Europäische Union

2005/470/EG: Beschluss der Kommission vom 24. Juni 2005 zur Einstellung des Untersuchungsverfahrens wegen unerlaubter Vervielfältigung von Tonträgern der Gemeinschaft in Thailand und ihrer Auswirkungen auf den Handel der Gemeinschaft mit Tonträgern

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25.6.2005    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 165/32 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 24. Juni 2005 zur Einstellung des Untersuchungsverfahrens wegen unerlaubter Vervielfältigung von Tonträgern der Gemeinschaft in Thailand und ihrer Auswirkungen auf den Handel der Gemeinschaft mit Tonträgern (2005/470/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 5. Juni 1991 erhielt die Kommission einen Antrag des europäischen Büros des Internationalen Verbandes der fonografischen Industrie (IFPI), der praktisch alle Hersteller von Tonträgern in der Gemeinschaft vertritt, nach der Verordnung (EWG) Nr. 2641/84 des Rates vom 17. September 1984 zur Stärkung der gemeinsamen Handelspolitik und insbesondere des Schutzes gegen unerlaubte Handelspraktiken (2). (2) In dem Antrag wurde behauptet, die unerlaubte Vervielfältigung von Tonträgern der Gemeinschaft werde in Thailand in großem Maßstab praktiziert und schädige den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, indem sie die Ausfuhren von Tonträgern der Gemeinschaft sowohl nach Thailand als auch in andere Drittländer beeinträchtige. (3) Die Kommission kam zu dem Schluss, dass der Antrag genügend Beweise enthielt, um die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens zu rechtfertigen. Eine entsprechende Bekanntmachung wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht (3). (4) Nach Einleitung des Verfahrens prüfte die Kommission den Sachverhalt und die Rechtslage und legte dem Beratenden Ausschuss am 20. Februar 1992 ihren Prüfungsbericht vor. Nach ihren Feststellungen hatte das Ausmaß der unerlaubten Vervielfältigung von Tonträgern (internationales Repertoire) im Bezugszeitraum wahrscheinlich 90 % erreicht — im Wesentlichen wegen des mangelhaften Vollzugs der damals geltenden thailändischen Urheberrechtsvorschriften durch die thailändischen Behörden — und eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursacht, insbesondere in Form von Absatzeinbußen in Thailand (und bestimmten anderen Drittländern). (5) Danach hielt die Kommission Konsultationen mit der thailändischen Regierung ab, in denen sich diese im September 1992 verpflichtete, das Ausmaß der unerlaubten Vervielfältigung von Tonträgern der Gemeinschaft in möglichst kurzer Zeit bis zur Geringfügigkeit zu verringern und als ersten Schritt innerhalb eines Jahres einen erheblichen Rückgang zu erreichen. Das neue thailändische Urheberrechtsgesetz trat am 21. März 1995 in Kraft. Zahlreiche neue Bestimmungen wurden eingeführt, um das Vorgehen gegen Raubkopierer zu erleichtern und potenzielle Rechtsverletzer insbesondere durch erheblich verschärfte Sanktionen abzuschrecken. Die Kommission beschloss daher mit ihrem Beschluss 96/40/EG (4), das Untersuchungsverfahren auszusetzen und die Lage auch weiterhin aufmerksam zu beobachten. (6) Die Kommission prüfte den Sachverhalt und die Rechtslage erneut und legte dem Beratenden Ausschuss am 29. Mai 2002, 13. Oktober 2003 und 29. Juni 2004 drei Prüfungsberichte vor. Nach ihren Feststellungen hatte Thailand Maßnahmen getroffen, um das Ausmaß der unerlaubten Vervielfältigung von Tonträgern wirksam zu verringern; dazu gehörten u. a. die Verabschiedung von Rechtsvorschriften über optische Datenträger durch das thailändische Parlament, die Intensivierung der gezielten Vollzugsmaßnahmen gegenüber Raubkopierern im Musikbereich, die engere Koordinierung zwischen den an der Bekämpfung der unerlaubten Vervielfältigung im Musikbereich beteiligten thailändischen Behörden sowie zwischen den thailändischen Behörden und den Verbänden der Musikindustrie und die Veranstaltung öffentlicher Kampagnen zur Sensibilisierung der Verbraucher für die nachteiligen Auswirkungen der unerlaubten Vervielfältigung. (7) Trotz dieser Initiativen bleibt die unerlaubte Vervielfältigung von Tonträgern (internationales Repertoire) in Thailand ein ernstes Problem und es werden nach wie vor erhebliche Mengen unerlaubt vervielfältigter Tonträger in die Europäische Union ausgeführt. Diese anhaltenden Probleme können jedoch auf andere Weise besser angegangen werden als in einer Untersuchung nach der Verordnung (EG) Nr. 3286/94. (8) Weitere Fortschritte bei der Verringerung der unerlaubten Vervielfältigung von Tonträgern der Gemeinschaft in Thailand sind im Rahmen fester bilateraler und regionaler Kooperationsvereinbarungen zwischen Thailand und der Gemeinschaft anzustreben. (9) Maßnahmen zur Bewältigung des Problems der unerlaubten Vervielfältigung könnten auch im Rahmen eines bilateralen Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen Thailand und der Gemeinschaft entwickelt werden. (10) Die Gemeinschaft könnte ferner die Anstrengungen der thailändischen Behörden zum Ausbau ihrer technischen Kapazitäten für die Bekämpfung der unerlaubten Vervielfältigung von Tonträgern im Rahmen finanzieller Förderprogramme weiter unterstützen. (11) Die Anstrengungen Thailands zur Bewältigung der Probleme, die mit der unerlaubten Vervielfältigung von Tonträgern der Gemeinschaft zusammenhängen, können mit Hilfe der Mechanismen überwacht werden, die in der Mitteilung über die Strategie für die Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum in Drittländern (5) vorgesehen sind. (12) Es ist daher zweckmäßig, das Untersuchungsverfahren einzustellen. (13) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses — BESCHLIESST: Einziger Artikel Das Untersuchungsverfahren wegen unerlaubter Vervielfältigung von Tonträgern der Gemeinschaft in Thailand und ihrer Auswirkungen auf den Handel der Gemeinschaft mit Tonträgern wird eingestellt. Brüssel, den 24. Juni 2005 Für die Kommission Peter MANDELSON Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 71. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 356/95 (ABl. L 41 vom 23.2.1995, S. 3). (2)   ABl. L 252 vom 20.9.1984, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 522/94 (ABl. L 66 vom 10.3.1994, S. 10). (3)   ABl. C 189 vom 20.7.1991, S. 26. (4)   ABl. L 11 vom 16.1.1996, S. 7. (5)   ABl. C 129 vom 26.5.2005, S. 3.

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