Europäische Union

2005/348/EG: Entscheidung des Rates vom 18. Januar 2005 zur Feststellung gemäß Artikel 104 Absatz 8 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, ob die Republik Ungarn als Reaktion auf die Empfehlungen des Rates nach Artikel 104 Absatz 7 des Vertrags wirksame Maßnahmen getroffen hat

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30.4.2005    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 110/42 ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 18. Januar 2005 zur Feststellung gemäß Artikel 104 Absatz 8 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, ob die Republik Ungarn als Reaktion auf die Empfehlungen des Rates nach Artikel 104 Absatz 7 des Vertrags wirksame Maßnahmen getroffen hat (2005/348/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 104 Absatz 8, auf Empfehlung der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 104 des Vertrags haben die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden. (2) Der Stabilitäts- und Wachstumspakt beruht auf dem Ziel einer gesunden öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein kräftiges, nachhaltiges Wachstum, das der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich ist. Der Stabilitäts- und Wachstumspakt umfasst die Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (1) nach Artikel 104 des Vertrags, um die umgehende Korrektur übermäßiger gesamtstaatlicher Defizite zu fördern. (3) In der Amsterdamer Entschließung des Europäischen Rates über den Stabilitäts- und Wachstumspakt vom 17. Juni 1997 (2) werden alle Beteiligten, insbesondere die Mitgliedstaaten, der Rat und die Kommission, förmlich aufgefordert, den Vertrag und den Stabilitäts- und Wachstumspakt strikt und fristgerecht umzusetzen. (4) Der Rat hat mit der Entscheidung 2004/918/EG (3) gemäß Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags festgestellt, dass in Ungarn ein übermäßiges Defizit besteht. (5) Gemäß Artikel 104 Absatz 7 des Vertrags und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 hat der Rat am 5. Juli 2004 eine Empfehlung an die ungarischen Behörden gerichtet, das übermäßige Defizit so rasch wie möglich zu beenden und in einem mittelfristigen Rahmen Maßnahmen zu ergreifen, um das Defizit bis 2008 auf glaubhafte und nachhaltige Weise unter 3 % des BIP zu senken, und zwar gemäß dem Defizitrückführungspfad, der in dem von den ungarischen Behörden vorgelegten und in der Stellungnahme des Rates vom 5. Juli 2004 (4) gebilligten Konvergenzprogramm vorgezeichnet wurde. In der Empfehlung wurde der ungarischen Regierung eine Frist bis zum 5. November 2004 gesetzt, um praktische Schritte zur Umsetzung der geplanten Maßnahmen zur Erreichung des Defizitziels von 4,1 % des BIP im Jahr 2005 zu unternehmen. Ferner empfahl der Rat der Republik Ungarn in dieser Empfehlung, die im Konvergenzprogramm vom Mai 2004 vorgesehenen Maßnahmen mit Nachdruck umzusetzen und insbesondere bereit zu sein, falls erforderlich zusätzliche Maßnahmen einzuführen, um das gesamtstaatliche Defizitziel von 4,6 % des BIP im Jahr 2004 zu erreichen. Der Rat forderte die ungarischen Behörden zudem auf, jede Gelegenheit zur Beschleunigung der Finanzanpassung zu nutzen, die geplanten Reformen der öffentlichen Verwaltung sowie des Gesundheits- und Bildungssystems durchzuführen sowie dafür zu sorgen, dass geplante Steuersenkungen adäquat finanziert werden, und ihre Umsetzung von der Erreichung der Defizitziele abhängig zu machen. (6) Nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 muss sich der Rat bei der Entscheidung darüber, ob aufgrund seiner Empfehlungen nach Artikel 104 Absatz 7 des Vertrags wirksame Maßnahmen getroffen wurden, auf öffentlich bekannt gegebene Beschlüsse der Regierung des betreffenden Mitgliedstaats stützen. (7) Die Bewertung der öffentlich bekannt gegebenen Beschlüsse, die die Republik Ungarn zwischen der Empfehlung des Rates nach Artikel 104 Absatz 7 des Vertrags und dem Ablauf der in dieser Empfehlung gesetzten Frist gefasst hat, führt zu folgenden Schlussfolgerungen: — Die ungarische Regierung hat im Anschluss an die Empfehlung des Rates verschiedene zusätzliche Maßnahmen beschlossen. Sie betrafen die Ausgabenseite und trugen im Jahr 2004 zu einer erheblichen Rückführung des Haushaltsdefizits gegenüber 2003 und zu einer günstigeren und nachhaltigeren Neuausrichtung des Wachstums bei. Diese Maßnahmen reichten jedoch nicht aus, um den in der Empfehlung des Rates für das Haushaltsdefizit 2004 vorgegebenen Zielwert von 4,6 % des BIP zu erreichen, der voraussichtlich deutlich überschritten werden wird; — im Haushalt 2005 wurden verschiedene Maßnahmen bekannt gegeben, die darauf ausgerichtet sind, das Haushaltsdefizit 2005 weiter zu verringern, darunter eine „Notfallreserve“ von 0,5 % des BIP, falls das Ziel 2005 überschritten wird. Diese Maßnahmen werden jedoch nicht ausreichen, um das in der Empfehlung des Rates vorgegebene Defizitziel von 4,1 % des BIP zu erreichen, das voraussichtlich ebenfalls deutlich überschritten werden wird; — die von den ungarischen Behörden bislang getroffenen Maßnahmen werden eine Abweichung von dem geplanten Anpassungspfad des Konvergenzprogramms vom Mai nicht verhindern. In diesem Zusammenhang bedarf die fortwährende Zusage der ungarischen Regierung, das übermäßige Defizit bis 2008 zu beseitigen, einer Untermauerung durch energische Maßnahmen zur weiteren Haushaltskonsolidierung und durch eine entschlossenere Weiterführung der Strukturreformen. (8) Stellt der Rat fest, dass seine nach Artikel 104 Absatz 7 des Vertrags ausgesprochene Empfehlung keine wirksamen Maßnahmen ausgelöst hat, so kann er diese Empfehlung nach Artikel 104 Absatz 8 des Vertrags veröffentlichen. Im Einklang mit der Entschließung des Europäischen Rates über den Stabilitäts- und Wachstumspakt hatte sich die Republik Ungarn allerdings im Juli 2004 mit der Veröffentlichung der Empfehlung einverstanden erklärt — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Republik Ungarn hat auf die Empfehlung des Rates vom 5. Juli 2004 innerhalb der in dieser Empfehlung gesetzten Frist nicht wirksame Maßnahmen ergriffen. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Republik Ungarn gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 18. Januar 2005. Im Namen des Rates Der Präsident J.-C. JUNCKER (1)   ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6. (2)   ABl. C 236 vom 2.8.1997, S. 1. (3)   ABl. L 389 vom 30.12.2004, S. 27. (4)   ABl. C 320 vom 24.12.2004, S. 11.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.