen, mit der Schweden ermächtigt wird, mit Wirkung vom 1. Januar 1995 die Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel mittels bestimmter annähernder Schätzungen zu berechnen. (3) Seit 1. Januar 1997 hat Schweden die unter Nummer 2 des Anhangs X Teil B der Richtlinie 2006/112/EG genannten Umsätze aus Lizenzgebühren und Urheberrechten besteuert; die diesbezügliche Ermächtigung sollte mit Wirkung von diesem Zeitpunkt aufgehoben werden. (4) Die Kommission hat Schweden aufgefordert, zu überprüfen, ob diese ohne explizite Befristung erteilten Ermächtigungen noch benötigt werden und ihr dies mitzuteilen; Schweden hat erklärt, dass die Ermächtigung, die Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei den in Nummer 2 des Anhangs X Teil B der Richtlinie 2006/112/EG genannten Umsätzen durch annähernde Schätzungen zu berechnen, auf Lizenzgebühren und Urheberrechte nicht mehr angewandt wird. (5) Aus Gründen der Klarheit und Transparenz des Unionsrechts sollten Bestimmungen, die überholt oder nicht mehr in Kraft sind, aufgehoben werden. (6) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Eigenmittel — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 2 Nummer 2 der Entscheidung 96/565/Euratom, EG wird hiermit gestrichen. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an das Königreich Schweden gerichtet. Brüssel, den 19. Dezember 2012 Für die Kommission Janusz LEWANDOWSKI Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9. (2)   ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1. (3)   ABl. L 247 vom 28.9.1996, S. 41.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.