Europäische Union

94/50/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 1993 über den Abschluß - für die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl - des Zusatzprotokolls zu dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Polen andererseits sowie zu dem Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits

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Avis juridique important | 31994D0050 94/50/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 1993 über den Abschluß - für die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl - des Zusatzprotokolls zu dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Polen andererseits sowie zu dem Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits Amtsblatt Nr. L 025 vom 29/01/1994 S. 0031 - 0032 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 28 S. 0042 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 28 S. 0042 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Dezember 1993 über den Abschluß - für die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl - des Zusatzprotokolls zu dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Polen andererseits sowie zu dem Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits (94/50/EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 1, gestützt auf die Schlußfolgerungen des Europäischen Rates, der am 21. und 22. Juni 1993 in Kopenhagen tagte, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaften ein Zusatzprotokoll zu dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen sowie zu dem Europa-Abkommen mit der Republik Polen ausgehandelt. Dieses Zusatzprotokoll muß genehmigt werden. Der Abschluß des Zusatzprotokolls ist notwendig, um die Ziele der Gemeinschaft zu erreichen, wie sie vor allem in den Artikeln 2 und 3 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vorgegeben sind. Nicht alle unter diese Entscheidung fallenden Fragen sind im Vertrag geregelt. Nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und mit einstimmiger Zustimmung des Rates - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Zusatzprotokoll zu dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Polen andererseits sowie zu dem Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl genehmigt. Der Wortlaut des Zusatzprotokolls ist dieser Entscheidung beigefügt (1). Artikel 2 Der Präsident der Kommission nimmt die Notifizierung nach Artikel 8 des Zusatzprotokolls für die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl vor. Brüssel, den 20. Dezember 1993 Für die Kommission Der Präsident Jacques DELORS (1) Siehe Seite 2 dieses Amtsblatts.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.