Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/877 des Rates vom 23. Mai 2016 über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzten Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und Pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ zu vertretenden Standpunkt

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2.6.2016    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 145/24 BESCHLUSS (EU) 2016/877 DES RATES vom 23. Mai 2016 über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzten Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und Pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ zu vertretenden Standpunkt DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Artikel 464 Absätze 3 und 4 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) sieht die vorläufige Anwendung der von der Union genannten Teile des Abkommens vor. (2) In Artikel 3 des Beschlusses 2014/492/EU des Rates (2) ist festgelegt, welche Bestimmungen des Abkommens vorläufig angewandt werden, darunter die Bestimmungen über die gesundheitspolizeilichen, pflanzenschutzrechtlichen und tierschutzrechtlichen Maßnahmen sowie die Einsetzung und Arbeitsweise des Unterausschusses „Gesundheitspolizeiliche und Pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ und die damit zusammenhängenden Anhänge XVII bis XXV des Abkommens. Nach Artikel 464 Absatz 4 des Abkommens ist die vorläufige Anwendung dieser Bestimmungen seit dem 1. September 2014 wirksam. (3) Artikel 181 Absatz 1 des Abkommens sieht vor, dass die Republik Moldau ihre gesundheitspolizeilichen, pflanzenschutz- und tierschutzrechtlichen Vorschriften schrittweise an die der Union annähert, wie in Anhang XXIV des Abkommens vorgesehen. (4) Nach Artikel 181 Absatz 4 des Abkommens ist die Republik Moldau verpflichtet, spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des Abkommens eine Liste des gesundheitspolizeilichen, pflanzenschutz- und tierschutzrechtlichen Besitzstands der Union vorzulegen, an den sie ihre eigene Gesetzgebung anzunähern beabsichtigt (im Folgenden „Liste“). Diese Liste dient als Referenzdokument für die Umsetzung von Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 4 (Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen) des Abkommens und ist Anhang XXIV des Abkommens gemäß Artikel 181 Absatz 5 des Abkommens hinzuzufügen. Anhang XXIV-B des Abkommens ist dementsprechend nach Maßgabe des Artikels 191 Absatz 2 Buchstabe d des Abkommens durch einen Beschluss des Unterausschusses „Gesundheitspolizeiliche und Pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ zu ändern. (5) Die Republik Moldau hat die Liste vorgelegt und im Benehmen mit der Kommission im Juli 2015 endgültig fertiggestellt. (6) Es ist daher angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union im Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und Pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ bezüglich der Änderung des Anhangs XXIV-B des Abkommens zu vertreten ist — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 191 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzten Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und Pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ bezüglich der Änderung des Anhangs XXIV-B des Assoziierungsabkommens zu vertreten ist, stützt sich auf den Beschlussentwurf dieses Unterausschusses „Gesundheitspolizeiliche und Pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. Geringfügige technische Korrekturen des Beschlussentwurfs können von den Vertretern der Union im Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und Pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 23. Mai 2016. Im Namen des Rates Die Präsidentin F. MOGHERINI (1)   ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 4. (2)  Beschluss 2014/492/EU des Rates vom 16. Juni 2014 über die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 1). ENTWURF BESCHLUSS Nr. 1/2016 DES UNTERAUSSCHUSSES „GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE MASSNAHMEN“ EU — REPUBLIK MOLDAU vom … 2016 zur Änderung des Anhangs XXIV-B des Assoziierungsabkommens DER UNTERAUSSCHUSS „GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE MASSNAHMEN“, gestützt auf das am 27. Juni 2014 in Brüssel unterzeichnete Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (1), insbesondere auf Artikel 181 und Artikel 191, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 464 Absätze 3 und 4 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurden Teile des Abkommens, einschließlich der Bestimmungen über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen, seit dem 1. September 2014 vorläufig angewandt. (2) Artikel 181 Absatz 1 des Abkommens sieht vor, dass die Republik Moldau ihre gesundheitspolizeilichen, pflanzenschutz- und tierschutzrechtlichen Vorschriften schrittweise an die der Union annähert, wie in Anhang XXIV des Abkommens vorgesehen. (3) Nach Artikel 181 Absatz 4 des Abkommens ist die Republik Moldau verpflichtet, spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des Abkommens eine Liste des gesundheitspolizeilichen, pflanzenschutz- und tierschutzrechtlichen Besitzstandes der Union vorzulegen, an den sie ihre eigenen Rechtsvorschriften anzunähern beabsichtigt (im Folgenden „Liste“). Die Liste dient als Referenzdokument für die Umsetzung von Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 4 (Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen) des Abkommens. (4) Mit Artikel 191 des Abkommens wurde der Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ des Abkommens eingesetzt, der sich mit allen Fragen im Zusammenhang mit Titel V Kapitel 4 des Abkommens einschließlich dessen Umsetzung befasst und Anhang XXIV des Abkommens überprüfen und ändern kann. (5) Die Republik Moldau hat die Liste der Europäischen Kommission im November 2014 vorgelegt; anschließend wurde die Liste im Benehmen mit der Europäischen Kommission im Juli 2015 endgültig fertiggestellt. (6) Es ist angezeigt, dass der Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ einen Beschluss fasst, um Anhang XXIV-B des Abkommens zu ändern und die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführte Liste dort aufzunehmen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Anhang XXIV-B des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu … am … Für den Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ Der Vorsitzende (1)   ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 4. ANHANG ÄNDERUNG DES ANHANGS XXIV-B DES ASSOZIIERUNGSABKOMMENS Anhang XXIV-B des Abkommens erhält folgende Fassung: „ANHANG XXIV-B LISTE DER EU-RECHTSVORSCHRIFTEN, AN WELCHE DIE REPUBLIK MOLDAU IHRE RECHTSVORSCHRIFTEN ANNÄHERN MUSS Nach Maßgabe des Artikels 181 Absatz 4 des Abkommens nähert die Republik Moldau ihre Rechtsvorschriften innerhalb der nachstehend angegebenen Fristen an folgende Rechtsakte der Union an: Unionsvorschriften Frist für die Annäherung Abschnitt 1 — Allgemeines Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, mit Ausnahme der Artikel 58, 59 und 62 2016 Verordnung (EG) Nr. 1304/2003 der Kommission vom 23. Juli 2003 über das von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit bei den an sie gerichteten Ersuchen um wissenschaftliche Gutachten anzuwendende Verfahren 2020 Beschluss 2004/478/EG der Kommission, vom 29. April 2004, zur Erstellung eines allgemeinen Plans für das Krisenmanagement im Bereich der Lebens- und Futtermittelsicherheit 2016 Verordnung (EU) Nr. 16/2011 der Kommission vom 10. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen für das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel 2016 Verordnung (EG) Nr. 1151/2009 der Kommission vom 27. November 2009 mit Sondervorschriften für die Einfuhr von Sonnenblumenöl, dessen Ursprung oder Herkunft die Ukraine ist, wegen des Risikos einer Kontamination durch Mineralöl sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2008/433/EG 2019 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 der Kommission vom 13. August 2014 zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 2018 Verordnung (EU) Nr. 258/2010 der Kommission vom 25. März 2010 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination mit Pentachlorphenol und Dioxinen sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2008/352/EG 2019 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 208/2013 der Kommission vom 11. März 2013 über die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Sprossen und von Samen zur Erzeugung von Sprossen 2019 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 931/2011 der Kommission vom 19. September 2011 über die mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Rückverfolgbarkeitsanforderungen an Lebensmittel tierischen Ursprungs 2018 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit — Artikel 58, 59 und 62 2018 Abschnitt 2 — Veterinärwesen Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 2017 Entscheidung 2003/24/EG der Kommission vom 30. Dezember 2002 über die Entwicklung eines integrierten EDV-Systems für das Veterinärswesen 2019 Entscheidung 2005/734/EG der Kommission vom 19. Oktober 2005 mit Biosicherheitsmaßnahmen zur Verringerung des Risikos der Übertragung hoch pathogener aviärer Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 von Wildvögeln auf Hausgeflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vogelarten und zur Früherkennung der Krankheit in besonders gefährdeten Gebieten 2018 Entscheidung 2006/415/EG der Kommission vom 14. Juni 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/135/EG 2018 Entscheidung 2006/563/EG der Kommission vom 11. August 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Wildvögeln in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/115/EG 2018 Beschluss 2010/57/EU der Kommission vom 3. Februar 2010 zur Festlegung von Gesundheitsgarantien für die Durchfuhr von Equiden durch die in Anhang I der Richtlinie 97/78/EG des Rates aufgeführten Gebiete 2018 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 139/2013 der Kommission vom 7. Januar 2013 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Union sowie der dafür geltenden Quarantänebedingungen 2017 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 750/2014 der Kommission vom 10. Juli 2014 über Maßnahmen zum Schutz vor der Epizootischen Virus-Diarrhoe in Bezug auf die tierseuchenrechtlichen Anforderungen für die Verbringung von Schweinen in die Union 2019 Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen 2017 Entscheidung 78/685/EWG der Kommission vom 26. Juli 1978 zur Erstellung einer Liste von Tierseuchen im Sinne der Richtlinie 72/462/EWG 2015 Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen 2019 Verordnung (EG) Nr. 494/98 der Kommission vom 27. Februar 1998 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im Hinblick auf die Anwendung von verwaltungsrechtlichen Mindestsanktionen im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern 2019 Entscheidung 2006/968/EG der Kommission vom 15. Dezember 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates hinsichtlich der Leitlinien und Verfahrensvorschriften für die Anwendung der elektronischen Kennzeichnung von Schafen und Ziegen 2019 Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern 2019 Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden 2017 Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest 2017 Entscheidung 2002/106/EG der Kommission vom 1. Februar 2002 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs mit Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und Kriterien für die Auswertung von Laboruntersuchungen zur Bestätigung der Klassischen Schweinepest 2017 Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest 2017 Entscheidung 2003/422/EG der Kommission vom 26. Mai 2003 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs für die Afrikanische Schweinepest 2017 Entscheidung 2006/437/EG der Kommission vom 4. August 2006 über die Genehmigung eines Handbuchs zur Diagnose der Aviären Influenza gemäß der Richtlinie 2005/94/EG des Rates 2017 Verordnung (EG) Nr. 616/2009 der Kommission vom 13. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/94/EG des Rates hinsichtlich der Zulassung von Geflügelkompartimenten und Kompartimenten für in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies in Bezug auf die Aviäre Influenza sowie hinsichtlich zusätzlicher vorbeugender Biosicherheitsmaßnahmen in solchen Kompartimenten 2017 Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit 2018 Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit 2018 Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten 2018 Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien 2016 Entscheidung 2007/843/EG der Kommission vom 11. Dezember 2007 über die Genehmigung von Programmen zur Bekämpfung von Salmonellen in Gallus-gallus-Zuchtherden in bestimmten Drittländern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Entscheidung 2006/696/EG hinsichtlich bestimmter, die öffentliche Gesundheit betreffender Anforderungen bei der Einfuhr von Geflügel und Bruteiern 2015 Entscheidung 2007/848/EG der Kommission vom 11. Dezember 2007 zur Genehmigung bestimmter nationaler Programme zur Salmonellenbekämpfung bei Legehennenbeständen der Spezies Gallus gallus 2015 Entscheidung 2008/815/EG der Kommission vom 20. Oktober 2008 zur Genehmigung bestimmter nationaler Programme zur Salmonellenbekämpfung in Masthähnchenbeständen der Spezies Gallus gallus 2015 Entscheidung 2009/771/EG der Kommission vom 20. Oktober 2009 zur Genehmigung bestimmter nationaler Programme zur Salmonellenbekämpfung bei Puten 2015 Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit 2017 Entscheidung 2004/226/EG der Kommission vom 4. März 2004 zur Genehmigung von Tests für den Nachweis von Antikörpern gegen Rinderbrucellose im Rahmen der Richtlinie 64/432/EWG des Rates 2019 Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen 2019 Entscheidung 95/329/EG der Kommission vom 25. Juli 1995 zur Festlegung der Kategorien von Hengsten, auf die die Bedingungen gemäß Artikel 15 Buchstabe b) Ziffer ii) der Richtlinie 90/426/EWG des Rates bezüglich der Virusarteriitis anzuwenden sind 2019 Entscheidung 2001/183/EG der Kommission vom 22. Februar 2001 zur Festlegung der Probenahmepläne und Diagnoseverfahren zur Erkennung und zum Nachweis bestimmter Fischseuchen und zur Aufhebung der Entscheidung 92/532/EWG 2019 Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr 2020 Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen 2019 Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von ß-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG 2017 Entscheidung 1999/879/EG des Rates vom 17. Dezember 1999 über das Inverkehrbringen und die Verabreichung von Rindersomatotropin (BST) und zur Aufhebung der Entscheidung 90/218/EWG 2016 Entscheidung 97/747/EG der Kommission vom 27. Oktober 1997 über Umfang und Häufigkeit der in der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgesehenen Probenahmen zum Zweck der Untersuchung in Bezug auf bestimmte Stoffe und ihre Rückstände in bestimmten tierischen Erzeugnissen 2016 Entscheidung 98/179/EG der Kommission vom 23. Februar 1998 mit Durchführungsvorschriften für die amtlichen Probenahmen zur Kontrolle von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen auf bestimmte Stoffe und ihre Rückstände 2016 Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten 2018 Entscheidung 2002/657/EG der Kommission vom 14. August 2002 zur Umsetzung der Richtlinie 96/23/EG des Rates betreffend die Durchführung von Analysemethoden und die Auswertung von Ergebnissen 2016 Entscheidung 92/260/EWG der Kommission vom 10. April 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde 2017 Entscheidung 2008/946/EG der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates in Bezug auf Quarantänevorschriften für Tiere in Aquakultur 2019 Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG und 92/118/EWG des Rates und der Entscheidung 95/408/EG des Rates 2018 Entscheidung 2006/778/EG der Kommission vom 14. November 2006 über Mindestanforderungen an die Erfassung von Informationen bei Kontrollen von Betrieben, in denen bestimmte landwirtschaftliche Nutztiere gehalten werden 2019 Richtlinie 2008/119/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern 2018 Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen 2018 Durchführungsbeschluss 2013/188/EU der Kommission vom 18. April 2013 betreffend die Jahresberichte über nichtdiskriminierende Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 2018 Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates vom 25. Juni 1997 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Aufenthaltsorte und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Transportplans 2019 Richtlinie 2009/157/EG des Rates vom 30. November 2009 über reinrassige Zuchtrinder 2016 Entscheidung 84/247/EWG der Kommission vom 27. April 1984 zur Festlegung der Kriterien für die Anerkennung von Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtrinder halten oder einrichten 2019 Entscheidung 84/419/EWG der Kommission vom 19. Juli 1984 über die Kriterien für die Eintragung in die Rinderzuchtbücher 2017 Richtlinie 87/328/EWG des Rates vom 18. Juni 1987 über die Zulassung reinrassiger Zuchtrinder zur Zucht 2016 Entscheidung 96/463/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Benennung der Referenzstelle, deren Aufgabe es ist, zur Vereinheitlichung der Prüfmethoden und der Bewertung der Ergebnisse reinrassiger Zuchtrinder beizutragen 2019 Entscheidung 2005/379/EG der Kommission vom 17. Mai 2005 über Zuchtbescheinigungen und Angaben für reinrassige Zuchtrinder, ihr Sperma, ihre Eizellen und Embryonen 2019 Entscheidung 2006/427/EG der Kommission vom 20. Juni 2006 über die Methoden der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchtrindern 2019 Richtlinie 88/661/EWG des Rates vom 19. Dezember 1988 über die tierzüchterischen Normen für Zuchtschweine 2016 Entscheidung 89/501/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Zulassung und Kontrolle der Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Herdbücher für reinrassige Zuchtschweine führen oder einrichten 2019 Entscheidung 89/502/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Eintragung reinrassiger Zuchtschweine in die Herdbücher 2017 Entscheidung 89/503/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Bescheinigung für reinrassige Zuchtschweine, ihre Samen, Eizellen und Embryonen 2017 Entscheidung 89/504/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.