Europäische Union

97/317/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. April 1997 zur Änderung der Entscheidungen betreffend die Genehmigung von Gemeinschaftlichen Förderkonzepten, Einheitlichen Programmplanungsdokumenten und Programmen im Rahmen der Gemeinschaftsinitiativen, die im Hinblick auf Frankreich getroffen worden sind (Nur der französische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31997D0317. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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um die Mitfinanzierung einer genehmigten Regelung über staatliche Beihilfen oder einer Regelung, die unter die Bagatellfallregelung fällt, und nicht um ein Darlehenssystem, das Teil der Banktätigkeit ist. Diese Unterscheidung zwischen Beihilferegelungen und Darlehen erfolgt nach der Herkunft der Mittel, die von einem öffentlichen Organismus stammen, dessen Beihilfen der Verpflichtung zur Mitteilung an die Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 des Vertrags unterliegen. 3. Diese rückzahlbaren Beihilfen können mit einem ermäßigten Zinssatz im Vergleich zu den Marktbedingungen oder einem Zinssatz Null versehen sein (daher die Bezeichnung Beihilfeelement). 4. Der in diesem Arbeitsblatt beschriebene Fall ist nicht Teil der finanztechnischen Maßnahmen, da die Kommission eine individuelle Beihilferegelung nach Maßgabe der Vorlage von Auszahlungsbescheinigungen durch den Mitgliedstaat kofinanziert; sie kofinanziert folglich nicht die Einrichtung eines Fonds. 5. Die erste Reihe von Beihilfen, die Unternehmen oder privaten Empfängern gewährt worden ist, stellt die tatsächlich getätigte Ausgabe im Sinne der Bestimmungen für die finanzielle Abwicklung der Interventionen dar. 6. Die Empfänger-Unternehmen der Beihilfe zahlen diese an die Stelle zurück, die sie ihnen gewährt hat, entsprechend vorher festzulegenden Regeln. Die Rückzahlungen, zusammen mit eventuellen Zinsen, erhöhen den ürsprünglich zur Verfügung stehenden Finanzrahmen der Beihilfe und tragen somit zu einem neuen Kreislauf rückzahlbarer Beihilfen bei. BESONDERE BESTIMMUNGEN: Die Rückzahlungsmodalitäten dieser Beihilfen müssen den unten beschriebenen Kriterien entsprechen, die die Transparenz der Verwaltung einer solchen Beihilferegelung gewährleisten sollen: 1. Die Finanzverwaltung dieser rückzahlbaren Beihilfen erfolgt nach den Regeln und Definitionen, die für nicht rückzahlbare Beihilfen gelten. Der "Rückzahlungsaspekt" bedeutet jedoch, daß folgende Grundsätze und Modalitäten der Finanzverwaltung zu beachten sind: 1.1. Der Organismus, der die rückzahlbaren Beihilfen vergibt (= Endbegünstigter, siehe Arbeitsblatt Nr. 1 "Endbegünstigter") muß eine transparente Rechnungslegung führen, die, insbesondere zu Kontrollzwecken, eine Unterscheidung ermöglicht zwischen: - dem Betrag der Beihilfen auf der Grundlage des Rahmens, der diesem Organismus ursprünglich zur Verfügung steht; - den möglichen Rückzahlungen und eventuellen Zinszahlungen durch die Empfänger dieser rückzahlbaren Beihilfen; - dem Betrag neuer Beihilfen auf der Grundlage der gegebenenfalls durch die Empfänger der Beihilfen zurückgezahlten Beträge oder eventuell vom Empfänger der Beihilfen gezahlter Zinsen. 1.2. Es ist eine Garantie erforderlich, daß die Rückzahlungen und eventuell geleistete Zinszahlungen nicht den im Finanzierungsplan der Maßnahme vorgesehenen nationalen Anteil ersetzen und daß sie im gleichen Rahmen wiederverwendet werden. Zu diesem Zweck hat der die Beihilfe vergebende Organismus daher die Verwendung der im Finanzplan vorgesehenen Mittel sowie der durch mögliche zwischenzeitlich getätigte Rückzahlungen und Zinszahlungen geschöpften zusätzlichen Mittel zu rechtfertigen, um in den Genuß des für die Maßnahme bereitgestellten Gesamtanteils der Gemeinschaft zu kommen. 1.3. Um die Transparenz der Finanzströme zu gewährleisten, ist es notwendig, daß der Organismus, der die Beihilfe vergibt, eine Aufstellung der Ausgaben erstellt, die sowohl die effektiv getätigten Ausgaben (d. h. den Betrag der vergebenen und an die Empfänger ausgezahlten Beihilfen) als auch die Angabe der im gleichen Zeitraum eingegangenen und in seiner Buchführung getrennt ausgewiesenen Rückzahlungen und eventuellen Zinszahlungen (Belege sind bei Kontrollen vor Ort vorzulegen) enthält. 2. Für den Abschluß der Interventionsformen, die die Mitfinanzierung von Regelungen über rückzahlbare Beihilfen beinhalten, gelten die gleichen Modalitäten wie für die Mitfinanzierung von nicht rückzahlbaren Beihilfen, ohne Rücksicht auf neue Beihilfen, die auf der Grundlage gegebenenfalls eingegangener Rückzahlungen und Zinszahlungen während des Zeitraums der Durchführung der Interventionsform vergeben wurden. 3. Nach der Auszahlung des Endsaldos der Interventionsform wird die Kommission - unbeschadet der allgemeinen Vorschriften insbesondere hinsichtlich der Kontrolle - nicht mehr bei der Durchführung oder Begleitung der Aktion tätig. Quellen: - Rahmenverordnung (Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b)). - EFRE-Verordnung (Artikel 1). - Verordnung EAGFL-Ausrichtung (Artikel 5 und 6). - Mitteilung der Kommission über "De minimis"-Beihilfen (ABl. Nr. C 68 vom 6.3.1996). Arbeitsblatt Nr. 22 Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen der Strukturfonds AUSGABEN DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNGEN, EINSCHLIESSLICH BEZÜGE DER BEAMTEN DER MITGLIEDSTAATEN ALLGEMEINE REGEL 1. Nicht förderfähig im Rahmen der Kofinanzierung von Interventionsformen, einschließlich technischer Unterstützung, sind die Kosten der öffentlichen Verwaltungen und die laufenden Bezüge der (auf Statusbasis beschäftigten) nationalen und örtlichen Beamten, die im Zuge der täglichen Aufgaben zur Verwaltung, Begleitung und Kontrolle der vorschriftsgemäß kofinanzierten Maßnahmen anfallen. 2. Nur zusätzliche Ausgaben, die neben den gewöhnlichen Ausgaben anfallen und die auf ausdrücklichen und zusätzlichen vorschriftsmäßigen Anforderungen beruhen, können als förderfähig angesehen werden. Der Nachweis, daß es sich um "zusätzliche" Kosten handelt, ist von dem betreffenden Mitgliedstaat zu erbringen. Die betreffenden Ausgaben müssen von den Kommissionsdienststellen vorher gebilligt werden. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob eine solche Finanzierung im Hinblick auf die Ziele des entsprechenden Programms gerechtfertigt ist und ob die fraglichen Verwaltungsausgaben direkt den förderfähigen Aktionen des Programms zuzurechnen sind. Im Rahmen der Mittel für technische Unterstützung sind als förderfähige zusätzliche Ausgaben folgende Ausgaben zu verstehen (der Hinweis auf die Kosten für zusätzliches Personal betrifft die gesamte Verwaltung auf zentraler, dezentraler oder regionaler Ebene): - hinsichtlich der Begleitung und Bewertung der Vorhaben die zusätzlichen Kosten im Zusammenhang mit der Organisation und Veranstaltung der Sitzungen der Begleitausschüsse und mit der Koordinierung zwischen den einzelnen Ausschüssen und Unterausschüssen (Beförderung, Unterbringung, Tagegelder für die an den Begleitausschüssen teilnehmenden Beamten, mit Ausnahme der Bezüge); maßgebend sind die bei den betreffenden öffentlichen Verwaltungen geltenden Richtwerte; - hinsichtlich der Kontrolle der Aktionen, die Kosten der Vor-Ort-Kontrolle und des Aufbaus sowie der Koordination eines vom Mitgliedstaat errichteten Kontrollsystems (Beförderung, Unterbringung, Tagegelder) außer den Bezügen der öffentlichen Kontrolleure; maßgebend sind die bei den betreffenden öffentlichen Verwaltungen geltenden Richtwerte (die Gesamtkosten der Kontrollaktionen sind aus Mitteln des ESF förderfähig aufgrund des Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der ESF-Verordnung); - die Kosten, einschließlich der Bezüge im Zusammenhang mit der befristeten Beschäftigung von Angestellten (Beamten mit Zeitvertrag oder Personal aus dem privaten Sektor) für Verwaltungs-, Begleit-, Bewertungs- und Kontrollarbeiten; - die Kosten, einschließlich der Bezüge im Zusammenhang mit der vorübergehenden Abordnung (für höchstens 12 Monate) von Beamten zu lokalen Verwaltungsstellen, zur Zentralverwaltung oder von einer lokalen zu einer anderen lokalen Verwaltung zwecks Unterstützung bei der Ausbildung der örtlichen Beamten und Erfahrungstransfer in den Bereichen Verwaltung, Begleitung, Bewertung und Kontrolle der kofinanzierten Maßnahmen. Die genauen Regeln für die Anwendung dieser Bestimmungen (Verfahren für die Anwendung, Hoechstbeträge, Kontrolle usw.) werden fallweise im Rahmen der Partnerschaft festgelegt. Weitere Bestimmungen 3. Die folgenden Ausgaben der öffentlichen Verwaltungen, einschließlich der Gehälter nationaler Beamter, für außerhalb der täglichen Verwaltungs-, Begleit- und Kontrolltätigkeiten wahrzunehmende Aufgaben können förderfähig sein: - Durchführungskosten im Rahmen von von öffentlichen Bediensteten oder öffentlichen Stellen erbrachte Leistungen, die entweder einem Endbegünstigten berechnet werden oder auf der Grundlage von aussagekräftigen Unterlagen, die den Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten bei der Durchführung des Einzelprojekts ermöglichen, bescheinigt werden (Unterlagen, die den Nachweis der geleisteten Arbeit und Dienstleistungen im Interesse des Endbegünstigten erbringen, Verrechnung proportional zur Arbeitszeit zur Ermittlung der anteiligen Gehälter der abgeordneten Beamten usw.); Durchführungskosten, einschließlich der Dienstleistungen einer als Endbegünstigter geltenden öffentlichen Verwaltung, die das Vorhaben ohne Heranziehung von Industrial engineering oder eines externen Unternehmens selbst durchführt, sofern die tatsächlichen Ausgaben ausschließlich mit dem kofinanzierten Vorhaben zusammenhängen; - Kosten im Zusammenhang mit einem Vorhaben, das in eine Maßnahme eingebunden ist, welche ihrerseits eine öffentliche Ausgabe zum Gegenstand hat (siehe besondere Regeln für einzelne Fonds). BESONDERE REGELN FÜR EINZELNE FONDS: - ESF Maßnahmen, die eine öffentliche Ausgabe zum Gegenstand haben: Die in diesem Arbeitsblatt erwähnten Verwaltungsausgaben betreffen nicht die operativen Kosten der öffentlichen Einrichtungen oder ihrer Bediensteten, die als Endbegünstigte gelten, im Zusammenhang mit der "Vorbereitung, Durchführung, Verwaltung und Bewertung" der Ausbildungsmaßnahmen, die aufgrund von Artikel 2 Absatz 1 der ESF-Verordnung förderfähig sind. Beispiel: Ausbildung örtlicher oder nationaler Beamter in den Ziel-1-Regionen. - EAGFL, Abteilung Ausrichtung Maßnahmen, die eine öffentliche Ausgabe zum Gegenstand haben: Die in diesem Arbeitsblatt erwähnten Verwaltungsausgaben betreffen nicht die operativen Kosten der öffentlichen Einrichtung als Endbegünstigte eines Vorhabens, das in eine Maßnahme eingebunden ist und welches ausdrücklich eine öffentliche Ausgabe zum Gegenstand hat. - EFRE Pilotvorhaben gemäß Artikel 10 der EFRE-Verordnung: Die Personalausgaben der Gebietskörperschaften in ihrer Eigenschaft als (das Pilotvorhaben durchführende) Projektträger oder als Dienstleistungserbringer können als förderfähig gelten. Diese Ausgaben dürfen jedoch 25 % der förderfähigen Gesamtkosten des Pilotvorhabens nicht übersteigen. Quellen - Koordinierungsverordnung (Artikel 17 Absatz 2 und 25 Absatz 1). - Verordnung EAGFL-Ausrichtung (Artikel 2, 5 und 6). - Verordnung (EWG) Nr. 270/79 des Rates (EAGFL-Ausrichtung). - ESF-Verordnung (Artikel 1 und 6). - EFRE-Verordnung (Artikel 1). - Protokollerklärung der Kommission vom 20. Juli 1993 zu Artikel 21 Absatz 3 der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 geänderten Koordinierungsverordnung (EWG) Nr. 4253/88, enthalten im Protokoll zur Annahme der Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 durch den Rat. - Vademekum der GD XVI "Technische Unterstützung" (November 1994). (1) Man versteht unter staatlichen Beihilfen gewährte Beihilfen im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag, wie zum Beispiel die öffentlichen Beihilfen in einem vorher festgelegten Rahmen und auf der Grundlage von zuvor aufgestellten allgemeinen Kriterien, die Unternehmen einen wirtschaftlichen oder finanziellen Vorteil verschaffen, der ihnen bei normalem Geschäftsverlauf nicht zugute gekommen wäre, und die Kosten verringern, die normalerweise ihr Budget belasten. Diese Regelungen müssen der Kommission unabhängig von der Zweckbestimmung der Beihilfe mitgeteilt werden, es sei denn, daß sie unter die "De-minimis"-Regel fallen. (2) Aus auf der Hand liegenden Gründen ist die absichtliche Hinauszögerung der Überweisung der Mittel an die Endbegünstigten mit dem Ziel, Zinsgewinne auf die Vorschüsse der Gemeinschaft zu erwirtschaften sowie deren widerrechtliche Aneignung, als Unregelmäßigkeit anzusehen. (3*) P.M.: Der dem Rat vorgelegte Änderungsentwurf zur Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 enthält die Regelung, daß die Kommission eine separate Rechnungslegung auf Bruttobasis vornimmt, die unterscheidet zwischen Einnahmen und den Ausgaben, die mit diesen Zinsen verbunden sind, auf der Basis von höchstens halbjährlichen Zeitabständen. (4) Verhältnis, mit dem der Gesamtbetrag der Garantien berechnet wird, die der GF bezogen auf sein eingezahltes Kapital gewähren kann.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.