Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/2252 des Rates vom 29. Dezember 2020 über die Unterzeichnung im Namen der Union und über die vorläufige Anwendung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32020D2252. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

anlagen gemäß Artikel 7 [Schutzmaßnahmen] dieses Anhangs anzunehmen; e) die Anerkennung von Inspektionen oder von amtlichen Dokumenten über die Gute Herstellungspraxis, die vom Vereinigten Königreich ausgestellt wurden, auszusetzen und das Vereinigte Königreich über ihre Absicht zu unterrichten, Artikel 9 [Aussetzung] des Anhangs TBT-2 [Arzneimittel] des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit anzuwenden und gemäß Artikel 8 [Änderungen der geltenden Rechtsvorschriften] Absatz 3 dieses Anhangs in Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich einzutreten; f) für alle oder einige der in Anlage C des Anhangs TBT-2 [Arzneimittel] des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit aufgeführten Produkte die Anerkennung von Inspektionen oder von amtlichen Dokumenten über die Gute Herstellungspraxis der anderen Vertragspartei gemäß Artikel 9 [Aussetzung] Absatz 1 jenes Anhangs ganz oder teilweise auszusetzen. (2)   Es gilt Artikel 3 Absätze 2, 3 und 4. Artikel 6 (1)   Die Mitgliedstaaten sind befugt, die Vereinbarungen im Sinne von Artikel AIRTRN.3 Absatz 4 [Verkehrsrechte] des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit unter den folgenden Bedingungen auszuhandeln, zu unterzeichnen und zu schließen: a) Diese Vereinbarungen werden allein zu dem in Artikel AIRTRN.3 Absatz 4 [Verkehrsrechte] des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit genannten Zweck und im Einklang mit den dort festgelegten Bedingungen getroffen und erstrecken sich unabhängig davon, ob sie unter Teil zwei Teilbereich zwei Titel I [Luftverkehr] des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit fallen, auf keine weiteren Angelegenheiten; b) im Rahmen dieser Vereinbarungen darf kein Luftfahrtunternehmen der Union diskriminiert werden. Es gilt das in Artikel 8 dieses Beschlusses festgelegte Verfahren. (2)   Die Mitgliedstaaten sind befugt, die Genehmigungen im Sinne von Artikel AIRTRN.3 Absatz 9 [Verkehrsrechte] des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit unter den dort festgelegten Bedingungen und im Einklang mit den geltenden Bestimmungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts zu erteilen. Bei der Erteilung dieser Genehmigungen dürfen die Mitgliedstaaten kein Luftfahrtunternehmen der Union diskriminieren. (3)   Die Mitgliedstaaten sind befugt, die Vereinbarungen im Sinne von Artikel AIRTRN.3 Absatz 9 [Verkehrsrechte] des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit unter den folgenden Bedingungen auszuhandeln, zu unterzeichnen und zu schließen: a) Diese Vereinbarungen werden allein zu dem in Artikel AIRTRN.3 Absatz 9 [Verkehrsrechte] des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit genannten Zweck und im Einklang mit den dort festgelegten Bedingungen getroffen und erstrecken sich unabhängig davon, ob sie unter Teil zwei Teilbereich zwei Titel I [Luftverkehr] des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit fallen, auf keine weiteren Angelegenheiten; b) im Rahmen dieser Vereinbarungen darf kein Luftfahrtunternehmen der Union diskriminiert werden. Es gilt das in Artikel 8 dieses Beschlusses festgelegte Verfahren. Artikel 7 Die Mitgliedstaaten sind befugt, mit dem Vereinigten Königreich gemäß Artikel 41 des Protokolls zur Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und zur Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur gegenseitigen Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Zölle oder in Bezug auf Sachverhalte, die nicht unter das Protokoll über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit fallen, im Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit unter den folgenden Bedingungen bilaterale Abkommen auszuhandeln, zu unterzeichnen und zu schließen: a) Das geplante Abkommen ist mit dem Funktionieren des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit oder des Binnenmarktes vereinbar und darf diese nicht untergraben; b) das geplante Abkommen ist mit dem Unionsrecht vereinbar und darf weder die Verwirklichung eines Ziels des auswärtigen Handelns der Union in dem betreffenden Gebiet gefährden noch den Interessen der Union auf andere Weise Schaden zufügen; c) das geplante Abkommen entspricht dem im AEUV verankerten Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Es gilt das in Artikel 8 dieses Beschlusses festgelegte Verfahren. Artikel 8 (1)   Jeder Mitgliedstaat, der beabsichtigt, eine bilaterale Vereinbarung im Sinne von Artikel 6 Absätze 1 und 3 oder ein bilaterales Abkommen im Sinne von Artikel 7 auszuhandeln, hält die Kommission über die Verhandlungen, die er mit dem Vereinigten Königreich über solche Vereinbarungen oder Abkommen führt, auf dem Laufenden und ersucht sie gegebenenfalls, als Beobachterin an den Verhandlungen teilzunehmen. (2)   Nach Abschluss der Verhandlungen legt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission den daraus resultierenden Entwurf der Vereinbarung oder des Abkommens vor. Die Kommission setzt das Europäische Parlament und den Rat davon unverzüglich in Kenntnis. (3)   Spätestens drei Monate nach Erhalt des Entwurfs der Vereinbarung oder des Abkommens entscheidet die Kommission, ob die Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 des Artikels 6 Absatz 1 bzw. 3 oder aber des Artikels 7 erfüllt sind. Der betreffende Mitgliedstaat darf die fragliche Vereinbarung oder das fragliche Abkommen unterzeichnen und schließen, wenn die Kommission zu der Entscheidung gelangt, dass diese Bedingungen erfüllt sind. (4)   Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission binnen eines Monats nach Inkrafttreten der Vereinbarung oder Übereinkunft oder, wenn es sich um eine vorläufig anwendbare Vereinbarung oder ein vorläufig anwendbares Abkommen handelt, binnen eines Monats nach Beginn der vorläufigen Anwendung eine Ausfertigung der Vereinbarung oder des Abkommens. Artikel 9 Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, bilaterale Abkommen mit dem Vereinigten Königreich in Bereichen auszuhandeln und zu schließen, die nicht unter das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit fallen, unterrichten die Kommission unverzüglich unter vollständiger Achtung des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit über ihre Absichten und den Verlauf der Verhandlungen. Artikel 10 Die Ausübung der Zuständigkeiten der Union im Rahmen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit berührt nicht die entsprechenden Zuständigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf die etwaige laufende oder künftige Aushandlung oder die Unterzeichnung oder den Abschluss internationaler Übereinkünfte mit anderen Drittländern oder in Bezug auf die etwaige künftige Aushandlung oder die Unterzeichnung oder den Abschluss etwaiger ergänzender Übereinkünfte im Sinne von Artikel COMPROV.2 [Ergänzende Übereinkünfte] des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit. Artikel 11 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), die Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen. Artikel 12 (1)   Unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit werden die Abkommen ab dem 1. Januar 2021 vorläufig angewandt, bis die für ihr Inkrafttreten erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. (2)   Die Union unterrichtet das Vereinigte Königreich darüber, dass ihre für die vorläufige Anwendung erforderlichen internen Anforderungen und Verfahren erfüllt bzw. abgeschlossen sind, sofern das Vereinigte Königreich die Union vor dem Zeitpunkt gemäß Absatz 1 unterrichtet, dass seine für die vorläufige Anwendung erforderlichen internen Anforderungen und Verfahren erfüllt bzw. abgeschlossen sind. (3)   Die Fassungen der Abkommen in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache werden einer abschließenden sprachjuristischen Überarbeitung unterzogen. Die aus der sprachjuristischen Überarbeitung gemäß Unterabsatz 1 resultierenden Sprachfassungen werden im Wege von diplomatischen Notenwechseln mit dem Vereinigten Königreich als verbindlich und endgültig festgelegt. Die verbindlichen und endgültigen Wortlaute gemäß Unterabsatz 2 ersetzen die unterzeichneten Fassungen der Abkommen von Anfang an. (4)   Der Präsident des Rates nimmt die in Absatz 2 vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor und übermittelt die diplomatische Note im Sinne von Absatz 3 Unterabsatz 2. Artikel 13 Der Präsident des Rates nimmt die in dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit und in Artikel 19 des Geheimschutzabkommens vorgesehene(n) Notifikation(en) im Namen der Union vor. Artikel 14 Die diesem Beschluss beigefügten Erklärungen und die beigefügte Notifikation werden im Namen der Union genehmigt. Artikel 15 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 29. Dezember 2020 Im Namen des Rates Der Präsident M. ROTH (1)  Beschluss (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 1). (2)  Beschluss (EU, Euratom) 2020/266 des Rates vom 25. Februar 2020 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über ein neues Partnerschaftsabkommen (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 53). (3)  Verordnung (EU) Nr. 654/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Ausübung der Rechte der Union in Bezug auf die Anwendung und die Durchsetzung internationaler Handelsregeln und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 50).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.