Europäische Union

2002/783/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. März 2002 über die staatliche Beihilfe C 62/2001 (ex NN 8/2000) der Bundesrepublik Deutschland zugunsten von Neue Erba Lautex GmbH und Erba Lautex GmbH in Gesamtvollstreckung (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 944)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32002D0783. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n Rettungsbeihilfe von 4,767 Mio. EUR (9,324 Mio. DEM) und einer Kapitalzuführung von 3,067 Mio. EUR (6 Mio. DEM). (40) Da die Beihilfe nicht im Rahmen einer genehmigten Regelung gewährt wurde, ist sie von der Kommission als neue Beihilfe einzustufen. Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag enthält Ausnahmebestimmungen zu dem allgemeinen Beihilfeverbot in Artikel 87 Absatz 1. (41) Die Ausnahmen in Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag kommen in diesem Fall nicht in Betracht, da es sich nicht um Beihilfen sozialer Art handelt, die einzelnen Verbrauchern gewährt werden, und sie auch keine Schäden beseitigen helfen, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind; ebenso wenig sind die Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland gewährt worden. Die Ausnahmen im Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) EG-Vertrag sind auch nicht anwendbar. (42) Weitere Ausnahmebestimmungen sind in Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag enthalten. Da die Beihilfe nicht für die regionale Entwicklung, sondern zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität eines Unternehmens in Schwierigkeiten bestimmt ist, käme hier nur die Ausnahmebestimmung in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag in Betracht. Demnach können staatliche Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftstätigkeiten genehmigt werden, sofern diese nicht die Handelsbedingungen in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Maße beeinträchtigen. Hinzu kommt, dass die einzigen Maßnahmen, die Deutschland als Beihilfe anzusehen bereit ist, seiner Aufassung nach Rettungsbeihilfen sind. Deutschland hat niemals geltend gemacht, es handele sich um Beihilfen zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU), noch hat es den KMU-Status des Unternehmens nachgewiesen. (43) Zur Bewertung von Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen hat die Kommission besondere Leitlinien herausgegeben. Nach einer ersten Prüfung ist sie der Auffassung, dass in diesem Fall keine der gemeinschaftlichen Leitlinien für Forschung und Entwicklung, für den Umweltschutz, für kleine und mittlere Unternehmen oder für Beschäftigung und Ausbildung, sondern nur die Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten in Betracht kommen. Da ein Teil der Beihilfen nach dem 30. April 2000 gewährt wurde, sind die gemeinschaftlichen Leitlinien vom 23. Dezember 1999(9) ("Leitlinien") anwendbar(10). a) Förderbarkeit des Unternehmens (44) Deutschland behauptet, dass die NEL die Alleinbegünstigte der Beihilfe und als Auffanggesellschaft im Sinne der Ausnahmebestimmung der Fußnote 10 der Leitlinien einzustufen sei. Wie bereits erläutert, sind gemäß dieser Fußnote Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen für Unternehmen in den neuen Bundesländern zulässig, die aus einer Abwicklung oder der Übernahme von Vermögenswerten bis zum 31. Dezember 1999 entstanden sind. Die Kommission hat bei der Einleitung des Untersuchungsverfahrens jedoch festgestellt, dass bisher weder eine Abwicklung noch eine Übertragung von Vermögenswerten erfolgt ist. Deutschland trägt vor, dass die Einleitung eines Gesamtvollstreckungsverfahrens eine Form der Abwicklung sei und dass die Pachtung von Vermögenswerten einer Übernahme vergleichbar wäre. (45) Die Kommission teilt nicht die Auffassung, dass ein Gesamtvollstreckungsverfahren eine Form der Liquidierung ist. Es liegt im Wesen der Liquidation, dass Vermögenswerte in Bargeld umgewandelt werden. Sie bedingt in der Regel den Verkauf von Vermögenswerten und die Begleichung von Verbindlichkeiten in Vorwegnahme der Geschäftsaufgabe. Im Sinne einer Abwicklung bedingt sie die Aufteilung der Vermögenswerte eines Unternehmens auf die Gläubiger und Gesellschafter vor der Unternehmensauflösung. Andererseits kann ein Konkurs zur Reorganisierung und Fortführung der Unternehmenstätigkeiten führen, sofern er nicht die Liquidation und die Aufteilung der Erlöse erforderlich macht. Somit handelt es sich bei Konkurs und Liquidation um unterschiedliche Vorgänge. Die Eröffnung eines Konkursverfahrens bedingt nicht die Liquidation des Unternehmens, insbesondere nicht nach deutschem Recht, das die Möglichkeit der Fortführung der Unternehmenstätigkeiten vorsieht. Im vorliegenden Fall wurde beschlossen, die Unternehmenstätigkeiten für unbestimmte Zeit fortzuführen. Somit sind die Auswirkungen des Beschlusses, ein Konkursverfahren zu eröffnen, nicht mit den Auswirkungen einer Entscheidung vergleichbar, das Unternehmen zu liquidieren. (46) Die Kommission muss die Auffassung zurückweisen, dass die Pachtung von Vermögenswerten einer Übernahme vergleichbar wäre. Ein Pachtvertrag unterscheidet sich seinem Wesen nach vollständig von einem Kaufvertrag. Bei einem Pachtvertrag mietet der Pächter die Vermögenswerte von dem Verpächter. Dieser wahrt zwar sein Eigentumsrecht, der Pächter erwirbt jedoch das Recht, die Vermögenswerte für einen bestimmten Zeitraum als Gegenleistung für die Zahlung von Pacht oder Miete zu nutzen. Bei einem Kaufvertrag wird hingegen das Eigentumsrecht von dem Verkäufer auf den Käufer gegen Entgelt übertragen. Somit unterscheiden sich die Rechte und Pflichten von Käufern und Pächtern grundsätzlich und sind im Sinne der Fußnote 10 der Leitlinien in keiner Weise vergleichbar. (47) Ferner wurden im vorliegenden Fall alle relevante Transaktionen innerhalb der gleichen Gruppe vorgenommen, da NEL keine unabhängige Unternehmenseinheit ist, sondern sich im vollständigen Eigentum seiner Muttergesellschaft, der Erba Lautex GmbH i.G., befindet. Unter diesen Umständen wurden die Vermögenswerte nicht im Sinne der Leitlinien "übernommen". Die Kommission ist somit der Auffassung, dass den Kriterien der Fußnote 10 der Leitlinien nicht entsprochen wird. Die Kommission hat deshalb auf der Grundlage der Leitlinien zu prüfen, ob die Beihilfen zugunsten der Gruppe als Rettungs- oder als Umstrukturierungsbeihilfen angesehen werden können. b) Übereinstimmung mit den Kriterien der Leitlinien (48) Bei den Maßnahmen, die auch nach Auffassung Deutschlands Beihilfen darstellen, soll es sich um Rettungsbeihilfen handeln, die ausschließlich zugunsten von NEL gewährt wurden. Wie bereits erläutert, ist die Kommission jedoch der Auffassung, dass die aus der Erba Lautex i.G. und ihrer 100%-Tochtergesellschaft NEL gebildete Gruppe als die Begünstigte anzusehen ist, und dass die Kapitalerhöhung ebenfalls eine Beihilfe darstellt, die gemäß den Leitlinien zu beurteilen ist. (49) Um als Rettungsbeihilfen im Sinne der Leitlinien eingestuft zu werden, müssen die Maßnahmen aus Liquiditätsbeihilfen in Form von Darlehen oder Darlehensbürgschaften bestehen, die zu Marktbedingungen gewährt und innerhalb eines Zeitraums von nicht mehr als zwölf Monaten zurückgezahlt werden müssen. Sie müssen bei Vorliegen ernster sozialer Schwierigkeiten für einen begrenzten Zeitraum von üblicherweise sechs Monaten gewährt werden, damit die Zukunft des Unternehmens ermittelt und ein Umstrukturierungs- oder Liquidationsplan erstellt werden kann. (50) Bei der Kapitalerhöhung handelt es sich jedoch nicht um Liquiditätsbeihilfen, und sie wurde nach dem derzeitigen Kenntnisstand auch nicht zu Marktbedingungen gewährt. Außerdem wurde der übliche Sechsmonatszeitraum, für den einer Rettungsbeihilfe zugestimmt werden kann, in diesem Fall ohne Anführung einer Rechtfertigung erheblich überschritten. Hinzu kommt, dass diese angebliche Rettungsbeihilfe nach den vorliegenden Informationen von dem Unternehmen innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren zurückgezahlt werden soll, wobei die Rückzahlung von Zinsen nicht berücksichtigt ist. Schließlich bestehen erhebliche Zweifel, ob die Kapitalerhöhung überhaupt zurückgezahlt wird. (51) Hinzu kommt, dass die Kommission erst ermitteln kann, ob Beihilfen gewährt wurden, wenn die Zukunft des Begünstigten bewertet werden kann. Die Zukunft von NEL wurde jedoch bereits bewertet, da ein Umstrukturierungsplan für das Unternehmen bereits zum Zeitpunkt seiner Gründung und vor Gewährung der angeblichen Rettungsbeihilfe erstellt worden war. Auch die Zukunft der Erba Lautex GmbH i.G. bleibt unklar, da bisher nur beschlossen wurde, dass sie über NEL ihre Tätigkeiten für einen unbestimmten Zeitraum fortsetzen würde. (52) Laut Deutschland war die Rettungsbeihilfe bis zur Aufnahme der Umstrukturierung von NEL erforderlich. Nach Auffassung der Kommission besteht der Zweck von Rettungsbeihilfen gemäß den Leitlinien jedoch darin, die Fortführung der Tätigkeiten des Unternehmens bis zur Ermittlung seines Fortbestandes zu ermöglichen. Selbst wenn man ein gewisses Maß an Flexibilität zubilligt, können Rettungsbeihilfen nicht für einen unbegrenzten Zeitraum genehmigt werden. Dies ist jedoch der Fall, weil die Umstrukturierung mit dem Verkauf von NEL beginnen sollte, für den jedoch kein Zeitpunkt vorgesehen wurde. Auch zwei Jahre nach der Ausschreibung ist der Verkauf nicht erfolgt. Außerdem sind offenbar einige Umstrukturierungsschritte bereits erfolgt, obwohl NEL nicht verkauft worden ist. Dies kann jedoch nicht die Vereinbarkeit der angeblichen Rettungsbeihilfen gewährleisten, vielmehr bedingt es, dass die Beihilfen hätten vollständig zurückgezahlt werden müssen, was jedoch nicht der Fall ist. (53) Hieraus muss die Kommission folgern, dass die Beihilfen nicht als Rettungsbeihilfen zulässig sind. Außerdem kann die Kommission aus den nachstehend aufgeführten Gründen die Beihilfen auch nicht als Umstrukturierungsbeihilfen anerkennen. (54) Erstens hat Deutschland nie einen Umstrukturierungsplan für die gesamte Gruppe vorgelegt. Deutschland hat jüngst behauptet, dass die Gründung einer Tochtergesellschaft, in die die rentablen Vermögenswerte übertragen werden, als eine Form der Umstrukturierung angesehen werden könne. Dies würde jedoch bedeuten, dass in Wirklichkeit die Erba Lautex GmbH i.G. umstrukturiert würde. Die Erba Lautex GmbH i.G. rechnet jedoch nicht mit einem Plan zu ihrer Umstrukturierung oder Liquidierung. Der einzige der Kommission vorgelegte Plan betrifft NEL, einen Teil der Gruppe. (55) Zweitens ist realistischerweise nicht zu erwarten, dass die Gruppe auch nur teilweise ihre Rentabilität wieder herzustellen vermag. Deutschland hat nie erklärt, dass die Rentabilität der Erba Lautex GmbH i.G wieder hergestellt werden könnte. In dem Bericht der ersten Gläubigerversammlung wird festgestellt, dass die in der Gesamtvollstreckung befindliche Gesellschaft nicht wiederhergestellt werden könne. Obwohl Deutschland der Auffassung ist, dass die Rentabilität der NEL wieder hergestellt werden könne, ist dies jedoch nur durch deren Verkauf möglich. Es ist, wie wiederholt festgestellt, offenbar jedoch kein Investor bereit, den neuen Rechtsträger zu übernehmen. Daher liegt weder ein bedeutender Beitrag der Beihilfeempfänger vor, noch kann er erwartet werden. (56) Schließlich hat die Kommission die Bemerkungen von dritter Seite zu berücksichtigen, wonach die Fortführung der Tätigkeiten der Erba Lautex GmbH i.G., die durch nicht rückgeforderte, unvereinbare und durch neue Beihilfen ermöglicht werde, den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt verfälsche. c) Anwendung der Deggendorf-Doktrin (57) Bei der Einleitung des Untersuchungsverfahrens hielt es die Kommission für angezeigt, die Rückforderung der mit der Entscheidung 2000/129/EG für unrechtmäßig erklärten Beihilfe nachzuprüfen. Gemäß dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-355/95 P, Textilwerke Deggendorf/Kommission und Bundesrepublik Deutschland(11), muss die Kommission bei der Ermittlung der Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt alle relevanten Faktoren berücksichtigen. Zu diesen zählen gegebenenfalls die bereits in einer vorangehenden Entscheidung erwogenen Umstände und die Verpflichtungen, die mit dieser Entscheidung einem Mitgliedstaat auferlegt worden sind. Bei der Bewertung neuer Beihilfen muss die Kommission deren kumulierende Wirkung im Hinblick auf die Verfälschung des Marktes und die nicht rückgeforderten, unvereinbaren Beihilfen bewerten. (58) Mit der Entscheidung 2000/129/EG wurde erklärt, dass staatliche Beihilfen in Höhe von 60,844 Mio. EUR (119 Mio. DEM) zugunsten von Erba Lautex GmbH unrechtmäßig gewährt und mit dem Gemeinsamen Markt nicht zu vereinbaren waren. Artikel 2 der genannten Entscheidung erlegte Deutschland auf, die Beihilfen von dem Begünstigten zurückzufordern. Diese Entscheidung wurde von Deutschland innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht angefochten, womit sie rechtskräftig wurde. (59) Es sei daran erinnert, dass der Zweck einer Rückforderung unrechtmäßig gewährter und mit dem Gemeinsamen Markt nicht zu vereinbarender Beihilfen darin besteht, die durch die Beihilfen verursachten Verfälschungen des Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt zu beenden. Es ist in diesem Fall festzustellen, dass bisher keine Beihilfen rückgefordert wurden, und dass die Erba Lautex GmbH i.G. ihre Tätigkeiten über die NEL in demselben Markt fortführt. Somit wurden die Verfälschungen des Wettbewerbs bisher nicht beendet. Die neuen Beihilfen tragen nicht zur Verbesserung der Lage bei, vielmehr versetzen sie die Erba Lautex GmbH in die Lage, ihre Tätigkeiten über die NEL fortzuführen. Die Kommission ist deshalb der Auffassung, dass die neuen Beihilfen eine nachteilige kumulierende Wirkung auf den Wettbewerb haben. VII. SCHLUSSFOLGERUNG (60) Die Kommission ist zu dem Ergebnis gelangt, dass Deutschland die betreffenden Beihilfen entgegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag unrechtmäßig durchgeführt hat. Außerdem haben die mit dem Gemeinsamen Markt nicht zu vereinbarenden Beihilfen eine nachteilige kumulierende Wirkung - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfen Deutschlands zugunsten der aus der Erba Lautex GmbH i.G. und ihrer vollständigen Tochtergesellschaft Neue Erba Lautex GmbH bestehenden Gruppe in Höhe von 7,834 Mio. EUR (15,324 Mio. DEM) sind mit dem Gemeinsamen Markt nicht zu vereinbaren. Artikel 2 (1) Deutschland hat die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Beihilfen zurückzufordern, die dem in Artikel 1 bezeichneten Begünstigten unrechtmäßig gewährt wurden. (2) Die Rückforderung hat unverzüglich gemäß den Verfahren des deutschen Rechts zu erfolgen, sofern diese die sofortige und wirksame Umsetzung dieser Entscheidung ermöglichen. Der Rückforderungsbetrag ist um die Zinsen zu erhöhen, die ab dem Zeitpunkt der Verfügbarkeit der Beihilfe durch die Begünstigten bis zum Zeitpunkt der Rückforderung fällig geworden sind. Die Zinsen sind anhand des für die Errechnung des Beihilfeaequivalents von Regionalbeihilfen verwendeten Bezugszinssatzes zu berechnen. Artikel 3 Deutschland teilt der Kommission binnen zwei Monaten ab der Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 12. März 2002 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 310 vom 7.11.2001, S. 3. (2) Siehe Fußnote 1. (3) Das Gesamtvollstreckungsverfahren wurde am 31. Dezember 1999 eingeleitet. (4) Laut Deutschland ist Herr Maron, vormaliger Investor und Geschäftsführer der Erba Lautex GmbH, nicht mehr in dieser Funktion tätig. (5) ABl. L 42 vom 15.2.2000, S. 19. (6) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12. (7) ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2. (8) ABl. C 71 vom 11.3.2000, S. 14. (9) Siehe Fußnote 7. (10) Gemäß Ziffer 7.5 dieser Leitlinien wird "die Kommission alle Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt auf der Grundlage der Leitlinien hin prüfen, wenn die Beihilfe oder ein Teil der Beihilfe nach Veröffentlichung der Leitlinien im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gewährt worden ist". (11) Slg. 1997, I-2549.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.