Europäische Union

2014/320/EU: Beschluss des Rates vom 12. Mai 2014 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

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4.6.2014    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 165/18 BESCHLUSS DES RATES vom 12. Mai 2014 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (2014/320/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer i und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2, gestützt auf die Akte über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß dem Beschluss 2014/316/EU des Rates (1) wurde das Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union vorbehaltlich seines Abschlusses unterzeichnet. (2) Der Abschluss des Protokolls ist im Hinblick auf die Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, Gegenstand eines getrennten Verfahrens. (3) Das Protokoll sollte genehmigt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union wird hiermit im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten genehmigt (2). Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), im Namen der Europäischen Union die Genehmigungsurkunde nach Artikel 9 Absatz 2 des Protokolls zu hinterlegen. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 12. Mai 2014. Im Namen des Rates Die Präsidentin C. ASHTON (1)  Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts. (2)  Der Wortlaut des Protokolls wurde zusammen mit dem Beschluss über die Unterzeichnung veröffentlicht (siehe Seite 19 dieses Amtsblatts).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.