Europäische Union

2008/420/EG: Beschluss des Rates vom 7. April 2008 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Australiens über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

Amtliche Ursprungsfassung

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er Luftfahrtbehörden Australiens und des Königreichs der Niederlande, die am 4. September 1997 in Den Haag unterzeichnet wurde und im Rahmen des Abkommens Australien/Niederlande vorläufig angewendet wird — Artikel 5 des Abkommens Australien/Polen — Artikel 17 des Entwurfs eines Abkommens Australien/Schweden d) Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft — Artikel 9 des Abkommens Australien/Österreich — Artikel 13 des Entwurfs eines Abkommens Australien/Dänemark — Artikel 14 des Entwurfs eines Abkommens Australien/Finnland — Artikel 10 des Abkommens Australien/Frankreich — Anlage E der am 12. Juni 1998 in Canberra unterzeichneten Absichtserklärung der Luftfahrtsbehörden Australiens und der Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit dem Briefwechsel vom 17. September 1998 und 5. November 1998, die im Rahmen des Abkommens Australien/Deutschland vorläufig angewendet wird — Artikel 9 des Abkommens Australien/Griechenland — Artikel 14 des Entwurfs eines überarbeiteten Abkommens Australien/Griechenland — Artikel 9 des Abkommens Australien/Irland — Artikel 9 des Abkommens Australien/Italien — Artikel 11 des Entwurfs eines Abkommens Australien/Luxemburg — Artikel 14 des Abkommens Australien/Malta — Abschnitt IV des Anhangs des Abkommens Australien/Niederlande — Artikel 10 des Abkommens Australien/Polen — Artikel 13 des Entwurfs eines Abkommens Australien/Schweden — Artikel 7 des Abkommens Australien/Vereinigtes Königreich. (*1)  Artikel 2 Absatz 2 des vorliegenden Abkommens gilt nicht für diese Bestimmungen. ANHANG III Liste der sonstigen Staaten gemäß Artikel 2 a) Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum) b) Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum) c) Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum) d) Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.