Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/462 des Rates vom 20. Februar 2020 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits eingesetzten Assoziationsausschuss in Bezug auf den Informationsaustausch zur Bewertung der Auswirkungen des Abkommens in Form eines Briefwechsels, mit dem das oben genannte Abkommen geändert wurde, zu vertreten ist

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Quellenkennung: 32020D0462. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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31.3.2020    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 99/13 BESCHLUSS (EU) 2020/462 DES RATES vom 20. Februar 2020 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits eingesetzten Assoziationsausschuss in Bezug auf den Informationsaustausch zur Bewertung der Auswirkungen des Abkommens in Form eines Briefwechsels, mit dem das oben genannte Abkommen geändert wurde, zu vertreten ist DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 3 Unterabsatz 1 und Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (1) (im Folgenden das „Assoziationsabkommen“) wurde mit dem Beschluss 2000/204/EG, EGKS des Rates und der Kommission (2) im Namen der Union geschlossen und ist am 1. März 2000 in Kraft getreten. (2) Mit dem Beschluss (EU) 2019/217 (3) hat der Rat den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Assoziationsabkommens (4) (im Folgenden „Änderungsabkommen“) genehmigt, mit dem die im Rahmen des Assoziationsabkommens vorgesehenen Zollpräferenzen auf Erzeugnisse aus der Westsahara ausgedehnt werden. (3) Gemäß Artikel 81 des Assoziationsabkommens wurde ein Assoziationsausschuss eingesetzt, der für die Verwaltung des Abkommens zuständig ist. Nach Artikel 83 des Assoziationsabkommens ist der Assoziationsausschuss befugt, für die Verwaltung des Assoziationsabkommens sowie in den Bereichen, in denen der Rat ihm seine Befugnisse übertragen hat, Beschlüsse zu fassen. (4) Der Assoziationsausschuss muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten des Änderungsabkommens einen Beschluss über die Modalitäten für die Bewertung der Auswirkungen des Änderungsabkommens insbesondere auf die nachhaltige Entwicklung, und zwar vor allem in Bezug auf die Vorteile für die betroffenen Bevölkerungsgruppen und die Nutzung der natürlichen Ressourcen der Westsahara fassen. (5) Es ist angezeigt, den im Namen der Union im Assoziationsausschuss zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der vorgesehene Beschluss für die Union verbindlich ist. (6) Um die Überwachung der Auswirkungen des Änderungsabkommens auf die betroffenen Bevölkerungsgruppen und auf die Nutzung der natürlichen Ressourcen der betroffenen Gebiete zu gewährleisten, sind in dem Änderungsabkommen ausdrücklich ein Rahmen und ein geeignetes Verfahren vorgesehen, die es den Vertragsparteien ermöglichen, auf der Grundlage eines regelmäßigen Informationsaustauschs die Auswirkungen des Abkommens bereits während seiner Umsetzung zu bewerten. Die Union und das Königreich Marokko haben vereinbart, im Rahmen des Assoziationsausschusses mindestens einmal jährlich untereinander Informationen auszutauschen. Daher sollten die spezifischen Modalitäten für diese im Abkommen vorgesehene Bewertung mit Blick auf deren Annahme durch den Assoziationsausschuss festgelegt werden. (7) Mit dem Informationsaustausch wird dasselbe Ziel verfolgt wie mit dem von den Kommissionsdienststellen gemeinsam mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst ausgearbeiteten Bericht vom 11. Juni 2018 über die Vorteile der Ausdehnung von Zollpräferenzen auf Erzeugnisse mit Ursprung in der Westsahara für die Bevölkerung der Westsahara und über die Konsultation dieser Bevölkerung. (8) Die bisher verfügbaren Informationen in Bezug auf die Auswirkungen auf die Wirtschaft des Gebiets beziehen sich hauptsächlich auf die Landwirtschaft und die Fischerei, während die Präferenzen alle Erzeugnisse betreffen; die auszutauschenden Daten können sich daher entsprechend der Entwicklung der Wirtschaftstätigkeit in der Westsahara ändern. Darüber hinaus erstreckt sich der Informationsaustausch nicht ausschließlich auf wirtschaftliche Aspekte (Vorteile im engeren Sinne), sondern muss eine umfassendere Bewertung ermöglichen, die Aspekte wie die nachhaltige Entwicklung und die Auswirkungen auf die Nutzung der natürlichen Ressourcen umfasst. (9) Das Königreich Marokko hat zudem zugestimmt, separat einen Mechanismus zur Erhebung statistischer Daten über die Ausfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in der Westsahara in die Union einzurichten, die der Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten monatlich zur Verfügung gestellt werden. (10) Das Königreich Marokko kann die Union auf der Grundlage der bereits bestehenden Informationssysteme um Informationen über die Erzeugung von und den Handel mit bestimmten Kategorien von Erzeugnissen ersuchen, die für das Königreich Marokko von Interesse sind — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem gemäß Artikel 81 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits eingerichteten Assoziationsausschusses EU‐Königreich Marokko zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf des Beschlusses des Assoziationsausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 20. Februar 2020. Im Namen des Rates Die Präsidentin B. DIVJAK (1)   ABl. L 70 vom 18.3.2000, S. 2. (2)  Beschluss 2000/204/EG, EGKS des Rates und der Kommission vom 26. Januar 2000 über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (ABl. L 70 vom 18.3.2000, S. 1). (3)  Beschluss (EU) 2019/217 des Rates vom 28. Januar 2019 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (ABl. L 34 vom 6.2.2019, S. 1). (4)   ABl. L 34 vom 6.2.2019, S. 4. ENTWURF BESCHLUSS Nr. …/… DES ASSOZIATIONSAUSSCHUSSES EU-KÖNIGREICH MAROKKO vom ... über den Informationsaustausch zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Bewertung der Auswirkungen des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits DER ASSOZIATIONSAUSSCHUSS EU-KÖNIGREICH MAROKKO — gestützt auf das Europa-Mittelmeer-Abkommen vom 26. Februar 1996 zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits, insbesondere auf Artikel 83, gestützt auf das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits vom 25. Oktober 2018 zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (im Folgenden „Abkommen in Form eines Briefwechsels“) ist am 19. Juli 2019 in Kraft getreten. (2) Dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels wurde unbeschadet der jeweiligen Standpunkte der Europäischen Union zum Status der Westsahara und des Königreichs Marokko zum Status der Westsahara abgeschlossen. (3) Mit diesem Abkommen in Form eines Briefwechsels gelten für Erzeugnisse mit Ursprung in der Westsahara, die der Kontrolle der Zollbehörden des Königreichs Marokko unterliegen, die gleichen Handelspräferenzen wie sie die Europäische Union für die unter das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziationzwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (im Folgenden „Assoziationsabkommen“) fallenden Erzeugnisse gewährt. (4) Im Sinne einer Partnerschaft und um es den Vertragsparteien zu ermöglichen, die Auswirkungen des Abkommens in Form eines Briefwechsels insbesondere auf die nachhaltige Entwicklung zu bewerten, und zwar vor allem in Bezug auf die Vorteile für die betroffenen Bevölkerungsgruppen und die Nutzung der natürlichen Ressourcen der betroffenen Gebiete, haben die Europäische Union und das Königreich Marokko vereinbart, im Rahmen des Assoziationsausschusses mindestens einmal jährlich Informationen auszutauschen. (5) Die spezifischen Modalitäten für diese Bewertung müssen vom Assoziationsausschuss angenommen werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Im Sinne einer Partnerschaft und um es den Vertragsparteien zu ermöglichen, die Auswirkungen des Abkommens in Form eines Briefwechsels während seiner Anwendung mit Blick auf eine nachhaltige Entwicklung zu bewerten, haben die Europäische Union und das Königreich Marokko vereinbart, mindestens einmal jährlich im Rahmen des Assoziationsausschusses untereinander Informationen auszutauschen: (2)   Die Europäische Union und das Königreich Marokko tauschen die für die wichtigsten betroffenen Wirtschaftszweige als relevant erachteten Daten aus, ebenso wie statistische, Wirtschafts-, Sozial- und Umweltinformationen, insbesondere in Bezug auf die Vorteile des Abkommens in Form eines Briefwechsels für die betroffenen Bevölkerungsgruppen und die Nutzung der natürlichen Ressourcen der betroffenen Gebiete. Eine Liste der relevanten Informationen ist im Anhang dieses Beschlusses enthalten. Dieser Austausch erfolgt auf der Grundlage einer im Vorfeld, und zwar jährlich spätestens Ende März übermittelten schriftlichen Mitteilung; auf diese Mitteilung hin kann um Klarstellungen und ergänzende Informationen zu den in diesem Beschluss festgelegten Themenbereichen gebeten werden. Die Antworten müssen jährlich bis spätestens Ende Juni übermittelt werden. (3)   Im Sinne einer Partnerschaft und um die Bewertung der Auswirkungen des Abkommens in Form eines Briefwechsels zu ermöglichen, haben die Vertragsparteien im Übrigen vereinbart' dass das Königreich Marokko die Europäische Union auf der Grundlage der bereits bestehenden Informationssysteme um Informationen über die Erzeugung von und den Handel mit bestimmten Kategorien von Erzeugnissen, die für das Königreich Marokko von besonderem Interesse sind, ersuchen kann. Zu diesem Zweck übermittelt das Königreich Marokko der Europäischen Union sein schriftliches Ersuchen jährlich spätestens Ende März; auf diese Mitteilung können Ersuchen um Klarstellungen und ergänzende Informationen folgen. Die Antworten werdenjährlich bis spätestens Ende Juni übermittelt werden. (4)   Die Vertragsparteien nehmen diesen Austausch im Rahmen des Assoziationsausschusses einmal jährlich zur Kenntnis. (5)   Das Protokoll mit den Schlussfolgerungen des Assoziationsausschusses muss von den Vertragsparteien innerhalb des Monats nach dem der Sitzung genehmigt werden. Artikel 2 Der Anhang ist Bestandteil dieses Beschlusses. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu … am ... 2020 Für den Assoziationsausschuss EU-Königreich Marokko ANHANG RELEVANTE INFORMATIONEN IM RAHMEN DES IM ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS VORGESEHENEN INFORMATIONSAUSTAUSCHS Die ausgetauschten Informationen sollen eine Aktualisierung des von den Dienststellen der Kommission gemeinsam mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) ausgearbeiteten Berichts vom 11. Juni 2018  (1) ermöglichen. Der Informationsaustausch soll somit detaillierte Informationen umfassen, die eine Bewertung der Auswirkungen des Abkommens in Form eines Briefwechsels während seiner Umsetzung ermöglichen, sowie auch allgemeine Informationen über die betroffenen Gebiete und Bevölkerungsgruppen. Diese Informationen dienen ausschließlich der Bewertung und der Aktualisierung des Berichts durch die Dienststellen der Kommission und den EAD. Unter relevanten Informationen ist beispielsweise Folgendes zu verstehen: 1. Informationen seitens des Königreichs Marokko a) Allgemeine Informationen: * sozioökonomische und ökologische Statistiken. b) Informationen über die wichtigsten Ausfuhrbranchen * Erzeugung je Warenart; * bewirtschaftete Flächen und Erntevolumen; * Umfang und Wert der Ausfuhren in die Europäische Union; * wirtschaftliche Tätigkeiten der vom Abkommen in Form eines Briefwechsels betroffenen lokalen Beteiligten und geschaffene Arbeitsplätze; * nachhaltiges Ressourcenmanagement; * Produktionsbetriebe. 2. Informationen seitens der EU: Informationen über den Handel mit Erzeugnissen, die in das Königreich Marokko ausgeführt werden, nach Zollkodex, Volumen und Wert sowie, soweit verfügbar, Angaben zur Herstellung bestimmter Erzeugnisse. 3. Andere relevante Informationen: Wie im Schriftwechsel zwischen der Europäischen Kommission und der Mission des Königreichs Marokko bei der Europäischen Union vom 6. Dezember 2018 vorgesehen, richtet das Königreich Marokko einen Mechanismus für die Erhebung von Daten über die Ausfuhren, die unter das Assoziationsabkommen in der durch den Briefwechsel geänderten Fassung fallen, ein, über den monatlich systematisch und regelmäßig genaue Daten bereitstellt werden, anhand deren die Europäischen Union transparente und verlässliche Informationen über den Ursprung dieser Ausfuhren in die Union, aufgeschlüsselt nach Regionen, erhalten sollen (2). Die Europäische Kommission wird einen direkten Zugang zu diesen Daten haben, die sie mit den Zollbehörden ihrer Mitgliedstaaten teilen wird. Das Königreich Marokko wird seinerseits zuverlässige und transparente Statistiken über die Einfuhren der Europäischen Union in das Königreich Marokko verfügen. (1)   „Bericht über die Vorteile der Ausdehnung von Zollpräferenzen auf Erzeugnisse mit Ursprung in der Westsahara für die Bevölkerung der Westsahara und über die Konsultation dieser Bevölkerung“ vom 11. Juni 2018 (SWD(2018) 346 final). (2)  Anmerkung: Dieser Mechanismus ist seit dem 1. Oktober 2019 in Kraft.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.