Europäische Union

78/615/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. Juni 1978 zur Änderung der Entscheidung 76/687/EWG der Kommission vom 30. Juni 1976 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31978D0615 78/615/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. Juni 1978 zur Änderung der Entscheidung 76/687/EWG der Kommission vom 30. Juni 1976 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 198 vom 22/07/1978 S. 0012 - 0012 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. Juni 1978 zur Änderung der Entscheidung 76/687/EWG der Kommission vom 30. Juni 1976 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (78/615/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 78/55/EWG) (2), insbesondere auf Artikel 7, gestützt auf die Entscheidung 76/687/EWG der Kommission vom 30. Juni 1976 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (3), insbesondere auf Artikel 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der vorgenannten Richtlinie unterliegt Saat- und Pflanzgut von Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten, die in mindestens einem der Mitgliedstaaten amtlich zugelassen worden sind und im übrigen den Voraussetzungen dieser Richtlinie entprechen, nach Ablauf einer bestimmten Frist in der Gemeinschaft grundsätzlich keinen Verkehrsbeschränkungen hinsichtlich der Sorte mehr. Artikel 15 Absatz 2 der vorgenannten Richtlinie sieht jedoch vor, daß ein Mitgliedstaat auf Antrag ermächtigt werden kann, den Verkehr mit Saat- und Pflanzgut bestimmter Sorten zu untersagen. Mit der vorgenannten Entscheidung hat die Kommission die Bundesrepublik Deutschland unter anderem ermächtigt, den Verkehr mit Saatgut, der Sorte "Bastion" (Triticum ästivum L.) zu untersagen, weil die Sorte in der Bundesrepublik Deutschland in einigen Merkmalen nicht hinreichend homogen gewesen ist (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a) der vorgenannten Richtlinie). Nach den Ergebnissen neuer Anbauprüfungen kann nicht mehr festgestellt werden, daß die Sorte in der Bundesrepublik Deutschland nicht hinreichend homogen ist. Damit sind die Voraussetzungen des Artikels 15 Absatz 3 Buchstabe a) der vorgenannten Richtlinie nicht mehr erfuellt. Es ist daher angebracht, die Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland zu widerrufen. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland in der Entscheidung 76/687/EWG der Kommission vom 30. Juni 1976 wird betreffend die Sorte "Bastion" (Triticum ästivum L.) ab 20. April 1978 widerrufen. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 23. Juni 1978 Für die Kommission Der Vizepräsident Finn GUNDELACH (1)ABl. Nr. L 225 vom 12.10.1970, S. 1. (2)ABl. Nr. L 16 vom 20.1.1978, S. 23. (3)ABl. Nr. L 235 vom 26.8.1976, S. 21.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.