Europäische Union

79/47/EWG: Entscheidung der Kommission vom 8. Dezember 1978 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Italien (Region Campania) gemäß den Richtlinien 72/159/EWG und 75/268/EWG (Nur der italienische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31979D0047 79/47/EWG: Entscheidung der Kommission vom 8. Dezember 1978 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Italien (Region Campania) gemäß den Richtlinien 72/159/EWG und 75/268/EWG (Nur der italienische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 013 vom 19/01/1979 S. 0062 - 0062 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8. Dezember 1978 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Italien (Region Campania) gemäß den Richtlinien 72/159/EWG und 75/268/EWG (Nur der italienische Text ist verbindlich) (79/47/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 72/159/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (1), geändert durch die Richtlinien 76/837/EWG (2) und 77/390/EWG (3), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3, gestützt auf die Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (4), insbesondere auf Artikel 13, in Erwägung nachstehender Gründe: Die italienische Regierung hat am 20. September 1978 das Gesetz der Region Campania vom 27. Juli 1978 "Maßnahmen zur Unterstützung der Landwirtschaft in Berggebieten und benachteiligten Zonen in Anwendung des Gesetzes Nr. 352 vom 10. Mai 1976" mitgeteilt. Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG und Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG muß die Kommission entscheiden, ob unter Berücksichtigung des erwähnten Gesetzes der Region Campania die in Italien bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinie 72/159/EWG und der Titel III und IV der Richtlinie 75/268/EWG weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erfuellen sowie ob das genannte Gesetz die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Titel II der Richtlinie 75/268/EWG definierten Maßnahme erfuellt. Das genannte Gesetz entspricht den Bedingungen des Titels II sowie des Artikels 12 der Richtlinie 75/268/EWG. Die mit dieser Entscheidung getroffene Feststellung entspricht der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die in Italien bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinie 72/159/EWG und der Titel III und IV der Richtlinie 75/268/EWG erfuellen unter Berücksichtigung des am 20. September 1978 mitgeteilten Gesetzes der Region Campania vom 27. Juli 1978 "Maßnahmen zur Unterstützung der Landwirtschaft in Berggebieten und in benachteiligten Zonen in Anwendung des Gesetzes Nr. 352 vom 10. Mai 1976" weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG und Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme. (2) Das vorgenannte Gesetz der Region Campania vom 27. Juli 1978 erfuellt die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 8. Dezember 1978 Für die Kommission Finn GUNDELACH Vizepräsident (1)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 1. (2)ABl. Nr. L 302 vom 4.11.1976, S. 19. (3)ABl. Nr. L 145 vom 13.6.1977, S. 43. (4)ABl. Nr. L 128 vom 19.5.1975, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.