Europäische Union

85/307/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. Mai 1985 zur Änderung der Grenzen der benachteiligten Gebiete in Italien im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG des Rates (Nur der italienische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31985D0307 85/307/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. Mai 1985 zur Änderung der Grenzen der benachteiligten Gebiete in Italien im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG des Rates (Nur der italienische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 160 vom 20/06/1985 S. 0042 - 0050 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. Mai 1985 zur Änderung der Grenzen der benachteiligten Gebiete in Italien im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG des Rates (Nur der italienische Text ist verbindlich) (85/307/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 797/85 (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: In der Richtlinie 75/273/EWG des Rates vom 28. April 1975 betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG (Italien) (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 84/167/EWG (4), werden die Gebiete Italiens bezeichnet, die in das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten Gebiete im Sinne von Artikel 3 Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie 75/268/EWG aufgenommen sind. Die italienische Regierung hat gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 75/268/EWG beantragt, die Grenzen der im Anhang der Richtlinie 75/273/EWG aufgeführten Gebiete zu ändern. Die italienische Regierung hat ausserdem beantragt eine Reihe von Berichtigungen in das Verzeichnis der im Anhang der Richtlinie 75/273/EWG und im Anhang der Richtlinie 84/167/EWG aufgeführten benachteiligten Gebiete aufzunehmen. Die aus den Änderungen hervorgehenden benachteiligten Gebiete entsprechen den Merkmalen und Bestimmungsgrössen, die in der Richtlinie 75/273/EWG zugrunde gelegt worden sind. Die vorgenommenen Berichtigungen haben nicht zur Folge, daß die durch die Richtlinien 75/273/EWG und 84/167/EWG abgegrenzte landwirtschaftliche Nutzfläche der benachteiligten Gebiete zunimmt. Die von der italienischen Regierung im Rahmen von Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 75/268/EWG beantragten Änderungen führen zusammen zu einer Vergrösserung der landwirtschaftlichen Nutzfläche aller benachteiligten Gebiete insgesamt, die nicht über 1,5 % der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche Italiens hinausgeht. Der Auschuß des EAGFL ist zu den finanziellen Aspekten gehört worden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das im Anhang der Richtlinie 75/273/EWG enthaltene Verzeichnis der benachteiligten Gebiete in Italien wird mit Wirkung vom 1. Januar 1985 gemäß dem Anhang dieser Entscheidung geändert. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 23. Mai 1985 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 128 vom 19. 5. 1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 93 vom 30. 3. 1985, S. 1. (3) ABl. Nr. L 128 vom 19. 5. 1975, S. 72. (4) ABl. Nr. L 82 vom 26. 3. 1984, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.