Europäische Union

2005/532/EG: Beschluss des Europäischen Parlaments vom 12. April 2005 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2003, Einzelplan II — Rat

Amtliche Ursprungsfassung

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27.7.2005    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 196/39 BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS vom 12. April 2005 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2003, Einzelplan II — Rat (2005/532/EG) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2003 (1), in Kenntnis der Haushaltsrechnung und der Vermögensübersicht für das Haushaltsjahr 2003 (C6-0016/2005), in Kenntnis des Jahresberichts des Europäischen Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2003, zusammen mit den Antworten der Organe (2), in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (3), in Kenntnis des Internen Prüfungsberichts des Rates für 2003, gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 sowie die Artikel 275 und 276 des EG-Vertrags, gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 50, Artikel 86 Absatz 4 sowie die Artikel 145, 146 und 147, gestützt auf die Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung, in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0066/2005), 1. erteilt dem Generalsekretär des Rates Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2003; 2. legt seine Bemerkungen in der dazugehörigen Entschließung nieder; 3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen und dem Bürgerbeauftragten zu übermitteln und für ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu sorgen. Der Präsident Josep BORRELL FONTELLES Der Generalsekretär Julian PRIESTLEY (1)   ABl. L 54 vom 28.2.2003, S. 1. (2)   ABl. C 293 vom 30.11.2004, S. 1. (3)   ABl. C 294 vom 30.11.2004, S. 99. (4)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. (5)   ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1. ENTSCHLIEẞUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS mit den Bemerkungen, die Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2003 sind, Einzelplan II — Rat DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2003 (1), in Kenntnis der Haushaltsrechnung und der Vermögensübersicht für das Haushaltsjahr 2003 (C6-0016/2005), in Kenntnis des Jahresberichts des Europäischen Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2003, zusammen mit den Antworten der Organe (2), in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (3), in Kenntnis des Internen Prüfungsberichts des Rates für 2003, gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 sowie die Artikel 275 und 276 des EG-Vertrags, gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 50, Artikel 86 Absatz 4 sowie die Artikel 145, 146 und 147, gestützt auf die Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung, in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0066/2005), 1. begrüßt, dass der Rechnungshof in seinen Jahresbericht für 2003 erstmals einen gesonderten Abschnitt über den Rat aufgenommen hat; nimmt die vom Rat vorgelegte Zusammenfassung der 2003 durchgeführten internen Prüfungen zur Kenntnis; begrüßt den verstärkten Informationsaustausch zwischen Rat und Parlament im Rahmen des informellen Dialogs, der zwischen den beiden Organen als Teil des Entlastungsverfahrens stattgefunden hat; ist der Ansicht, dass diese Faktoren zur Verbesserung der Transparenz im Hinblick auf die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Rates beigetragen haben; 2. nimmt die Absicht des Rates zur Kenntnis, bis Ende 2004 die im Jahresbericht des Rechnungshofs genannten Dokumente vorzulegen und die noch ausstehenden Maßnahmen durchzuführen, die zur Einhaltung der Vorgaben der neuen Haushaltsordnung erforderlich sind, und fordert den Rat auf, dem Parlament eine Liste der im Zusammenhang mit der Umsetzung der Haushaltsordnung auftretenden Probleme zuzuleiten; 3. nimmt die Bemerkung des Rechnungshofs zur Kenntnis, wonach juristische Dienstleistungsverträge des Rates ohne Vergabeverfahren abgeschlossen wurden, obwohl der Wert der Leistungen über dem Schwellenwert lag, bei dessen Überschreitung ein Vergabeverfahren vorgeschrieben ist; nimmt zu Kenntnis, dass der Rat diese Bemerkung voll akzeptiert und ein Ausschreibungsverfahren eröffnet hat, um einen Rahmenvertrag für die genannte Art von juristischen Dienstleistungen schließen zu können; betont, dass die Bestimmungen der Haushaltsordnung über die öffentliche Auftragsvergabe eingehalten werden müssen; 4. fordert den Rat auf, der Entlastungsbehörde ebenso wie alle anderen Organe einschließlich des Parlaments den in Artikel 60 Absatz 7 der Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002 genannten jährlichen Tätigkeitsbericht vorzulegen; 5. ist der Ansicht, dass eine größere Klarheit bezüglich der Ausgaben für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und deren Verwaltung innerhalb des Rates die Transparenz erhöhen würde; fordert den Rat nachdrücklich auf, die Kosten für die Vorbereitungen im Rahmen der GASP in seinem Haushaltsplan gesondert auszuweisen, wie dies vom Rechnungshof in seinem Sonderbericht Nr. 13/2001 empfohlen wurde; unterstreicht, dass die Rolle der Kommission bei der Durchführung der GASP geklärt werden muss, wie dies vom Rechnungshof in seinem Sonderbericht Nr. 13/2001 empfohlen wurde; empfiehlt, dass in die neue interinstitutionelle Vereinbarung über den Haushalt klare praktische Grundsätze und Regelungen für die Rolle der Kommission bei der Durchführung der GASP aufgenommen werden; 6. bedauert, dass es aus zeitlichen Gründen nicht in der Lage ist, der Entlastungsempfehlung des Rates die ihr gebührende Aufmerksamkeit zu schenken, und fordert die Kommission und den Rat auf, folgenden Vorschlag zur Änderung von Artikel 145 Absatz 1 der Haushaltsordnung vorzulegen bzw. anzunehmen: „Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament vor dem 30. Juni des Jahres n +2 der Kommission Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Haushaltsjahrs n.“ (1)   ABl. L 54 vom 28.2.2003, S. 1. (2)   ABl. C 293 vom 30.11.2004, S. 1. (3)   ABl. C 294 vom 30.11.2004, S. 99. (4)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. (5)   ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.