Europäische Union

Beschluss (EU) 2021/1313 des Rates vom 19. Juli 2021 zur Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (IKPO-Interpol)

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10.8.2021    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 287/6 BESCHLUSS (EU) 2021/1313 DES RATES vom 19. Juli 2021 zur Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (IKPO-Interpol) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 77 Absätze 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 3 und 4, auf Empfehlung der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Es sollten Verhandlungen mit dem Ziel des Abschlusses eines Kooperationsabkommens (im Folgenden „Abkommen“) zwischen der Union und Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (im Folgenden „Interpol“) aufgenommen werden. Das Abkommen soll die Zusammenarbeit zwischen der Union und Interpol im Bereich der Strafverfolgung, der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und im Bereich der Grenzsicherheit (als Teil des Grenzmanagements) regeln. (2) Das Abkommen sollte die Schutzvorkehrungen und Garantien vorsehen, die erforderlich sind, um den Mitgliedstaaten und den Agenturen der Union entsprechend ihren Zugangsrechten den kontrollierten Zugang zur Interpol-Datenbank für gestohlene und verlorene Reisedokumente (Stolen and Lost Travel Documents, im Folgenden „SLTD“) und Interpol-Datenbank zur Erfassung von Ausschreibungen zugeordneten Reisedokumenten (Travel Document Associated With Notices, im Folgenden „TDAWN“) über das Europäische Suchportal (im Folgenden „ESP“) zu genehmigen, soweit das für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. (3) Das Abkommen sollte die Schutzvorkehrungen und Garantien vorsehen, die erforderlich sind, um den Mitgliedstaaten und der ETIAS-Zentralstelle, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) in der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (im Folgenden „Frontex“) eingerichtet wurde, für welche Letztgenannte die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) gelten, über das ESP Zugang zu den Interpol-Datenbanken SLTD und TDAWN zu genehmigen. (4) Das Abkommen sollte die erforderlichen Schutzvorkehrungen und Garantien für die Umsetzung einer überarbeiteten Verordnung über das Visa-Informationssystem enthalten, die den Mitgliedstaaten bei der Prüfung von Anträgen auf Visa oder Aufenthaltstitel über das ESP Zugang zu den Interpol-Datenbanken genehmigt. (5) Nach Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und Artikel 12 der Verordnung (EU) 2018/1240 müssen Abfragen der Interpol-Datenbanken so erfolgen, dass dem für die Interpol-Ausschreibung Verantwortlichen keine Informationen preisgegeben werden. Artikel 65 der Verordnung (EU) 2018/1240 bestimmt, dass personenbezogene Daten nicht an Drittstaaten, internationale Organisationen oder private Stellen übermittelt oder diesen zur Verfügung gestellt werden dürfen, mit Ausnahme von Übermittlungen an Interpol zum Zwecke automatisierter Abfragen in den SLTD- und TDAWN-Datenbanken von Interpol, und dass diese Übermittlungen der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) unterliegen. (6) Das Abkommen sollte die Rechtsgrundlage für die Ermächtigung des Statutspersonals in der ständigen Reserve von Frontex (Personal der Kategorie 1) zum Zugriff auf einschlägige Interpol-Datenbanken zur Erfüllung ihrer Aufgaben bilden. (7) Nach Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1896 ist die Möglichkeit der Zusammenarbeit von Frontex mit internationalen Organisationen vorgesehen, zu denen insbesondere Interpol gehört. Gemäß Artikel 82 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1896 müssen die Teammitglieder der ständigen Reserve von Frontex die in der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) („Schengener Grenzkodex“) festgelegten Aufgaben und Befugnisse für Grenzkontrollen wahrnehmen können. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a Ziffern i und ii der Verordnung (EU) 2016/399 umfasst das die Überprüfung von Drittstaatsangehörigen anhand von Interpol-Datenbanken (insbesondere Interpols SLTD-Datenbank) an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und der Drittstaaten, die bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands für die Personenkontrolle an den Außengrenzen assoziiert sind. (8) Die mit der Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) errichtete Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) sollte die technische Umsetzung des Zugangs zu Interpol-Datenbanken im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) und der Verordnungen (EU) 2018/1240 and (EU) 2019/817 nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/1726 unterstützen. (9) In Artikel 94 der Verordnung (EU) 2018/1725 sind die Bedingungen für die Übermittlung von operativen personenbezogenen Daten an internationale Organisationen festgelegt. (10) Das Abkommen sollte mit den Datenschutzbestimmungender Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (8), der Verordnung (EU) 2018/1725 und der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) uneingeschränkt vereinbar sein. (11) Das Abkommen sollte die Grundrechte uneingeschränkt wahren und die Grundsätze der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) achten, namentlich das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 7 der Charta, das Recht auf Schutz personenbezogener Daten nach Artikel 8 der Charta und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren nach Artikel 47 der Charta. Das Abkommen sollte im Einklang mit allen in der Charta verankerten Rechten und Grundsätzen angewendet werden. (12) Das Abkommen sollte die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Beziehungen zu Interpol, die von dem Abkommen nicht erfasst werden, unberührt lassen. (13) Nach den Artikeln 1, 2 und 2a des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. (14) Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (10) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. (15) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am 25. Mai 2021 eine Stellungnahme (11) abgegeben — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Europäischen Union Verhandlungen über ein Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (IKPO-Interpol) aufzunehmen. (2)   Die Verhandlungen werden auf der Grundlage der Verhandlungsrichtlinien des Rates im Addendum zu diesem Beschluss geführt. Artikel 2 Die Kommission wird als Verhandlungsführer der Union benannt. Artikel 3 Die Verhandlungen werden im Einvernehmen mit der Gruppe „Informationsaustausch im JI-Bereich“ (Gruppe IXIM) vorbehaltlich etwaiger Leitlinien, die der Rat der Kommission eventuell zu einem späteren Zeitpunkt vorgibt, geführt. Die Kommission erstattet dem Rat sowohl regelmäßig als auch auf dessen Ersuchen Bericht über den Verlauf und das Ergebnis der Verhandlungen. Gegebenenfalls oder auf Ersuchen des Rates legt die Kommission einen schriftlichen Bericht vor. Artikel 4 Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 19. Juli 2021. Im Namen des Rates Der Präsident J. PODGORŠEK (1)  Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über ein Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1). (2)  Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1). (3)  Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27). (4)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39). (5)  Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1). (6)  Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 99). (7)  Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60). (8)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1). (9)  Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89). (10)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20). (11)   ABl. C 251 vom 28.6.2021, S. 7.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.