Europäische Union

2002/87/EG: Beschluss des Rates vom 28. Januar 2002 über die Grundsätze, Prioritäten, Zwischenziele und Bedingungen der Beitrittspartnerschaft mit Ungarn

Amtliche Ursprungsfassung

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ällen im Zusammenhang mit gefährlichen Substanzen - Fortgesetzte Umsetzung des Besitzstandes, namentlich im Bereich Luftqualität (Gewährleistung der Überwachung der Luftqualität entsprechend den Bestimmungen des Besitzstandes), kommunale Abfallentsorgung und Ableitung gefährlicher Substanzen in Gewässer (Aufstellung von Programmen zur Eindämmung von Umweltbeeinträchtigungen) - Weiterer Ausbau der Verwaltungskapazitäten und weitere Verstärkung der Koordinationsanstrengungen, namentlich durch Verbesserung der Personalausstattung der Umweltinspektionen (zentrale und regionale Ebene). Prioritäre Entwicklung des Humankapitals im Bereich der für den Chemikaliensektor zuständigen Behörden - Fortgesetzte Einbeziehung umweltschutzrechtlicher Erfordernisse in die Formulierung und Umsetzung politischer Grundsatzentscheidungen in sämtlichen Sektoren, zwecks Förderung einer zukunftsfähigen Entwicklung Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres - Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Umsetzung des Schengen-Plans - Weiterer Ausbau der Grenzsicherung, mit besonderem Augenmerk auf die Aufgaben, die sich für Ungarn künftig aus der Sicherung der Außengrenzen der Union ergeben: Kontinuierliche Modernisierung der Ausrüstung, Schulungsmaßnahmen und verstärkte Zusammenarbeit der einzelnen beteiligten Dienste - Fortgesetzte Vorbereitung auf die künftige Teilnahme am Schengener Informationssystem durch den Aufbau landeseigener Datenbasen und Register - Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen der Polizei, anderen Strafvollzugsbehörden und den Justizbehörden (von der Prävention bis hin zur Strafverfolgung), namentlich mit Blick auf eine Verstärkung des Kampfes gegen organisierte Kriminalität und Geldwäsche - Ausbau der Verwaltungskapazitäten und Verstärkung der Koordination zwischen den einzelnen mit der Umsetzung der landesweiten Drogenbekämpfungsstrategie befassten Stellen - Einleitung der entsprechenden Schritte zur Gewährleistung einer Umsetzung der zuletzt von der Gemeinschaft im Bereich der Zusammenarbeit der Justizbehörden in Zivilsachen verabschiedeten Instrumente Zollunion - Harmonisierung des ungarischen Freizonennetzes mit den entsprechenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen - Weiterer Ausbau der Verwaltungskapazitäten zwecks Gewährleistung einer tatsächlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts, einschließlich fortgesetzte Ausbildung von Zollbeamten - Besonders dringender Handlungsbedarf: Fortsetzung der Umrüstung der ungarischen Zollverwaltung auf EDV; Entwicklung von IT-Systemen, um den elektronischen Datenaustausch zwischen der Gemeinschaft und Ungarn zu ermöglichen Finanzkontrolle - Definition und Verstärkung der Rechenschaftspflicht der Haushaltsmittel bewirtschaftenden Stellen - Ausbau des Verwaltungsapparats für die Innenrevision auf der Ebene der Innenrevisionsdienste der Haushaltsmittel bewirtschaftenden Stellen und Gewährleistung ihrer funktionalen Unabhängigkeit - Spezifizierung von Rolle und Auftrag des benannten Kontaktpunkts für den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und effektive Aufnahme der Kooperation mit OLAF über diesen Kontaktpunkt - Herstellung einer adäquaten funktionalen Unabhängigkeit der dezentralen Dienste der Innenrevision - Verstärkte Betrugsbekämpfung, namentlich im Bereich Mehrwertsteuer - Fortgesetzte Anstrengungen zur Gewährleistung einer korrekten Verwendung, Kontrolle, Überwachung und Evaluierung der von der Gemeinschaft bereitgestellten Mittel für die Vorbereitung auf den Beitritt als entscheidender Indikator dafür, dass Ungarn in der Lage ist, das Gemeinschaftsrecht im Bereich Finanzkontrolle zu übernehmen und umzusetzen 5. Programmierung In den Jahren 2000-2006 erhält Ungarn neben den PHARE-Mitteln eine finanzielle Unterstützung für die Vorbereitung auf den Beitritt in den Bereichen Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, wofür das eigens für die Beitrittsvorbereitung entwickelte Instrument SAPARD (Verordnung (EG) Nr. 1268/99 des Rates, ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87) und das strukturpolitische Instrument ISPA zur Förderung von Infrastrukturprojekten in den Bereichen Umwelt und Verkehr (Verordnung (EG) Nr. 1267/99 des Rates, ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 73) bereitstehen, wobei durch Letzteres in der Zeit bis zum Beitritt vorrangig ähnliche Maßnahmen finanziert werden wie im Rahmen des Kohäsionsfonds. Aus diesen nationalen Zuweisungen kann Ungarn auch zum Teil seine Mitwirkung an Gemeinschaftsprogrammen einschließlich der Rahmenprogramme für Forschung und technologische Entwicklung und der Programme in den Bereichen Bildung und Unternehmensförderung finanzieren. Außerdem hat Ungarn Zugang zu Finanzmitteln aus Mehrländerprogrammen und horizontalen Programmen mit direktem Bezug zum Besitzstand. Sämtliche Investitionsprojekte sind grundsätzlich auch von den Bewerberländern mitzufinanzieren. Die Kommission arbeitet seit 1998 mit der EIB und internationalen Finanzinstitutionen wie der EBWE und der Weltbank zusammen, um die Kofinanzierung von Projekten im Bereich der Beitrittsprioritäten in die Wege zu leiten. 6. Konditionalität Die Gemeinschaft macht die Finanzierung von Projekten zur Vorbereitung auf den Beitritt aus Mitteln der drei Instrumente PHARE, ISPA und SAPARD davon abhängig, dass Ungarn seinen Verpflichtungen aus dem Europa-Abkommen nachkommt, weitere Anstrengungen zur Erfuellung der Kriterien von Kopenhagen unternimmt und vor allem Fortschritte bei der Verwirklichung der in dieser aktualisierten Beitrittspartnerschaft als Prioritäten ausgewiesenen spezifischen Ziele vorweisen kann. Bei Nichterfuellung dieser allgemeinen Bedingungen könnte der Rat die Aussetzung der Finanzhilfe aufgrund von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 622/98 beschließen. 7. Monitoring Die Umsetzung der Beitrittspartnerschaft unterliegt einem Monitoring im Rahmen des Europa-Abkommens. Wie der Europäische Rat von Luxemburg betonte, kommt es wesentlich darauf an, dass die Institutionen des Europa-Abkommens der Rahmen für die Überprüfung der Übernahme und der praktischen Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstandes bleiben. Die einzelnen Kapitel der Beitrittspartnerschaft werden in den jeweiligen Unterausschüssen behandelt. Der Assoziationsausschuss erörtert die allgemeine Entwicklung sowie die Fortschritte und Schwierigkeiten bei der Verwirklichung der prioritären Ziele und der Zwischenziele der Beitrittspartnerschaft, wie auch spezifische Fragen, die die Unterausschüsse an ihn verweisen. Der PHARE-Verwaltungsausschuss sorgt gemäß der Verordnung zur Koordinierung der Hilfe für die Bewerberländer (Verordnung (EG) des Rates Nr. 1266/99; ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 68) dafür, dass die Finanzierungsbeschlüsse im Rahmen der drei Instrumente zur Vorbereitung auf den Beitritt - Phare, ISPA und SAPARD - untereinander ebenso wie mit den Beitrittspartnerschaften vereinbar sind. Aufgrund von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 622/98 wird die Beitrittspartnerschaft gegebenenfalls erneut geändert. (1) Es gilt die seit den Regelmäßigen Berichten 2000 übliche Gliederung.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.