Europäische Union

Beschluss (EU, Euratom) 2015/2393 des Rates vom 8. Dezember 2015 zur Änderung seiner Geschäftsordnung

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18.12.2015    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 332/133 BESCHLUSS (EU, Euratom) 2015/2393 DES RATES vom 8. Dezember 2015 zur Änderung seiner Geschäftsordnung DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf Artikel 11 Absatz 6 der Geschäftsordnung des Rates (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Seit dem 1. November 2014 muss — sofern ein Rechtsakt des Rates mit qualifizierter Mehrheit zu erlassen ist — überprüft werden, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 65 % der Bevölkerung der Union repräsentieren. (2) Bis zum 31. März 2017 gilt Folgendes: Ist für eine Beschlussfassung des Rates eine qualifizierte Mehrheit erforderlich, kann ein Mitglied des Rates beantragen, dass die Beschlussfassung mit der qualifizierten Mehrheit nach Artikel 3 Absatz 3 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen erfolgt. In diesem Fall kann ein Mitglied des Rates beantragen, dass überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 62 % der Gesamtbevölkerung der Union ausmachen. (3) Dieser Prozentsatz wird gemäß den Bevölkerungszahlen in Anhang III der Geschäftsordnung des Rates (im Folgenden „Geschäftsordnung“) berechnet. (4) Artikel 11 Absatz 6 der Geschäftsordnung sieht vor, dass der Rat mit Wirkung vom 1. Januar jedes Jahres die in jenem Anhang genannten Zahlen auf der Grundlage der zum 30. September des Vorjahres beim Statistischen Amt der Europäischen Union verfügbaren Daten aktualisiert. (5) Die Geschäftsordnung sollte daher für das Jahr 2016 entsprechend angepasst werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Anhang III der Geschäftsordnung erhält folgende Fassung: „ANHANG III Zahlenangaben zur Bevölkerung der Union und zur Bevölkerung jedes Mitgliedstaats zur Umsetzung der Bestimmungen über die Abstimmung im Rat mit qualifizierter Mehrheit Zum Zwecke der Anwendung des Artikels 16 Absatz 4 EUV und des Artikels 238 Absätze 2 und 3 AEUV sowie des Artikels 3 Absatz 2 des Protokolls Nr. 36 gelten für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 folgende Zahlenangaben für die Bevölkerung der Union und die Bevölkerung jedes einzelnen Mitgliedstaats sowie für den prozentualen Anteil der Bevölkerung der einzelnen Mitgliedstaaten an der Bevölkerung der Union: Mitgliedstaat Bevölkerung Prozentualer Anteil an der Bevölkerung der Union Deutschland 81 089 331 15,93 Frankreich 66 352 469 13,04 Vereinigtes Königreich 64 767 115 12,73 Italien 61 438 480 12,07 Spanien 46 439 864 9,12 Polen 38 005 614 7,47 Rumänien 19 861 408 3,90 Niederlande 17 155 169 3,37 Belgien 11 258 434 2,21 Griechenland 10 846 979 2,13 Tschechische Republik 10 419 743 2,05 Portugal 10 374 822 2,04 Ungarn 9 855 571 1,94 Schweden 9 790 000 1,92 Österreich 8 581 500 1,69 Bulgarien 7 202 198 1,42 Dänemark 5 653 357 1,11 Finnland 5 471 753 1,08 Slowakei 5 403 134 1,06 Irland 4 625 885 0,91 Kroatien 4 225 316 0,83 Litauen 2 921 262 0,57 Slowenien 2 062 874 0,41 Lettland 1 986 096 0,39 Estland 1 313 271 0,26 Zypern 847 008 0,17 Luxemburg 562 958 0,11 Malta 429 344 0,08 Insgesamt 508 940 955   Schwelle (62 %) 315 543 392   Schwelle (65 %) 330 811 621 “   Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 1. Januar 2016. Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2015 Im Namen des Rates Der Präsident P. GRAMEGNA (1)  Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).

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