Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/616 der Kommission vom 17. März 2023 zur Änderung des Beschlusses 2005/37/EG hinsichtlich der Aufgaben des Europäischen technischen und wissenschaftlichen Zentrums (ETSC)

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20.3.2023    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 80/96 BESCHLUSS (EU) 2023/616 DER KOMMISSION vom 17. März 2023 zur Änderung des Beschlusses 2005/37/EG hinsichtlich der Aufgaben des Europäischen technischen und wissenschaftlichen Zentrums (ETSC) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Entscheidung 2003/861/EG des Rates (1) vom 8. Dezember 2003 betreffend die Analyse und die Zusammenarbeit in Bezug auf gefälschte Euro-Münzen, insbesondere auf Artikel 1, gestützt auf die Entscheidung 2003/862/EG des Rates (2) vom 8. Dezember 2003 zur Ausdehnung der Entscheidung 2003/861/EG betreffend die Analyse und die Zusammenarbeit in Bezug auf gefälschte Münzen auf die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben, insbesondere auf Artikel 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Europäische technische und wissenschaftliche Zentrum (im Folgenden „ETSC“) wurde gemäß Artikel 1 des Beschlusses 2005/37/EG der Kommission (3) in der Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen (GD ECFIN) der Kommission eingerichtet. (2) Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates (4) kooperieren die zuständigen nationalen Behörden, die Kommission und die Europäische Zentralbank durch einen Informationsaustausch und Amtshilfe, um den Euro vor Geldfälschung zu schützen. (3) Das ETSC nimmt seine Aufgaben in Brüssel wahr. Einige Aufgaben werden auch im französischen Münzanalysezentrum der französischen Münzprägeanstalt in Pessac wahrgenommen. (4) Nach Artikel 2 des Beschlusses 2005/37/EG ist das ETSC für die Koordinierung der Umsetzung der Echtheitsprüfungsverfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) zuständig. (5) Das ETSC verwendet das verfügbare technische Gerät, um eine vorläufige zerstörungsfreie Analyse gefälschter Euro-Münzen vorzunehmen. Dazu gehört unter anderem die mikroskopische, visuelle und technische Analyse der gefälschten Euro-Münzen, die von den Mitgliedstaaten beschlagnahmt wurden, die Vorbereitung der entsprechenden technischen Unterlagen und die Recherche in speziellen Datenbanken, um gemeinsame Merkmale mit bekannten, klassifizierten Kategorien gefälschter Euro-Münzen zu ermitteln. (6) Es ist notwendig, dass das ETSC auch eingehende zerstörungsfreie Analysen vornimmt, um sehr gut gefälschte Euro-Münzen frühzeitig zu erkennen, ihre technischen Merkmale zu bestimmen und umgehend zu bewerten, welcher Grad der Bedrohung von ihnen ausgeht. Mithilfe derartiger eingehender zerstörungsfreier Analysen könnte das ETSC rasch angemessene, wirksame Maßnahmen beschließen, um aufkommende Bedrohungen abzuwehren und die Strafverfolgungsbehörden im Rahmen der Strategie zur Bekämpfung von Geldfälschung von aktuellen Bedrohungen in Kenntnis zu setzen. Zu diesem Zweck sollte das ETSC in der Lage sein, das geeignete technische Gerät für solche eingehenden zerstörungsfreien Analysen zu beschaffen. Gemäß der geltenden Haushaltsordnung sollten die Ausgaben für das bereitgestellte technische Gerät und das Personal des ETSC in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union eingestellt werden. (7) Das ETSC führt bei der französischen Münzprägeanstalt ergänzende zerstörungsfreie Analysen durch, um die abschließende Klassifizierung neuartiger gefälschter Euro-Münzen vorzunehmen. Bei Bedarf führt das ETSC auch ergänzende zerstörende Analysen durch, bei denen das technische Spezialgerät der französischen Münzprägeanstalt verwendet wird. (8) Der Beschluss 2005/37/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Änderungen Der Beschluss 2005/37/EG wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 2 wird folgender Buchstabe e angefügt: „e) Es nimmt eingehende und zerstörungsfreie Analysen sehr gut gefälschter Euro-Münzen vor, um Europol und die Strafverfolgungsbehörden von aktuellen Bedrohungen in Kenntnis zu setzen.“ 2. Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 (1)   Das ETSC nimmt im Rahmen seiner Aufgaben eine vorläufige technische Analyse in Brüssel vor; eine ergänzende Analyse kann im französischen Münzanalysezentrum der französischen Münzprägeanstalt durchgeführt werden. (2)   Die GD ECFIN stellt dem ETSC das geeignete technische Gerät zur Verfügung, damit es in Brüssel zerstörungsfreie Analysen vornehmen kann, um aktuelle Bedrohungen durch sehr gut gefälschte Euro-Münzen zu erkennen und rasch darauf zu reagieren. (3)   Das ETSC nimmt das Personal und Gerät der französischen Münzprägeanstalt in Anspruch, wenn es dort die erforderlichen ergänzenden Analysen vornimmt. Die französischen Behörden stellen das erforderliche Personal und Gerät vorrangig dem ETSC zur Verfügung. Die französischen Behörden sind für die Wartung des technischen Geräts der französischen Münzprägeanstalt zuständig. (4)   Die Kosten des Personals des ETSC und des zur Wahrnehmung der Aufgaben des ETSC in Brüssel erforderlichen technischen Geräts gehen zulasten des Unionshaushalts. Die Ausgaben für Dienstreisen des Personals des ETSC nach Pessac und etwaige begründete geringfügige Ausgaben, die bei der Verwendung des technischen Geräts im Labor der französischen Münzprägeanstalt anfallen, werden aus dem Unionshaushalt finanziert. (5)   Die GD ECFIN kann in Zusammenarbeit mit der französischen Münzprägeanstalt festlegen, welche Verwaltungsmodalitäten für das ETSC bei der Verwendung des technischen Geräts der Anstalt gelten sollen.“ 3. Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Die Kommission koordiniert die erforderlichen Aktivitäten zum Schutz der Euromünzen vor Fälschung und sorgt für eine wirksame und einheitliche Umsetzung der Echtheitsprüfungsverfahren im Euro-Währungsgebiet, unter anderem durch regelmäßige Sitzungen mit Europol und Falschmünzexperten.“ Artikel 2 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Brüssel, den 17. März 2023 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN (1)   ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 44. (2)   ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 45. (3)  Beschluss 2005/37/EG der Kommission vom 29. Oktober 2004 zur Errichtung des Europäischen technischen und wissenschaftlichen Zentrums (ETSC) und zur Koordinierung der technischen Maßnahmen zum Schutz der Euro-Münzen gegen Fälschungen (ABl. L 19 vom 21.1.2005, S. 73). (4)  Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen (ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 6). (5)  Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen (ABl. L 339 vom 22.12.2010, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.