Europäische Union

80/1051/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. Oktober 1980 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Frankreich gemäß der Richtlinie 72/159/EWG und Titel III und IV der Richtlinie 75/268/EWG (Nur der französische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31980D1051 80/1051/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. Oktober 1980 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Frankreich gemäß der Richtlinie 72/159/EWG und Titel III und IV der Richtlinie 75/268/EWG (Nur der französische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 308 vom 19/11/1980 S. 0011 - 0011 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. Oktober 1980 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Frankreich gemäß der Richtlinie 72/159/EWG und Titel III und IV der Richtlinie 75/268/EWG (Nur der französische Text ist verbindlich) (80/1051/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 72/159/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 80/370/EWG (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3, gestützt auf die Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 80/666/EWG (4), insbesondere auf Artikel 13, in Erwägung nachstehender Gründe: Die französische Regierung hat am 25. Juli 1980 gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 72/159/EWG den Erlaß Nr. 5032 vom 14. Mai 1980 betreffend Änderung der Bedingungen für die Beihilfegewährung und der Berechnung der Subvention für Vorhaben betreffend die Schweinehaltung mitgeteilt. Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG und Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG muß die Kommission entscheiden, ob unter Berücksichtigung der genannten Mitteilung die in Frankreich bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinie 72/159/EWG und der Titel III und IV der Richtlinie 75/268/EWG weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erfuellen. Der vorgenannte Erlaß entspricht den Bedingungen der Richtlinie 72/159/EWG und der Titel III und IV der Richtlinie 75/268/EWG. Der Ausschuß des EAGFL ist zu den finanziellen Aspekten angehört worden. Die in dieser Entscheidung getroffenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstruktausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in Frankreich bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinie 72/159/EWG und der Titel III und IV der Richtlinie 75/268/EWG erfuellen unter Berücksichtigung des Erlasses Nr. 5032 vom 14. Mai 1980 betreffend Änderung der Bedingungen für die Beihilfegewährung und der Berechnung der Subventionen für Vorhaben betreffend die Schweinehaltung weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG und Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG genannten gemeinsamen Maßnahmen. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 28. Oktober 1980 Für die Kommission Finn GUNDELACH Vizepräsident (1)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 1. (2)ABl. Nr. L 90 vom 3.4.1980, S. 43. (3)ABl. Nr. L 128 vom 19.5.1975, S. 1. (4)ABl. Nr. L 180 vom 14.7.1980, S. 34.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.