Europäische Union

97/317/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. April 1997 zur Änderung der Entscheidungen betreffend die Genehmigung von Gemeinschaftlichen Förderkonzepten, Einheitlichen Programmplanungsdokumenten und Programmen im Rahmen der Gemeinschaftsinitiativen, die im Hinblick auf Frankreich getroffen worden sind (Nur der französische Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31997D0317. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

eits beim Kauf in den Genuß einer öffentlichen (nationalen oder gemeinschaftlichen) Kofinanzierung gelangten. BESONDERE REGELN FÜR EINZELNE FONDS: - ESF: Nach Artikel 2 Absatz 1 der ESF-Verordnung sind die Abschreibungen auf unbewegliches Vermögen (aber in keinem Fall der Kauf) und Material, gegebenenfalls nach Ausschluß aller Beträge, für die bereits eine Kofinanzierung aus den Strukturfonds gewährt wurde, förderfähig. Voraussetzung dafür ist, daß sich diese Abschreibungen auf die in Artikel 1 der ESF-Verordnung vorgesehenen Maßnahmen beziehen und anhand einer Tabelle berechnet werden, die den nationalen Rechtsvorschriften entspricht, und einer Investition entsprechen, die in den Rechnungen des Endbegünstigten ordnungsgemäß aufgeführt ist. Quellen: - ESF-Verordnung (Artikel 2). - Bestimmungen für die finanzielle Abwicklung der Interventionen. Arbeitsblatt Nr. 7 Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen der Strukturfonds NATIONALE KOFINANZIERUNG IN FORM VON SACHLEISTUNGEN ALLGEMEINE REGEL: 1. Die Verordnungen über die Strukturfonds (Artikel 21 Absatz 1 der Koordinationsverordnung) und die Bestimmungen für die finanzielle Abwicklung der Interventionen sehen vor, daß sich die Auszahlung von Gemeinschaftsmitteln auf tatsächlich getätigte Ausgaben beziehen muß und daß diese Zahlungen durch die Endbegünstigten entsprechen müssen, die durch quittierte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege nachzuweisen sind. 2. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Beitrag in Form von Sachleistungen als nationaler Kofinanzierungsanteil (öffentlich und privat) als förderfähig angesehen werden, wenn es sich um folgende Formen handelt: - Beitrag von Grundstücken, Immobilien im ganzen oder Teilen davon, dauerhaften Ausrüstungsgütern; - Beitrag von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen; - freiwillige Arbeit, unbezahlt, die von einer (natürlichen oder juristischen) Privatperson geleistet wird. 3. Folgende Bedingungen sind einzuhalten: i) Die Sachleistung muß im voraus durch den öffentlichen, für die Maßnahme verantwortlichen Organismus genehmigt werden. ii) Die Leistung muß den allgemeinen Bestimmungen über die Förderfähigkeit entsprechen und insbesondere denjenigen, die sich mit dem Erwerb von Grundstücken und Gebäuden sowie mit den Ausgaben der öffentlichen Verwaltungen befassen. iii) Der vom Endbegünstigten für die Sachleistungen angegebene Betrag muß entweder auf der Grundlage offizieller und von einer unabhängigen Behörde festgelegter Sätze oder von einem außenstehenden und unabhängigen professionellen Prüfer bewertet und bescheinigt werden. iv) Die Gemeinschaftsmittel dürfen die Höhe der tatsächlich getätigten Ausgaben nicht übersteigen (das heißt die förderfähigen Gesamtkosten abzüglich der Beiträge in Sachleistungen). Beispiel: Angenommen der Kofinanzierungsanteil sei 50 % für förderfähige Gesamtkosten von 100, wobei nur 40 tatsächlich getätigten Ausgaben und 60 Sachleistungen entsprechen, so dürfen die Gemeinschaftsmittel von theoretisch 50 (50 % × 100) in diesem Fall 40 nicht übersteigen. v) Die Bewertung der privaten freiwilligen Arbeit muß entsprechend den nationalen Regeln für die Berechnung von Stunden-, Tages- oder Wochensätzen für die Arbeit erfolgen (zum Beispiel nach genehmigten Standardsätzen), wenn diese Regeln existieren. NB: Der private Beitrag in Form von Sachleistungen ist ausgeschlossen im Rahmen der finanztechnischen Maßnahmen (Garantiefonds und Risikokapitalfonds). BESONDERE REGELN FÜR EINZELNE FONDS: - EAGFL, Abteilung Ausrichtung Die förderfähigen Gesamtkosten eines kofinanzierten Projekts können - unter den obengenannten Voraussetzungen hinsichtlich der Bewertung und der Kontrolle - die Kosten der Arbeit eines Landwirts auf eigene Rechnung, die entsprechend den gesetzlichen Standardsätzen des Mitgliedstaats bewertet wird, enthalten (vgl. Arbeitsblatt Nr. 4: Tatsächlich entstandene Kosten). Wenn die Bewertung dieser Kosten den gesetzlichen Standardsätzen des Mitgliedstaats entspricht, können die Kosten der Arbeit eines Landwirts auf eigene Rechnung einer tatsächlich getätigten Ausgabe gleichgesetzt werden, die durch einen gleichwertigen Buchungsbeleg nachgewiesen wird; sie ist daher mit Gemeinschaftsmitteln förderfähig. - ESF Im Rahmen der vom ESF kofinanzierten Ausbildungsmaßnahmen kann der Beitrag in Sachleistungen auch die Form von Lehrmaterial annehmen. Quellen: - Koordinierungsverordnung (Artikel 21). - Rahmenverordnung (Artikel 13 Absatz 3). - Antwort von Frau Wulf-Mathies auf die Parlamentsanfrage Nr. 3178/95 (ABl. Nr. C 109 vom 15. 4. 1996). Arbeitsblatt Nr. 8 Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen der Strukturfonds VERBUCHUNG VON BANKZINSEN AUF EG-VORSCHÜSSE ALLGEMEINE REGEL: Das Prinzip der Kofinanzierung von Aktionen durch die Strukturfonds kann zur Entstehung von Bankzinsen auf EG-Vorschüsse führen. 1. Transfer von Gemeinschaftsmitteln über eine öffentliche Verwaltung Bankzinsen auf EG-Vorschüsse, die den Mitgliedstaaten überwiesen worden sind, können auf dem Weg über die öffentlichen Verwaltungen entstehen. In diesem Fall ist die Gemeinschaft nicht mehr Eigentümer der Mittel, sobald diese den Mitgliedstaaten überwiesen worden sind (Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14. 7. 1994 in der Rechtssache C-186/93). Die Kommission wird sich darum bemühen, die Einhaltung der Vorschriften des Artikels 21 Absatz 5 der Koordinationsverordnung, die als allgemeine Regel eine Dreimonatsfrist für die Überweisung dieser Mittel an die Endbegünstigten (2) vorsieht, zu überprüfen. 2. Direkt von der Kommission an den Endbegünstigten gezahlte Zuschüsse Es kann sich dabei ebenso um Zinsen handeln, die der Endbegünstigte erhält im Fall der Vergabe von Zuschüssen, die direkt von der Kommission an die Endbegünstigten gezahlt werden (z. B. bestimmte Globalzuschüsse und die Modellvorhaben gemäß Artikel 10 der EFRE-Verordnung). In diesem Fall sollte in einer speziellen Klausel der mit dem Begünstigten geschlossenen Vereinbarung festgehalten werden, daß die Zinsen auf den Gesamtzuschuß der Gemeinschaft in Übereinstimmung mit den Zielen der Intervention zu verwenden sind und daß über die genaue Verwendung Rechenschaft abzulegen ist. Wird der Zuschuß für ein Vorhaben gewährt, das den zuständigen Dienststellen genau bekannt ist, können auf den Gemeinschaftszuschuß angefallene Zinsen bei der Auszahlung des Restbetrags abgezogen werden. Voraussetzung dafür ist, daß eine solche Verbuchung der Zinsen in der Entscheidung über die Bewilligung des Zuschusses für das betreffende Vorhaben ausdrücklich vorgesehen ist(3*). Quellen: - Antwort von Frau Gradin auf die Schriftliche Anfrage Nr. 2847/94 (ABl. Nr. C 145 vom 12. 6. 1995). - Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 14. 7. 1994 in der Rechtssache C-186/93. Arbeitsblatt Nr. 9 Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen der Strukturfonds VERBUCHUNG VON ANDEREN EINNAHMEN DEFINITION: Bei allen aus einem Strukturfonds kofinanzierten Vorhaben können Einnahmen im Laufe der Kofinanzierung entstehen. Es kann sich dabei um Einnahmen aus dem Verkauf, der Vermietung oder der Bereitstellung von Produkten oder Dienstleistungen, individuellen Einschreibegebühren oder sonstigen Kosten oder Lohnabzügen handeln, die Einschreibegebühren gleichgestellt sind und den Praktikanten im Rahmen von Fortbildungsmaßnahmen angelastet werden. ALLGEMEINE REGEL: Zwei verschiedene Situationen können auftreten: i) Situation A: Sämtliche Einnahmen stehen in direktem Zusammenhang zu den kofinanzierten Maßnahmen. Sie sind daher in voller Höhe für die betreffende Maßnahme zu verbuchen, d. h. von den förderfähigen Ausgaben abzuziehen. ii) Situation B: Die Einnahmen stehen nur teilweise in Zusammenhang mit den kofinanzierten Maßnahmen. Sie sind daher auf Basis eines entsprechenden Schlüssels anteilig von den förderfähigen Ausgaben abzuziehen. KLARSTELLUNG: In den folgenden Fällen sind die Einnahmen, im Rahmen dieses Arbeitsblatts, nicht von den förderfähigen Gesamtkosten abzuziehen: a) Einnahmen, die im Laufe der wirtschaftlichen Lebensdauer von kofinanzierten, Einnahmen schaffenden Investitionen entstehen und für die die besonderen Bestimmungen des Artikels 17 der Koordinierungsverordnung gelten; b) Einnahmen im Rahmen finanztechnischer Maßnahmen, für die spezifische Bestimmungen in den einschlägigen Arbeitsblättern (Nr. 18, 19 und 20) festgelegt sind; c) Beiträge des privaten Sektors zur Kofinanzierung der Aktionen, Projekte und Investitionen, die, gegebenenfalls, neben den öffentlichen Beiträgen in den Finanztabellen vorgesehen sind. Quellen: - Haushaltsordnung (Artikel 2). - Koordinierungsverordnung (Artikel 17 Absatz 3). - ESF-Verordnung (Artikel 2 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich). Arbeitsblatt Nr. 10 Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen der Strukturfonds FINANZIERUNGSKOSTEN, BANKGEBÜHREN UND PROZESSKOSTEN ALLGEMEINE REGEL: Nur die direkt mit der Durchführung des Projekts verbundenen Kosten kommen für die Kofinanzierung in Betracht. Bestimmte Arten von Kosten sind naturgemäß von der Kofinanzierung ausgeschlossen. 1. Finanzierungskosten: Schuldzinsen (mit Ausnahme der im Rahmen der Interventionsformen genehmigten Zinsvergütungen oder Schuldzinsen im Rahmen einer von der Kommission genehmigten nationalen Beihilferegelung), Agien, Wechselgebühren und sonstige reine Finanzierungskosten sind nicht förderfähig. 2. Bankkontoeröffnungsgebühren, Bankkontoführungsgebühren, Überweisungskosten und sonstige Verwaltungskosten: In den Fällen, in denen die Kofinanzierung die Eröffnung eines getrennten Kontos für jedes Projekt erfordert, sind die sich daraus ergebenden Kosten für die Eröffnung und die anschließende Kontoführung Teil der mit dem Projekt verbundenen Verwaltungskosten und sind daher mit Ausnahme der Passivzinsen (siehe Punkt 1) förderfähig. ESF-Besonderheit: Ein Bankkonto kann für die Durchführung mehrerer aufeinanderfolgender Aus- und Fortbildungsmaßnahmen verwendet werden. Der Anteil der mit diesem Konto verbundenen und im Rahmen der einzelnen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen förderfähigen Kosten wird nach einem geeigneten Verteilerschlüssel bestimmt (siehe Arbeitsblatt Nr. 5 "Aufschlüsselung von Gemeinkosten"). 3. Bußgelder, Geldstrafen und Verfahrenskosten: Diese Art von Kosten ist nicht förderfähig, da es sich um Kosten handelt, die nicht direkt zur Erreichung des Projektziels beitragen. 4. Rechtsberatungskosten ("legal fees"), Notargebühren und Kosten der technischen oder finanziellen Beratung zur Vorbereitung und/oder Durchführung eines Projekts: Diese Kosten sind förderfähig, sofern sie direkt mit dem Projekt zusammenhängen und für die ordnungsgemäße Vorbereitung oder Durchführung des Projekts notwendig sind. Quellen: - Haushaltsordnung (Artikel 2). - Rahmenverordnung (Artikel 3). - EFRE-Verordnung (Artikel 1). - Verordnung EAGFL-Ausrichtung (Artikel 5 und 6). Arbeitsblatt Nr. 11 Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen der Strukturfonds BANKGARANTIEKOSTEN ALLGEMEINE REGEL: Die mit einer Bankgarantie verbundenen Kosten sind in folgenden Fällen nicht im Rahmen der Mitfinanzierung förderfähig: - bei allen Interventionsformen (OP, einheitliches Programmplanungsdokument, Gemeinschaftsinitiativen usw.) mit Ausnahme der Globalzuschüsse sowie - bei allen Arten von Risiken, die vom Projektträger zu versichern sind (beispielsweise Garantie der sachgerechten Ausführung/"performance bond" oder jede andere Bankgarantie, die von einem Auftragnehmer für die Unterbreitung eines Angebots oder die Durchführung eines Projekts verlangt wird) und unabhängig von der Form der fraglichen Intervention. AUSNAHME: GLOBALZUSCHÜSSE Allein im Rahmen der Globalzuschüsse sind Bankgarantiekosten förderfähig. In diesem Fall beschränkt sich die Förderfähigkeit auf die Kosten der Bankgarantie oder jeder anderen Versicherungsform, die der vom Mitgliedstaat bezeichnete Vermittler vereinbaren kann, um das Risiko des Mißbrauchs oder der Nachlässigkeit bei der Verwendung von Gemeinschaftsmitteln, die ihm nicht anzulasten sind, abzudecken (gemäß den Bestimmungen des Artikels 23 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Koordinationsverordnung). BESONDERHEITEN: - Initiative LEADER: Im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative LEADER können die Lokalen Aktionsgruppen (LAG) als vom bezeichneten Vermittler zugelassene Zwischenverwalter verpflichtet werden, Bankgarantieschreiben zu erwerben. Ausschließlich die durch diese von den LAG (Vermittlerorganismen) vorgelegten Bankgarantieschreiben entstehenden Kosten sind im Rahmen der Kofinanzierung förderfähig. - Modellvorhaben: In denjenigen Fällen, in denen die Kommission Bankgarantien verlangt und dabei über die Anforderungen, die im Rahmen von Bestimmungen der Gemeinschaft vorgesehen sind, hinausgeht, sind die Kosten, die ausschließlich durch diese Bankgarantieschreiben entstehen, förderfähig. In jedem anderen Fall sind diese Kosten nicht förderfähig. Quellen: - Koordinierungsverordnung (Artikel 23 Absatz 1 dritter Gedankenstrich). - Erklärung der Kommission zu Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 geänderten Fassung, eingetragen in das Protokoll der Verabschiebung der Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 durch den Rat. Arbeitsblatt Nr. 12 Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen der Strukturfonds ERWERB VON GEBRAUCHTEM MATERIAL ALLGEMEINE REGEL: 1. Der Erwerb von gebrauchtem Material kann in ordnungsgemäß begründeten und im Rahmen der Partnerschaft bestimmten Fällen als förderfähige Ausgabe gelten, wenn die folgenden vier Bedingungen gleichzeitig erfuellt sind: - eine Erklärung des Verkäufers, aus der der genaue Ursprung des Materials hervorgeht und in der bestätigt wird, daß für das betreffende Gut noch kein nationaler oder Gemeinschaftszuschuß gewährt worden ist; - der Ankauf von gebrauchtem Material ist für das betreffende Programm/Vorhaben von besonderem Vorteil oder durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt (neues Material erst zu einem späteren Zeitpunkt verfügbar, so daß die programmgemäße Durchführung des Vorhabens gefährdet ist); - deutliche Reduzierung der Kosten (und damit des Gemeinschaftszuschusses) gegenüber den Kosten beim Kauf von neuem Material, bei gleichzeitigem guten Kosten-Nutzen-Verhältnis der Maßnahme; - die technischen oder technologischen Merkmale des angekauften Gebrauchtmaterials müssen im Verhältnis zu den Anforderungen des Projekts angemessen sein. In diesem Fall werden die förderfähigen Ausgaben im Zusammenhang mit dem Erwerb von gebrauchtem Material auf der Grundlage des Zeitwertes berechnet. 2. Die Abschreibung von gebrauchtem Material als Alternative zum Kauf ist in Arbeitsblatt Nr. 6 vorgesehen. 3. Besonderheit: Die Übernahme von stillgelegten oder ohne diese Übernahme stillzulegenden Betrieben kann im Rahmen von Beihilferegelungen, die die Kommission genehmigt hat, als förderfähig gelten. BESONDERE REGELN FÜR EINZELNE FONDS: - ESF Der Ankauf von Gebrauchtmaterial ist im Rahmen der vom ESF kofinanzierten Maßnahmen ausgeschlossen. Hingegen ist die Abschreibung von Gebrauchtmaterial für die Dauer der Aktion förderfähig (siehe Arbeitsblatt Nr. 6: "Abschreibungen"). - EAGFL, Abteilung Ausrichtung Die Verordnungen (EWG) Nr. 866/90 und (EWG) Nr. 867/90 sehen ausdrücklich vor, daß der Ankauf von Gebrauchtmaterial in keinem Fall förderfähig ist. - FIAF Der Ankauf von Gebrauchtmaterial ist im Rahmen der aus dem FIAF kofinanzierten Maßnahmen nicht förderfähig. Quellen: - Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 (Artikel 6 bis 11, 13 bis 16 und 20). - Verordnungen (EWG) Nr. 866/90 (Artikel 11) und (EWG) Nr. 867/90. Arbeitsblatt Nr. 13 Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen der Strukturfonds ERWERB VON GRUNDSTÜCKEN ALLGEMEINE REGEL: 1. Der Erwerb nicht bebauter Grundstücke muß in eine Maßnahme eingebunden sein, die zur wirtschaftlichen Entwicklung beiträgt. Er sollte nur dann als förderfähig gelten, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang mit einer produktiven Investition oder einer Infrastrukturinvestition besteht. Der Grundstückserwerb als Bestandteil einer außerhalb der Beihilferegelung getätigten Investition kann den Hoechstbetrag von 10 % der förderfähigen Kosten des Vorhabens überschreiten, wenn die nationalen Bestimmungen zur Verhinderung von Spekulationen eingehalten werden (zum Beispiel eine Klausel, die die Übertragung des Eigentums während einer Mindestdauer untersagt). 2. Projekte zur Umwelterhaltung: Bei Vorhaben, die der Umwelterhaltung dienen, kann jedoch der Grundstückserwerb als Hauptzweck der Investition anerkannt werden, sofern die nachgenannten Voraussetzungen erfuellt sind, die unter anderem darauf abzielen, Spekulation zu vermeiden: i) das Vorhaben entspricht einem im Rahmen der Partnerschaft gefällten Beschluß; ii) das Grundstück wird seinem Bestimmungszweck für die im Rahmen der Partnerschaft festgesetzte Dauer zugeführt. Jede Änderung der Nutzung des Grundstücks während seiner wirtschaftlichen Lebensdauer, die sich auf die Art der Maßnahme oder die Durchführungsbedingungen auswirken würde und für die keine Zustimmung der Kommissionsdienststellen noch des Begleitausschusses eingeholt worden ist, wird gemäß den in Artikel 24 der Koordinierungsverordnung vorgesehenen Bestimmungen geprüft; iii) das Grundstück muß einem nicht landwirtschaftlichen Zweck zugeführt werden (in begründeten Einzelfällen sind Ausnahmen im Rahmen eines partnerschaftlich getroffenen Beschlusses möglich); iv) der Erwerb fällt in die Zuständigkeit einer öffentlichen Einrichtung oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. BESONDERHEIT: Im Fall der Beihilferegelungen, die gemäß den von der Kommission festgelegten Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zweckbestimmung kofinanziert werden, geht der Grundstückserwerb neben den Bauten und der Ausrüstung in die Standardbemessungsgrundlage für die Ermittlung des Wertes einer Erstinvestition (Anlageinvestition) ein. In diesem Fall erfolgt die Beurteilung der Förderfähigkeit des Grundstückserwerbs im Rahmen der Beihilferegelung insgesamt. BESONDERE REGELN FÜR EINZELNE FONDS: - ESF Diese Ausgabe wird keinesfalls aus ESF-Mitteln kofinanziert (Artikel 2 der ESF-Verordnung). - EAGFL, Abteilung Ausrichtung i) Im Rahmen der aufgrund der Verordnungen (EWG) Nr. 2328/91 (Artikel 7) und (EWG) Nr. 866/90 (Artikel 11) des Rates kofinanzierten Maßnahmen sind Investitionen für den Erwerb von Grundstücken keinesfalls förderfähig. ii) Der Grundstückserwerb ist im Rahmen von Flurbereinigungsmaßnahmen gemäß Artikel 5 Buchstabe d) der Verordnung (EAGFL-Ausrichtung) förderfähig. - FIAF Aufgrund des Anhangs III Punkt 2.0 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 3699/93 des Rates sind Investitionen für den Erwerb von Grundstücken keinesfalls förderfähig. Quellen: - EFRE-Verordnung (Artikel 1). - Entscheidungen über die Gewährung von Zuschüssen für "nicht quotengebundene" Vorhaben. - ESF-Verordnung (Artikel 1). - Verordnung EAGFL-Ausrichtung (Artikel 2, 5 und 6). - Verordnung (EWG) Nr. 866/90 des Rates (Artikel 11). - Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates (Artikel 7 Absatz 1). - FIAF-Durchführungsverordnung (Anhang III Punkt 2.0 Buchstabe c)). Arbeitsblatt Nr. 14 Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen der Strukturfonds ERWERB VON IMMOBILIEN ALLGEMEINE REGEL: 1. Der Erwerb einer Immobilie (bereits errichtetes Gebäude und das Grundstück, auf dem es errichtet wurde) ist unter Berücksichtigung der nachstehenden Bedingungen förderfähig (sofern nicht eine besondere Vorschrift etwas anderes bestimmt). Der Erwerb eines Gebäudes muß in eine Maßnahme eingebunden sein, die zur wirtschaftlichen Entwicklung beiträgt. Die Förderfähigkeit ist im Rahmen der Gesamtmaßnahme zu beurteilen, der die Kofinanzierung zugute kommt. In der Regel stellt der Erwerb eines Gebäudes nur einen Teil eines kofinanzierten Vorhabens dar. In bestimmten Fällen kann es sich jedoch auch um den Hauptzweck des kofinanzierten Vorhabens handeln (z. B. Erwerb eines Gebäudes durch eine Behörde mit dem Ziel, es den KMU zur Verfügung zu stellen; Finanzierung eines Entwicklungsprogramms zugunsten von Unternehmen oder eines Plans zur Förderung der Diversifizierung der Beschäftigung im ländlichen Raum, dessen Hauptausgabe dem Erwerb einer Werkstätte gilt). Der Erwerb des die Immobilie umgebenden Grundstücks ist unter Berücksichtigung der besonderen, für den Grundstückserwerb geltenden Bestimmungen förderfähig (Arbeitsblatt Nr. 13 "Erwerb von Grundstücken"). Die mit dem Kauf einer Immobilie verbundenen Abgaben und Gebühren gelten als förderfähig, wenn sie tatsächlich und endgültig zu Lasten der Endbegünstigten gehen (vgl. Arbeitsblatt Nr. 15 "Mehrwertsteuer und andere Steuern und Abgaben"). KRITERIEN FÜR DIE FÖRDERFÄHIGKEIT: In allen Fällen sind für die Förderfähigkeit eines Immobilienerwerbs folgende Aspekte ausschlaggebend, die Spekulationen verhindern und eine optimale Kostenwirksamkeit gewährleisten sollen: i) Auf Verlangen und im Einklang mit der geltenden nationalen Gesetzgebung ist eine Bestätigung vorzulegen, aus dem der angemessene Wert des Kaufpreises des Gebäudes ersichtlich ist. ii) Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder der Verkäufer des Gebäudes müssen erklären, daß für das Gebäude nicht bereits vorher ein gemeinschaftlicher oder nationaler Zuschuß für den gleichen Zweck gewährt wurde. iii) Die Immbobilie wird dem vorgesehenen Bestimmungszweck für eine im Rahmen der Partnerschaft zu vereinbarende Dauer zugeführt. Jede Änderung der Nutzung des Gebäudes während seiner wirtschaftlichen Lebensdauer, die sich auf die Art der Maßnahme oder die Durchführungsbedingungen auswirken würde und für die keine Zustimmung der Kommissionsdienststellen noch des Begleitausschusses eingeholt worden ist, wird gemäß den in Artikel 24 der Koordinierungsverordnung vorgesehenen Bestimmungen geprüft. iv) Das Gebäude darf nicht zur Unterbringung öffentlicher Verwaltungsdienststellen genutzt werden BESONDERHEIT: Im Fall der Beihilferegelungen, die gemäß den von der Kommission festgelegten Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zweckbestimmung kofinanziert werden, geht der Erwerb eines Gebäudes neben dem Wert des Grundstücks und der Ausrüstung in die Standardbemessungsgrundlage für die Ermittlung des Wertes einer Erstinvestition (Anlageinvestition) ein. In diesem Fall erfolgt die Beurteilung der Förderfähigkeit des Gebäudeerwerbs im Rahmen der Beihilferegelung insgesamt. BESONDERE REGELN FÜR EINZELNE FONDS: - ESF Der Erwerb von Immobilien wird grundsätzlich nicht aus ESF-Mitteln finanziert (berücksichtigt werden können lediglich Abschreibungen während der Dauer der Maßnahmen: vgl. Arbeitsblatt Nr. 3 "Abschreibungen"). - EAGFL, Abteilung Ausrichtung Die Verordnungen (EWG) Nr. 866/90 Artikel 11 Absatz 3 und (EWG) Nr. 2328/91 Artikel 7 Absatz 2 sehen ausdrücklich die Errichtung oder den Erwerb von Gebäuden vor, abgesehen vom Wert des Grundstücks, unter Berücksichtigung der für die kofinanzierten Investitionen festgelegten Bedingungen. Gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 1035/72, (EWG) Nr. 1360/78, (EWG) Nr. 389/82 und (EWG) Nr. 1696/71 gelten dagegen im Rahmen der Starthilfe für die Erzeugerorganisationen nur die im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Gebäudes fälligen Zinsen als förderfähig. Somit gelten die Bestimmungen des Arbeitsblatts grundsätzlich für den EAGFL-Ausrichtung, sofern die jeweilige spezifische Verordnung nicht ausdrücklich andere Bestimmungen vorsieht. - FIAF Im Bereich der Aquakultur und der Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen ist der Erwerb von Immobilien abzüglich des Wertes des Grundstücks ausdrücklich förderfähig (vgl. Verordnung (EG) Nr. 3699/93). - EFRE Der Erwerb von Neubauten durch öffentliche Verwaltungen ist grundsätzlich zu vermeiden, um jegliche Möglichkeit der Umgehung der Regeln zur Auftragsvergabe auszuschließen. Für Ausnahmen bedarf es der Zustimmung des Begleitausschusses, die ordnungsgemäß zu begründen ist. Quellen: - Verordnung EAGFL-Ausrichtung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.