Europäische Union

Beschluss (EU) 2026/1462 des Rates vom 25. Juni 2026 über die von den Vertragsparteien als zweite Tranche für das Jahr 2026 zu zahlenden finanziellen Beiträge zum Europäischen Entwicklungsfonds

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2026/1462 26.6.2026 BESCHLUSS (EU) 2026/1462 DES RATES vom 25. Juni 2026 über die von den Vertragsparteien als zweite Tranche für das Jahr 2026 zu zahlenden finanziellen Beiträge zum Europäischen Entwicklungsfonds DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (1) (im Folgenden „Internes Abkommen“), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 3, gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates vom 26. November 2018 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/323 (2), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Beitragsschlüssel für jede Vertragspartei des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) wird durch Artikel 1 des Internen Abkommens festgelegt. (2) Gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/1877 muss die Europäische Investitionsbank (EIB) der Kommission für die von ihr verwalteten Instrumente aktualisierte Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen übermitteln. (3) Gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1877 unterbreitet die Kommission bis zum 15. Juni 2026 einen Vorschlag, in dem die Höhe der zweiten Tranche des Beitrags für das Jahr 2026 festgelegt ist. (4) Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1877 werden die Beiträge zunächst bis zur Ausschöpfung der für frühere EEF festgelegten Beträge abgerufen. Daher sollten Mittel gemäß der Verordnung (EU) 2018/1877 für die Kommission und für die EIB u abgerufen werden. (5) Mit dem Beschluss (EU) 2025/2324 des Rates (3) wurde der Jahresbeitrag der Vertragsparteien zum EEF für das Jahr 2026 auf 700 000 000 EUR für die Europäische Kommission festgesetzt. Die EIB hat ihren gesamten Anteil am 11. EEF mit der ersten Tranche 2025 abgerufen. (6) Um eine möglichst rasche Anwendung der in dem vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen zu ermöglichen,, sollte er am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der von den Vertragsparteien als zweite Tranche für das Jahr 2026 zu zahlende Beitrag zum Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) wird auf 250 000 000 EUR für die Kommission festgesetzt. Artikel 2 Die Vertragsparteien des EEF zahlen die zweiten Tranchen ihrer einzelnen Beiträge zum EEF für 2026 gemäß dem Anhang an die Kommission zu zahlen. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2026. Im Namen des Rates Die Präsidentin M. PANAYIOTOU (1)   ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_eums/2013/806/oj. (2)   ABl. L 307 vom 3.12.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1877/oj. (3)  Beschluss (EU) 2025/2324 des Rates vom 13. November 2025 zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Parteien zum Europäischen Entwicklungsfonds zur Finanzierung dieses Fonds, zur Festlegung der Obergrenze des Jahresbeitrags für 2027, des Jahresbeitrags für 2026, der Höhe der ersten Tranche des Beitrags für 2026 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2028 und 2029 (ABl. L, 2025/2324, 14.11.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2324/oj). ANHANG ZWEITE TRANCHE DER EEF-BEITRÄGE 2026 (IN EUR) Mitgliedstaaten und Vereinigtes Königreich Schlüssel 11. EEF % Kommission 11. EEF Belgien 3,24927 8 123 175 Bulgarien 0,21853 546 325 Tschechien 0,79745 1 993 625 Dänemark 1,98045 4 951 125 Deutschland 20,57980 51 449 500 Estland 0,08635 215 875 Irland 0,94006 2 350 150 Griechenland 1,50735 3 768 375 Spanien 7,93248 19 831 200 Frankreich 17,81269 44 531 725 Kroatien 0,22518 562 950 Italien 12,53009 31 325 225 Zypern 0,11162 279 050 Lettland 0,11612 290 300 Litauen 0,18077 451 925 Luxemburg 0,25509 637 725 Ungarn 0,61456 1 536 400 Μαlta 0,03801 95 025 Niederlande 4,77678 11 941 950 Österreich 2,39757 5 993 925 Polen 2,00734 5 018 350 Portugal 1,19679 2 991 975 Rumänien 0,71815 1 795 375 Slowenien 0,22452 561 300 Slowakei 0,37616 940 400 Finnland 1,50909 3 772 725 Schweden 2,93911 7 347 775 Vereinigtes Königreich (*1) 14,67862 36 696 550 EU-27 und Vereinigtes Königreich insgesamt 100,00 250 000 000 (*1)  Im Einklang mit Artikel 153 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft hat das Vereinigte Königreich im März 2023 förmlich beantragt, dass die Kommission den verbleibenden Anteil des Vereinigten Königreichs an den Reserven des 10. und 11. EEF durch Verrechnung des noch fälligen Beitrags des Vereinigten Königreichs zum EEF erstatten solle. Diese Verrechnung wird in den entsprechenden Zahlungsanweisungen berücksichtigt. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/1462/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.