Europäische Union

89/627/EWG: Entscheidung der Kommission vom 15. November 1989 über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1987 finanzierten Ausgaben

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Avis juridique important | 31989D0627 89/627/EWG: Entscheidung der Kommission vom 15. November 1989 über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1987 finanzierten Ausgaben Amtsblatt Nr. L 359 vom 08/12/1989 S. 0023 - 0037 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 30 S. 0221 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 30 S. 0221 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 15 . November 1989 über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs - und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1987 finanzierten Ausgaben ( 89/627 /EWG ) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 729/70 des Rates vom 21 . April 1970 über die Finanzierung der Gemeinsa-men Agrarpolitik(1 ), zuletzt geändert durch die Verord-nung ( EWG ) Nr . 2048/88(2 ), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2, nach Anhörung des Fondsausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 729/70 schließt die Kommission die Rechnun-gen der von den in Artikel 4 derselben Verordnung genann-ten Dienststellen und Einrichtungen getätigten Ausgaben auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittel-ten Jahresrechnungen ab . Die Mitgliedstaaten haben der Kommission die erforder-lichen Unterlagen für den Rechnungsabschluß des Haus-haltsjahres 1987 übermittelt . Die Kommission hat Prüfun-gen an Ort und Stelle gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 729/70 vorgenommen . Nach den Bestimmungen des Artikels 8 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1723/72 der Kommission vom 26 . Juli 1972 über den Rechnungsabschluß des Europäischen Ausrich-tungs - und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abtei-lung Garantie(3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 295/88(4 ), umfasst die Entscheidung über den Rechnungsabschluß einerseits die Feststellung der Höhe der in jedem Mitgliedstaat im Laufe des betreffenden Haus-haltsjahres vorgenommenen Ausgaben, die zu Lasten des Fonds, Abteilung Garantie, anerkannt werden, und ande-rerseits die Feststellung des Betrags der gemeinschaftlichen Finanzmittel, der dem betreffenden Mitgliedstaat noch zur Verfügung steht . Nach Artikel 99 der Haushaltsordnung vom 21 . Dezember 1977(5 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EGKS, EWG, Euratom ) Nr . 2049/88(6 ), wird das Ergebnis der Entscheidung über den Rechnungs-abschluß, d . h . der etwaige Unterschied zwischen den Ausgaben, die gemäß den Artikeln 97 und 98 der Haus-haltsordnung in der Rechnung des betreffenden Haushalts-jahres verbucht worden sind, und den von der Kommission beim Abschluß der Rechnungen anerkannten Ausgaben, in einem einzigen Artikel als Mehr - oder Minderausgabe ausgewiesen . Gemäß den Artikeln 2 und 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 729/70 können lediglich die Erstattungen für die Ausfuh-ren nach dritten Ländern und die Interventionen zur Regu-lierung der Agrarmärkte finanziert werden, die nach den Gemeinschaftsvorschriften im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte gewährt bzw . vorgenom-men werden . Die durchgeführten Prüfungen haben erge-ben, daß ein Teil der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Ausgaben diese Voraussetzung nicht erfuellt und daher nicht vom EAGFL, Abteilung Garantie, finanziert werden kann . Die von den betreffenden Mitgliedstaaten gemeldeten Aus-gaben, die zu Lasten des EAGFL, Abteilung Garantie, anerkannten Ausgaben, die Unterschiede zwischen diesen beiden Beträgen sowie die Unterschiede zwischen den zu Lasten des EAGFL, Abteilung Garantie, anerkannten Aus-gaben und den zu Lasten des Haushaltsjahres verbuchten Ausgaben sind im Anhang zu dieser Entscheidung aufge-führt . Die Mitgliedstaaten wurden umfassend über die Berichti-gungen ihrer Rechnungen informiert und konnten ihre Bemerkungen dazu vorbringen . Die von Italien erklärten Ausgaben für die Verarbeitungs-hilfen für Magermilchpulver über einen Betrag von 5 534 795 215 Lire und für die Verbraucherbeihilfen für Olivenöl über einen Betrag von 123 720 168 921 Lire sowie die von Frankreich erklärten Ausgaben für die zusätzliche Destillation von Tafelwein über einen Betrag von 424 963 697,24 französische Franken sind nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung, weil eine zusätzliche Untersuchung dieser Unterlagen erforderlich ist; die entsprechenden Beträge werden deshalb von den erklärten Ausgaben dieser Mitgliedstaaten abgezogen, und es wird zu einem späteren Zeitpunkt darüber entschieden . Was die italienischen Verarbeitungsbeihilfen für Mager-milchpulver anbelangt, so wird auch über die im Rahmen der Verordnung ( EWG ) Nr . 1624/76 der Kommission(7 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3183/86(8 ), gestellten Sicherheiten später entschieden . Über die finanziellen Berichtigungen wird auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten bis spätestens 31 . Dezember 1989 beizubringenden weiteren Informationen entschieden . Die nicht anerkannten Ausgaben für Italien enthalten einen Betrag von 20 920 524 089 Lire, die den von den Erzeuger-gemeinschaften gezahlten Finanzausgleich im Sektor Obst und Gemüse betreffen . Dieser Betrag ist nach Maßgabe der vorliegenden Entscheidung von dem betreffenden Mitglied-staat zu übernehmen . Die besonderen Umstände dieses Falls rechtfertigen jedoch, daß die Kommission die bei dem vorliegenden Rechnungsabschluß verweigerte Finanzierung überprüft, vorausgesetzt, der Mitgliedstaat bringt späte-stens zum 31. Dezember 1989 die erforderlichen Nachwei-se bei . Die unverzuegliche Vollziehbarkeit dieser Entschei-dung bleibt hiervon jedoch unberührt . In den nicht anerkannten Ausgaben für Deutschland ist ein Betrag von 367 473 219 DM betreffend die Zusatzabgabe von Milch enthalten, die hätte erhoben werden müssen . Dieser Betrag wird Deutschland durch die vorliegende Entscheidung angelastet . Angesichts der besonderen Um-stände behält sich die Kommission vor, für einen Betrag bis zu 234 334 970 DM die Nichtfinanzierung jeweils insoweit zu überprüfen, als Deutschland vor dem 31 . März 1991 den Nachweis erbringt, daß dieser Betrag zum Ankauf von einzelbetrieblichen Referenzmengen im Rahmen der Garan-tiemengenregelung für Milch verwendet worden ist und diese aufgekauften Mengen nicht wieder zugeteilt worden sind . Die unverzuegliche Vollziehbarkeit dieser Entschei-dung bleibt hiervon jedoch unberührt . Beim Rechnungsabschluß für die Haushaltsjahre 1985 und 1986 hat sich die Kommission für Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Italien und die Niederlande die Möglichkeit vorbehalten, über die möglichen finanziellen Folgen der Nichtanwendung bzw . der nichtkonformen Anwendung der Garantiemengenregelung im Milchsektor zu einem späteren Zeitpunkt zu entscheiden . Diese finan-ziellen Folgen sind auf der Grundlage des Artikels 4a Absatz 3a Unterabsatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 857/84 des Rates(9 ), zuletzt geändert durch die Verord-nung ( EWG ) Nr . 1117/89(10 ), zu berechnen . In Anwen-dung dieser Verordnung sind auch die von Irland, Luxem-burg und dem Vereinigten Königreich erklärten Beträge zu berichtigen . In ihrer Entscheidung über den Rechnungsabschluß für das Haushaltsjahr 1986 hat sich die Kommission hinsichtlich Italien die Möglichkeit vorbehalten, bestimmte, vorläufig nicht finanzierte Ausgaben zu überprüfen, sobald weitere Unterlagen in bezug auf die Verbraucherbeihilfe für Oli-venöl vorliegen . Die vorliegende Entscheidung befindet über diesen Fall, über den Italien ausführlich unterrichtet wurde . Die in Griechenland durchgeführte Untersuchung über die Qualität von in der öffentlichen Lagerhaltung befindlichem Tabak ist abgeschlossen . Die vorliegende Entscheidung berücksichtigt die finanziellen Folgen dieser Untersu-chung . In Anwendung der Verordnung ( EWG ) Nr . 1078/77 des Rates vom 17 . Mai 1977 zur Einführung einer Prämienre-gelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcher-zeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände(11 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG) Nr . 1300/84(12 ), werden die Ausgaben für diese Maßnahme zu 60 % von der Abteilung Garantie und zu 40 % von der Abteilung Ausrichtung des EAGFL übernommen . Diese Maßnahmen gelten als Intervention im Sinne des Artikels 3 der Verord-nung ( EWG ) Nr . 729 /70 und stellen eine gemeinsame Maßnahme im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 derselben Verordnung dar . Es ist daher erforderlich, den Rechnungs-abschluß für die vom EAGFL finanzierten Ausgaben unter Einschluß der Ausgaben der Abteilung Ausrichtung vorzu-nehmen . Diese Entscheidung greift den finanziellen Folgen nicht vor, die bei einem späteren Rechnungsabschluß infolge von einzelstaatlichen Beihilfen oder Verstössen zu ziehen sind, für die die Verfahren nach Maßgabe von Artikel 93 bezie-hungsweise 169 des Vertrages gegenwärtig anhängig oder nach dem 11 . Oktober 1988 abgeschlossen worden sind . Dies gilt auch für die Folgen aus den 1987 begangenen Vertragsverstössen und den 1987 gewährten, mit dem Ver-trag unvereinbaren einzelstaatlichen Beihilfen, die die Aus-gaben des EAGFL in einem Haushaltsjahr nach 1987 beeinflussen könnten . Diese Entscheidung greift den finanziellen Folgerungen nicht vor, die bei einem späteren Rechnungsabschluß durch die Kommission zu ziehen sind, wenn diese zum Zeitpunkt dieser Entscheidung laufende Untersuchungen, Unregel - mässigkeiten im Sinne von Artikel 8 der Verordnung ( EWG Nr . 729/70 oder Urteile des Gerichtshofs in gegenwärtig anhängigen Rechtssachen über Rechtsfragen, die auch Gegenstand dieser Entscheidung sind, betreffen . Der Rechnungsabschluß für die Nahrungshilfe ist noch nicht erstellt . Die finanziellen Auswirkungen für die Abtei-lung Garantie werden in einer besonderen Entscheidung festgelegt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1 Die Rechnungen der Mitgliedstaaten über die vom EAGFL, Abteilung Garantie, für das Haushaltsjahr 1987 finanzier-ten Ausgaben werden entsprechend den Angaben im Anhang zu dieser Entscheidung abgeschlossen . Artikel 2 Die Beträge, die sich aus Punkt 2 e ) in der Spalte c ) des Anhangs ergeben, sind zusammen mit den Ausgaben nach Artikel 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2776/88 der Kom - mission(13 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2735/89(14 ), für den Monat zu buchen, der der Bekanntgabe der vorliegenden Entscheidung folgt . Artikel 3 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet . Brüssel, den 15 . November 1989 Für die KommissionRay MAC SHARRYMitglied der Kommission ( 1)ABl . Nr . L 90 vom 28 . 4 . 1970, S . 13 . ( 2)ABl . Nr . L 185 vom 15 . 7 . 1988, S . 1 ( 3)ABl . Nr . L 186 vom 16 . 8 . 1972, S. 1 . ( 4)ABl . Nr . L 30 vom 2 . 2 . 1988, S . 7 . ( 5)ABl . Nr . L 356 vom 31 . 12 . 1977, S . 1 . ( 6)ABl . Nr . L 185 vom 15 . 7 . 1988, S . 3 . ( 7)ABl . Nr . L 180 vom 6 . 7 . 1976, S . 9 . ( 8)ABl . Nr . L 297 vom 21 . 10 . 1986, S . 9 . ( 9)ABl . Nr . L 90 vom 1 . 4 . 1984, S . 13 . ( 10)ABl . Nr . L 118 vom 29 . 4 . 1984, S . 10 . ( 11)ABl. Nr . L 131 vom 26 . 5 . 1977, S . 1 . ( 12)ABl . Nr . L 125 vom 12 . 5 . 1984, S . 3 . ( 13)ABl . Nr . L 249 vom 8 . 9 . 1988, S . 9 . ( 14)ABl . Nr . L 263 vom 9 . 9 . 1989, S . 17 . ANHANG ( in bfrs ) Belgien1.Für dieses Haushaltsjahr anerkannte Ausgaben a)Von dem Mitgliedstaat für diesen Rechnungsabschluß gemeldete Ausgaben35 355 008 4152 709 92435 357 718 339 b)Im vergangenen Haushaltsjahr gemeldete Ausgaben, die jedoch vom Rechnungsabschluß des vergangenen Haushaltsjahres ausgeschlossen wurden000 c)Gemeldete, aber von diesem Rechnungsabschluß ausgeschlossene Ausgaben000 d)Gemeldete Ausgaben, die Gegenstand dieses Rechnungsabschlusses sind ( a + b - c)35 355 008 4152 709 92435 357 718 339 e)Nicht anerkannte Ausgaben10 842 762010 842 762 f)Finanzielle Folgerungen aus früheren Haushaltsjahren22 558 627022 558 627 g)Anerkannte Ausgaben insgesamt ( d - e + f)35 388 409 8042 709 92435 391 119 728 2.Ausgaben, die zu Lasten des Mitgliedstaats gehen a)Für dieses Haushaltsjahr verbuchte Ausgaben35 349 012 8392 709 92435 351 722 763 b)Für das vergangene Haushaltsjahr verbuchte, aber vom Rechnungsabschluß des vergangenen Haushaltsjahres ausgeschlossene Ausgaben000 c)Für dieses Haushaltsjahr verbuchte, aber von diesem Rechnungsabschluß ausgeschlossene Ausgaben000 d)Gesamtbetrag der verbuchten Ausgaben, die Gegenstand dieses Rechnungsabschlusses sind ( a + b - c)35 349 012 8392 709 92435 351 722 763 e)Ausgaben, die infolge des Rechnungsabschlusses zu Lasten des Mitgliedstaats gehen oder ihm zu zahlen sind ( 2 d - 1 g ) ( 1 )- 39 396 9650 - 39 396 965 3.Verfügbare Finanzmittel a)Nach dem letzten Rechnungsabschluß verfügbare Finanzmittel448 797 429174 293448 971 722 b)Im vergangenen Haushaltsjahr erhaltene Vorschüsse für Ausgaben, die vom Rechnungsabschluß des vergangenen Haushaltsjahres ausgeschlossen wurden000 c)Für dieses Haushaltsjahr erhaltene Vor - schüsse35 240 995 1632 535 63135 243 530 794 d)In diesem Haushaltsjahr erhaltene Vorschüsse für Ausgaben, die von diesem Rechnungs - abschluß ausgeschlossen sind000 e)Für das Haushaltsjahr verfügbare Finanzmittel ( a + b + c - d)35 689 792 5922 709 92435 692 502 516 f)Anerkannte Ausgaben ( 1 g)35 388 409 8042 709 92435 391 119 728 g)Nach dem Rechnungsabschluß dieses Haushaltsjahres verfügbare Finanzmittel ( e - f)301 382 7880301 382 788 1Bei Zahlung an den Mitgliedstaat ist dies durch das Zeichen - gekennzeichnet . 00 . 12 . 89 Nr . L 000 / Mitgliedstaat : Haushaltsjahr : 1987Ausgaben des EAGFL, Abteilung Garantie, ohne die Ausgaben für die Verordnung ( EWG ) Nr . 1078/77Ausgaben für die Verordnung ( EWG ) Nr . 1078/77Ausgaben insgesamt ( a + b)(a)(b)(c ) ( in Dkr ) Dänemark1.Für dieses Haushaltsjahr anerkannte Ausgaben a)Von dem Mitgliedstaat für diesen Rechnungsabschluß gemeldete Ausgaben8 445 886 493,05562 219,988 446 448 713,03 b)Im vergangenen Haushaltsjahr gemeldete Ausgaben, die jedoch vom Rechnungsabschluß des vergangenen Haushaltsjahres ausgeschlossen wurden000 c)Gemeldete, aber von diesem Rechnungsabschluß ausgeschlossene Ausgaben000 d)Gemeldete Ausgaben, die Gegenstand dieses Rechnungsabschlusses sind ( a + b - c)8 445 886 493,05562 219,988 446 448 713,03 e)Nicht anerkannte Ausgaben - 39 735 251,380- 39 735 251,38 f)Finanzielle Folgerungen aus früheren Haushaltsjahren35 152,00035 152,00 g)Anerkannte Ausgaben insgesamt ( d - e + f)8 406 186 393,67562 219,988 406 748 613,65 2.Ausgaben, die zu Lasten des Mitgliedstaats gehen a)Für dieses Haushaltsjahr verbuchte Ausgaben8 470 636 085,50562 219,988 471 198 305,48 b)Für das vergangene Haushaltsjahr verbuchte, aber vom Rechnungsabschluß des vergangenen Haushaltsjahres ausgeschlossene Ausgaben000 c)Für dieses Haushaltsjahr verbuchte, aber von diesem Rechnungsabschluß ausgeschlossene Ausgaben000 d)Gesamtbetrag der verbuchten Ausgaben, die Gegenstand dieses Rechnungsabschlusses sind ( a + b - c)8 470 636 085,50562 219,988 471 198 305,48 e)Ausgaben, die infolge des Rechnungsabschlusses zu Lasten des Mitgliedstaats gehen oder ihm zu zahlen sind ( 2 d - 1 g ) (1)64 449 691,83064 449 691,83 3.Verfügbare Finanzmittel a)Nach dem letzten Rechnungsabschluß verfügbare Finanzmittel149 069 459,9323 065,79149 092 525,72 b)Im vergangenen Haushaltsjahr erhaltene Vorschüsse für Ausgaben, die vom Rechnungsabschluß des vergangenen Haushaltsjahres ausgeschlossen wurden000 c)Für dieses Haushaltsjahr erhaltene Vor - schüsse8 308 726 456,78539 154,198 309 265 610,97 d)In diesem Haushaltsjahr erhaltene Vorschüsse für Ausgaben, die von diesem Rechnungs - abschluß ausgeschlossen sind000 e)Für das Haushaltsjahr verfügbare Finanzmittel ( a + b + c - d)8 457 795 916,71562 219,988 458 358 136,69 f)Anerkannte Ausgaben ( 1 g)8 406 186 393,67562 219,988 406 748 613,65 g)Nach dem Rechnungsabschluß dieses Haushaltsjahres verfügbare Finanzmittel ( e - f)51 609 523,04051 609 523,04 1Bei Zahlung an den Mitgliedstaat ist dies durch das Zeichen - gekennzeichnet . 00 . 12 . 89 Nr . L 000 / Mitgliedstaat : Haushaltsjahr : 1987Ausgaben des EAGFL, Abteilung Garantie, ohne die Ausgaben für die Verordnung ( EWG ) Nr . 1078/77Ausgaben für die Verordnung ( EWG ) Nr . 1078/77Ausgaben insgesamt ( a + b)(a)(b)( c ) ( in DM ) Deutschland1.Für dieses Haushaltsjahr anerkannte Ausgaben a)Von dem Mitgliedstaat für diesen Rechnungsabschluß gemeldete Ausgaben8 297 323 175,84-489 323,188 296 833 852,66 b)Im vergangenen Haushaltsjahr gemeldete Ausgaben, die jedoch vom Rechnungsabschluß des vergangenen Haushaltsjahres ausgeschlossen wurden000 c)Gemeldete, aber von diesem Rechnungsabschluß ausgeschlossene Ausgaben000 d)Gemeldete Ausgaben, die Gegenstand dieses Rechnungsabschlusses sind ( a + b - c)8 297 323 175,84-489 323,188 296 833 852,66 e)Nicht anerkannte Ausgaben - 404 219 753,260 - 404 219 753,26 f)Finanzielle Folgerungen aus früheren Haushaltsjahren - 17 516 723,000 - 17 516 723,00 g)Anerkannte Ausgaben insgesamt ( d - e + f)7 875 586 699,58 - 489 323,187 875 097 376,40 2.Ausgaben, die zu Lasten des Mitgliedstaats gehen a)Für dieses Haushaltsjahr verbuchte Ausgaben8 288 037 287,45 - 489 323,188 287 547 964,27 b)Für das vergangene Haushaltsjahr verbuchte, aber vom Rechnungsabschluß des vergangenen Haushaltsjahres ausgeschlossene Ausgaben000 c)Für dieses Haushaltsjahr verbuchte, aber von diesem Rechnungsabschluß ausgeschlossene Ausgaben000 d)Gesamtbetrag der verbuchten Ausgaben, die Gegenstand dieses Rechnungsabschlusses sind ( a + b - c)8 288 037 287,45 - 489 323,188 287 547 964,27 e)Ausgaben, die infolge des Rechnungsabschlusses zu Lasten des Mitgliedstaats gehen oder ihm zu zahlen sind ( 2 d - 1 g ) ( 1)412 450 587,870412 450 587,87 3.Verfügbare Finanzmittel a)Nach dem letzten Rechnungsabschluß verfügbare Finanzmittel69 781 663,103 547 231,3473 328 894,44 b)Im vergangenen Haushaltsjahr erhaltene Vorschüsse für Ausgaben, die vom Rechnungsabschluß des vergangenen Haushaltsjahres ausgeschlossen wurden000 c)Für dieses Haushaltsjahr erhaltene Vor - schüsse8 281 600 000,00-4 036 554,528 277 563 445,48 d)In diesem Haushaltsjahr erhaltene Vorschüsse für Ausgaben, die von diesem Rechnungs - abschluß ausgeschlossen sind000 e)Für das Haushaltsjahr verfügbare Finanzmittel ( a + b + c - d)8 351 381 663,10 - 489 323,188 350 892 339,92 f)Anerkannte Ausgaben ( 1 g)7 875 586 699,58 - 489 323,187 875 097 376,40 g)Nach dem Rechnungsabschluß dieses Haushaltsjahres verfügbare Finanzmittel ( e - f)475 794 963,520475 794 963,52 1Bei Zahlung an den Mitgliedstaat ist dies durch das Zeichen - gekennzeichnet . 8 . 12 . 89 Nr . L 359 / Mitgliedstaat : Haushaltsjahr : 1987Ausgaben des EAGFL, Abteilung Garantie, ohne die Ausgaben für die Verordnung ( EWG ) Nr . 1078/77Ausgaben für die Verordnung ( EWG ) Nr . 1078/77Ausgaben insgesamt ( a + b)(a)(b)(c ) ( in Dr ) Griechenland1.Für dieses Haushaltsjahr anerkannte Ausgaben a )Von dem Mitgliedstaat für diesen Rechnungsabschluß gemeldete Ausgaben204 756 329 6050204 756 329 605 b)Im vergangenen Haushaltsjahr gemeldete Ausgaben, die jedoch vom Rechnungsabschluß des vergangenen Haushaltsjahres ausgeschlossen wurden000 c)Gemeldete, aber von diesem Rechnungsabschluß ausgeschlossene Ausgaben000 d)Gemeldete Ausgaben, die Gegenstand dieses Rechnungsabschlusses sind ( a + b - c)204 756 329 6050204 756 329 605 e)Nicht anerkannte Ausgaben - 932 923 9260 - 932 923 926 f)Finanzielle Folgerungen aus früheren Haushaltsjahren - 1 391 025 3670 - 1 391 025 367 g)Anerkannte Ausgaben insgesamt ( d - e + f)202 432 380 3120202 432 380 312 2.Ausgaben, die zu Lasten des Mitgliedstaats gehen a)Für dieses Haushaltsjahr verbuchte Ausgaben206 447 861 0730206 447 861 073 b)Für das vergangene Haushaltsjahr verbuchte, aber vom Rechnungsabschluß des vergangenen Haushaltsjahres ausgeschlossene Ausgaben000 c)Für dieses Haushaltsjahr verbuchte, aber von diesem Rechnungsabschluß ausgeschlossene Ausgaben000 d)Gesamtbetrag der verbuchten Ausgaben, die Gegenstand dieses Rechnungsabschlusses sind ( a + b - c)206 447 861 0730206 447 861 073 e)Ausgaben, die infolge des Rechnungsabschlusses zu Lasten des Mitgliedstaats gehen oder ihm zu zahlen sind ( 2 d - 1 g ) ( 1)4 015 480 76104 015 480 761 3.Verfügbare Finanzmittel a)Nach dem letzten Rechnungsabschluß verfügbare Finanzmittel8 862 870 63208 862 870 632 b)Im vergangenen Haushaltsjahr erhaltene Vorschüsse für Ausgaben, die vom Rechnungsabschluß des vergangenen Haushaltsjahres ausgeschlossen wurden000 c)Für dieses Haushaltsjahr erhaltene Vor - schüsse204 459 757 7760204 459 757 776 d)In diesem Haushaltsjahr erhaltene Vorschüsse für Ausgaben, die von diesem Rechnungs - abschluß ausgeschlossen sind000 e)Für das Haushaltsjahr verfügbare Finanzmittel ( a + b + c - d)213 322 628 4080213 322 628 408 f)Anerkannte Ausgaben ( 1 g)202 432 380 3120202 432 380 312 g)Nach dem Rechnungsabschluß dieses Haushaltsjahres verfügbare Finanzmittel ( e - f)10 890 248 096010 890 248 096 1Bei Zahlung an den Mitgliedstaat ist dies durch das Zeichen - gekennzeichnet . 00 . 12 . 89 Nr . L 000 / Mitgliedstaat : Haushaltsjahr : 1987Ausgaben des EAGFL, Abteilung Garantie, ohne die Ausgaben für die Verordnung (EWG ) Nr . 1078/77Ausgaben für die Verordnung ( EWG ) Nr . 1078/77Ausgaben insgesamt ( a + b)(a)(b)(c ) ( in Pta ) Spanien1.Für dieses Haushaltsjahr anerkannte Ausgaben a)Von dem Mitgliedstaat für diesen Rechnungsabschluß gemeldete Ausgaben89 379 391 464089 379 391 464 b)Im vergangenen Haushaltsjahr gemeldete Ausgaben, die jedoch vom Rechnungsabschluß des vergangenen Haushaltsjahres ausgeschlossen wurden000 c)Gemeldete, aber von diesem Rechnungsabschluß ausgeschlossene Ausgaben000 d)Gemeldete Ausgaben, die Gegenstand dieses Rechnungsabschlusses sind ( a + b - c)89 379 391 464089 379 391 464 e)Nicht anerkannte Ausgaben-3 218 324 8920-3 218 324 892 f)Finanzielle Folgerungen aus früheren Haushaltsjahren000 g)Anerkannte Ausgaben insgesamt ( d - e + f)86 161 066 572086 161 066 572 2.Ausgaben, die zu Lasten des Mitgliedstaats gehen a)Für dieses Haushaltsjahr verbuchte Ausgaben89 539 083 716089 539 083 716 b)Für das vergangene Haushaltsjahr verbuchte, aber vom Rechnungsabschluß des vergangenen Haushaltsjahres ausgeschlossene Ausgaben000 c)Für dieses Haushaltsjahr verbuchte, aber von diesem Rechnungsabschluß ausgeschlossene Ausgaben000 d)Gesamtbetrag der verbuchten Ausgaben, die Gegenstand dieses Rechnungsabschlusses sind ( a + b - c)89 539 083 716089 539 083 716 e)Ausgaben, die infolge des Rechnungsabschlusses zu Lasten des Mitgliedstaats gehen oder ihm zu zahlen sind ( 2 d - 1 g ) ( 1)3 378 017 14403 378 017 144 3.Verfügbare Finanzmittel a)Nach dem letzten Rechnungsabschluß verfügbare Finanzmittel2 544 776 08402 544 776 084 b)Im vergangenen Haushaltsjahr erhaltene Vorschüsse für Ausgaben, die vom Rechnungsabschluß des vergangenen Haushaltsjahres ausgeschlossen wurden000 c)Für dieses Haushaltsjahr erhaltene Vor - schüsse86 405 417 695086 405 417 695 d)In diesem Haushaltsjahr erhaltene Vorschüsse für Ausgaben, die von diesem Rechnungs - abschluß ausgeschlossen sind000 e)Für das Haushaltsjahr verfügbare Finanzmittel ( a + b + c - d)88 950 193 779088 950 193 779 f)Anerkannte Ausgaben ( 1 g)86 161 066 572086 161 066 572 g)Nach dem Rechnungsabschluß dieses Haushaltsjahres verfügbare Finanzmittel ( e - f )2 789 127 20702 789 127 207 1Bei Zahlung an den Mitgliedstaat ist dies durch das Zeichen - gekennzeichnet . 8 . 12 . 89 Nr . L 359 / Mitgliedstaat : Haus

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