Europäische Union

Beschluss

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32014D0205(02). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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5.2.2014    DE Amtsblatt der Europäischen Union C 34/1 BESCHLUSS 2014/C 34/01 DER GENERALSEKRETÄR DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS — gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (1), geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates (2) und zuletzt durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1080/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (3), und insbesondere auf Artikel 30 dieses Statuts, gestützt auf den Beschluss des Präsidiums vom 3. Mai 2004 über die Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde (AIPN) und der zum Abschluss von Dienstverträgen befugten Stelle (AHCC), zuletzt geändert durch den Beschluss des Präsidiums vom 4. Mai 2009, angesichts des Ablaufs der Gültigkeitsdauer der nachstehenden Reservelisten des Europäischen Parlaments am 31. Dezember 2013: PE/99/S, PE/109/S, AD/4/08, AD/1/10, PE/103/S, PE/104/S, PE/106/S, PE/107/S, PE/117/S, PE/118/S, PE/124/S, AST/5/08, PE/119/S, PE/96/S, PE/110/S, PE/121/S, in der Erwägung, dass der Paritätische Ausschuss aufgefordert wurde, gemäß Artikel 10a des Statuts innerhalb von 15 Werktagen Stellung zu nehmen — BESCHLIESST: Artikel 1 Die Gültigkeit der Reservelisten AD/4/08, AD/1/10, PE/103/S, PE/104/S, PE/106/S, PE/107/S, PE/117/S, PE/118/S, PE/124/S, PE/96/S, PE/110/S, PE/121/S, wird bis zum 31. Dezember 2014 verlängert. Artikel 2 Die Gültigkeit der Reservelisten PE/99/S, PE/109/S, AST/5/08, PE/119/S, wird nicht verlängert. Luxemburg, den 20. Dezember 2013 Klaus WELLE Generalsekretär (1)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. (2)  ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1. (3)  ABl. L 311 vom 26.11.2010, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.