Europäische Union

2005/6/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Dezember 2004 mit Verfahrensvorschriften für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests mit Vermehrungs- und Pflanzmaterial von Fragaria x ananassa Duch. gemäß der Richtlinie 92/34/EWG des Rates für das Jahr 2005 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 5290)

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5.1.2005    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 2/17 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. Dezember 2004 mit Verfahrensvorschriften für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests mit Vermehrungs- und Pflanzmaterial von Fragaria x ananassa Duch. gemäß der Richtlinie 92/34/EWG des Rates für das Jahr 2005 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 5290) (2005/6/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 92/34/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (1), insbesondere auf Artikel 20 Absätze 4, 5 und 6, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Richtlinie 92/34/EWG ist die Festlegung von Verfahrensvorschriften für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests mit Vermehrungs- und Pflanzmaterial durch die Kommission vorgesehen. (2) Die technischen Verfahrensvorschriften für die Durchführung der Prüfungen und Tests wurden im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstgattungen und -arten festgelegt. (3) Am 21. Juni 2004 wurde auf der Internetsite der Gemeinschaft ein Aufruf zur Einreichung von Projekten für die Durchführung dieser Prüfungen und Tests veröffentlicht (2). (4) Die Vorschläge wurden gemäß den Auswahl- und Vergabekriterien des Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen bewertet. Es gilt daher, die Projekte, die für die Durchführung der Prüfungen und Tests verantwortlichen Stellen und die zuschussfähigen Kosten sowie den Höchstbetrag der Gemeinschaftsbeteiligung festzulegen, der 80 % der zuschussfähigen Gesamtkosten entspricht. (5) Es empfiehlt sich, die gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen und -tests im Jahr 2005 mit Vermehrungs- und Pflanzmaterial durchzuführen, das im Jahre 2004 geerntet wurde. Ferner sind die Einzelheiten dieser Prüfungen und Tests, die zuschussfähigen Kosten sowie der Höchstbetrag der Gemeinschaftsbeteiligung jährlich in einem Abkommen festzulegen, das von einem bevollmächtigten Anweisungsbefugten der Kommission und der für die Durchführung der Prüfungen zuständigen Stelle unterzeichnet wird. (6) Es ist sicherzustellen, dass zumindest für bestimmte ausgewählte Pflanzen ausreichend repräsentative Proben für die Prüfungen und Tests vorhanden sind. (7) Damit verlässliche Schlussfolgerungen gezogen werden können, sollten die Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet in der Regel Vermehrungs- und Pflanzmaterial der betreffenden Pflanzen vermehrt oder vermarktet wird, an den gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen und -tests teilnehmen. (8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstgattungen und -arten — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Im Jahr 2005 werden gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests mit Vermehrungs- und Pflanzmaterial von Fragaria x ananassa Duch. durchgeführt. Die zuschussfähigen Kosten dieser Prüfungen und Tests für das Jahr 2005 sowie die maximale Gemeinschaftsbeteiligung sind im Anhang festgesetzt. Die Einzelheiten der Prüfungen und Tests sind im Anhang festgelegt. Artikel 2 Soweit in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet in der Regel Vermehrungs- und Pflanzmaterial von Fragaria x ananassa Duch. vermehrt oder vermarktet wird, nehmen die Mitgliedstaaten Proben dieses Materials und stellen dies der Kommission zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten beteiligen sich auch an den technischen Aspekten wie Probenahme und Kontrollen im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfungen und Tests. Artikel 3 Die maximale Gemeinschaftsbeteiligung, die 80 % der zuschussfähigen Kosten der auf diese Weise verlängerten Prüfungen und Tests entspricht, darf die im Anhang festgesetzten Höchstbeträge nicht überschreiten. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 27. Dezember 2004 Für die Kommission Markos KYPRIANOU Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/111/EG der Kommission (ABl. L 311 vom 27.11.2003, S. 12). (2)  http://europa.eu.int/comm/food/plant/call2004/index_en.htm. ANHANG Tests und Versuche für 2005 Art Anzahl Proben Zu beurteilende Anforderungen Zuständige Stelle Zuschussfähige Kosten (EUR) Maximale finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft (entspricht 80 % der zuschussfähigen Kosten) (EUR) Fragaria x ananassa Duch. 120 Sortenechtheit und -reinheit Pflanzengesundheit (Feld) Pflanzengesundheit (Labor) BSA Hannover (D) 24 650 19 720 FINANZIELLE BETEILIGUNG DER GEMEINSCHAFT INSGESAMT 19 720

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.