Europäische Union

91/164/EWG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 1990 über Anträge auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die auf bestimmte Einfuhren von Vinylacetatmonomer mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika erhoben wurden (Gantrade UK Ltd) (Nur der englische, der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

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Avis juridique important | 31991D0164 91/164/EWG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 1990 über Anträge auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die auf bestimmte Einfuhren von Vinylacetatmonomer mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika erhoben wurden (Gantrade UK Ltd) (Nur der englische, der französische und der niederländische Text sind verbindlich) Amtsblatt Nr. L 080 vom 27/03/1991 S. 0049 - 0050 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20 . Dezember 1990 über Anträge auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die auf bestimmte Einfuhren von Vinylacetatmonomer mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika erhoben wurden ( Gantrade UK Ltd ) ( Nur der englische, der französische und der niederländische Text sind verbindlich ) ( 91/164/EWG ) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG ) Nr . 2423/88 des Rates vom 11 . Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern ( 1 ), insbesondere auf Artikel 16, in Erwägung nachstehender Gründe : A . VERFAHREN ( 1 ) Mit Verordnung ( EWG ) Nr . 2357/87 ( 2 ) änderte der Rat die Verordnung ( EWG ) Nr . 1282/81 ( 3 ) zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Vinylacetatmonomer mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika . Der Antidumpingzollsatz wurde für die amerikanische Firma Gantrade Corporation auf 6 % festgesetzt . ( 2 ) Mit Verordnung ( EWG ) Nr . 490/90 ( 4 ) hob der Rat die Verordnung ( EWG ) Nr . 2357/87 auf und stellte das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Vinylacetatmonomer mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika ein . Seit dem 2 . März 1990 sind also für diese Einfuhren keine Antidumpingzölle mehr zu entrichten . ( 3 ) Mit Entscheidung 90/460/EWG ( 5 ), die eine allgemeine Darstellung des Sachverhalts, des Verfahrens und des Vortrags der Antragstellerin enthält, gewährte die Kommission der Firma Gantrade UK Ltd, Bishop's Stortford, Vereinigtes Königreich, eine teilweise Erstattung von Antidumpingzöllen, die sie im Zeitraum August 1987 bis März 1989 für die Einfuhr des von der amerikanischen Firma Gantrade Corporation ausgeführten Vinylacetatmonomers entrichtet hatte . Laut dieser Entscheidung sollte über die Anträge der Antragstellerin für den Zeitraum 1 . April 1989 bis 1 . März 1990, an dem der Antidumpingzoll ausser Kraft trat, nach Überprüfung später entschieden werden . ( 4 ) Die Firma Gantrade, die ihre Einfuhren nach Belgien tätigte, legte für diesen zweiten Zeitraum einen Sammelantrag auf Erstattung von insgesamt [ . . . ] belgischen Franken ( 6 ) vor . ( 5 ) Nach Prüfung der vorgelegten Beweismittel wurde die Antragstellerin über die vorläufigen Ergebnisse unterrichtet und erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme . ( 6 ) Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2423/88 unterrichtete die Kommission die Mitgliedstaaten und gab ihre Stellungnahme zu der Zulässigkeit und der Begründung der Anträge ab . Kein Mitgliedstaat hat Einwände erhoben . B . ZULÄSSIGKEIT ( 7 ) Die Anträge sind zulässig, da sie in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des Antidumpingrechts der Gemeinschaft, insbesondere den Fristvorschriften, gestellt wurden . C . PRÜFUNG DER BEGRÜNDUNG DER ANTRAEGE ( 8 ) Der Sammelantrag betreffend die Zölle, die für die von der Firma Gantrade UK Ltd getätigten Einfuhren von Vinylacetatmonomer von April 1989 bis 1 . März 1990 entrichtet wurden, erscheint begründet . Die tatsächliche Dumpingspanne, die wie bei der vorausgegangenen Entscheidung 90/460/EWG nach derselben Methode wie in dem ersten Verfahren berechnet wurde, ist gleich Null . Unter diesen Umständen ist allen Erstattungsanträgen, die von der Firma Gantrade UK Ltd für die von ihr von April 1989 bis 1 . März 1990 getätigten Einfuhren von Vinylacetatmonomer mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika in die Gemeinschaft vorgelegt wurden, stattzugeben . D . ERSTATTUNGSBETRAG ( 9 ) Aus den angegebenen Gründen sind der Antragstellerin [ . . . ] belgische Franken zu erstatten - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1 Den von der Firma Gantrade UK Ltd für den Zeitraum April 1989 bis 1. März 1990 eingereichten Anträgen auf Erstattung von Antidumpingzöllen wird für einen Betrag von [ . . . ] belgischen Franken stattgegeben . Artikel 2 Der in Artikel 1 genannte Betrag wird von den Behörden des Königreichs Belgien erstattet . Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien und die Firma Gantrade UK Ltd, Bishop's Stortford, Vereinigtes Königreich, gerichtet . Brüssel, den 20 . Dezember 1990 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident ( 1 ) ABl . Nr . L 209 vom 2 . 8 . 1988, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 213 vom 4 . 8 . 1987, S . 32 . ( 3 ) ABl . Nr . L 129 vom 15 . 5 . 1981, S . 1 . ( 4 ) ABl . Nr . L 53 vom 1 . 3 . 1990, S . 1 . ( 5 ) ABl . Nr . L 240 vom 3 . 9 . 1990, S . 19 . ( 6 ) Im Text dieser zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung wurden gemäß den Bestimmungen von Artikel 8 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2423/88 über die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen bestimmte Zahlen nicht genannt .

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.