Europäische Union

2012/103/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 20. Februar 2012 über den Rechnungsabschluss bestimmter Zahlstellen in Deutschland für die vom Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im Haushaltsjahr 2010 finanzierten Ausgaben (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2012) 899)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32012D0103. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

22.2.2012    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 49/19 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 20. Februar 2012 über den Rechnungsabschluss bestimmter Zahlstellen in Deutschland für die vom Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im Haushaltsjahr 2010 finanzierten Ausgaben (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2012) 899) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (2012/103/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf die Artikel 30 und 33, nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit dem Durchführungsbeschluss 2011/271/EU (2) der Kommission wurden für das Haushaltsjahr 2010 die Rechnungen aller Zahlstellen mit Ausnahme der belgischen Zahlstelle „Région Wallonne“, der deutschen Zahlstellen „Baden-Württemberg“, „Bayern“, „Helaba“ und „Rheinland-Pfalz“, der italienischen Zahlstelle „ARBEA“, der luxemburgischen Zahlstelle „Ministère de l’agriculture, de la Viticulture et du Développement rural“ und der slowakischen Zahlstelle „APA“ abgeschlossen. (2) Nach der Vorlage weiterer Informationen und zusätzlichen Prüfungen kann die Kommission nun einen Beschluss über die Vollständigkeit, Genauigkeit und Richtigkeit der Rechnungen der deutschen Zahlstellen „Baden-Württemberg“, „Bayern“, „Helaba“ und „Rheinland-Pfalz“ in Bezug auf die vom Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanzierten Ausgaben treffen. (3) Gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 greift der vorliegende Beschluss späteren Beschlüssen der Kommission, mit denen Ausgaben, die nicht in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union getätigt wurden, von der EU-Finanzierung ausgeschlossen werden, nicht vor — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Rechnungen der deutschen Zahlstellen „Baden-Württemberg“, „Bayern“, „Helaba“ und „Rheinland-Pfalz“ über die vom Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im Haushaltsjahr 2010 finanzierten Ausgaben werden mit dem vorliegenden Beschluss abgeschlossen. Die Beträge, die von den einzelnen Mitgliedstaaten gemäß dem vorliegenden Beschluss für jedes Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums wiedereinzuziehen bzw. ihnen zu erstatten sind, einschließlich der sich aus der Anwendung von Artikel 33 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 ergebenden Beträge, sind im Anhang ausgewiesen. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 20. Februar 2012 Für die Kommission Dacian CIOLOȘ Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. (2)   ABl. L 119 vom 7.5.2011, S. 15. ANHANG RECHNUNGSABSCHLUSS VON ABGETRENNTEN AUSGABEN NACH DEN ENTWICKLUNGSPROGRAMMEN FÜR DEN LÄNDLICHEN RAUM FÜR DAS HAUSHALTJAHR 2010 Vom Mitgliedstaat wiedereinzuziehender oder an den Mitgliedstaat zu zahlender Betrag nach Programmen (in EUR) CCI-Nr. Ausgaben 2010 Berichtigungen Insgesamt Nicht wiederverwendbare Beträge Für das Haushaltsjahr 2010 übernommene und abgeschlossenen Beträge Zwischenzahlungen, die dem Mitgliedstaat für das Haushaltsjahr erstattet wurden Vom Mitgliedstaat wiedereinzu-ziehender (–) oder ihm zu erstattender (+) Betrag   i ii iii = i + ii iv v = iii – iv vi vii = v – vi DE: 2007DE06RPO003 88 801 697,67 0,00 88 801 697,67 0,00 88 801 697,67 88 303 529,80 498 167,87 DE: 2007DE06RPO004 221 919 846,81 0,00 221 919 846,81 0,00 221 919 846,81 221 919 846,81 0,00 DE: 2007DE06RPO010 31 191 464,98 0,00 31 191 464,98 0,00 31 191 464,98 31 193 083,16 –1 618,18 DE: 2007DE06RPO017 28 211 943,41 0,00 28 211 943,41 0,00 28 211 943,41 28 211 943,41 0,00

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.