Europäische Union

2004/679/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Oktober 2004 zur Änderung der Entscheidung 2004/630/EG zur Genehmigung der Programme für die Durchführung von Erhebungen der Mitgliedstaaten über Geflügelpestvorkommen in Haus- und Wildgeflügelbeständen im Jahr 2004 und zur Festlegung von Vorschriften über die Übermittlung der Ergebnisse und die Förderfähigkeit im Rahmen der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den Kosten für die Durchführung dieser Programme (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3607)(Text von Bedeutung für den EWR)

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7.10.2004    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 310/75 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 5. Oktober 2004 zur Änderung der Entscheidung 2004/630/EG zur Genehmigung der Programme für die Durchführung von Erhebungen der Mitgliedstaaten über Geflügelpestvorkommen in Haus- und Wildgeflügelbeständen im Jahr 2004 und zur Festlegung von Vorschriften über die Übermittlung der Ergebnisse und die Förderfähigkeit im Rahmen der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den Kosten für die Durchführung dieser Programme (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3607) (Text von Bedeutung für den EWR) (2004/679/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 20, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Entscheidung 90/424/EWG sieht eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft für technische und wissenschaftliche Maßnahmen vor, die für die Entwicklung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und für Aus- und Weiterbildung im Veterinärbereich notwendig sind. (2) Gemäß der Entscheidung 2004/111/EG der Kommission (2) werden im Jahr 2004 Erhebungen über Geflügelpestvorkommen in Haus- und Wildgeflügelbeständen in den Mitgliedstaaten durchgeführt, sofern die Kommission die Erhebungspläne genehmigt. Diese Erhebungen sollten zur Feststellung von Infektionen bei Geflügel dienen, was zu einer Überprüfung der derzeitigen Rechtsvorschriften führen und zur Erkennung möglicher Bedrohungen für Menschen und Tiere beitragen könnte. (3) Die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme sind von der Kommission anhand der Leitlinien der Entscheidung 2004/615/EG zur Änderung der Entscheidung 2004/111/EG zur Durchführung von Erhebungen über Geflügelpestvorkommen in Haus- und Wildgeflügelbeständen in den Mitgliedstaaten im Jahr 2004 geprüft und als den Leitlinien entsprechend befunden worden. (4) Aufgrund der bei der erstmaligen Durchführung solcher Programme aufgetretenen Schwierigkeiten wurde den neuen Mitgliedstaaten eine Fristverlängerung für die Vorlage ihrer Programme gewährt. (5) Die bereits vorgelegten Programme der Mitgliedstaaten sind mit der Entscheidung 2004/630/EG der Kommission (3) einzeln genehmigt worden und haben eine finanzielle Beteiligung erhalten. (6) Die nunmehr von den neuen Mitgliedstaaten vorgelegten Programme sind geprüft und als den Leitlinien entsprechend befunden worden und sind daher zu genehmigen. (7) Die Entscheidung 2004/630/EG ist somit zu ändern, um die von den neuen Mitgliedstaaten vorgelegten Einzelprogramme zu genehmigen; infolge der bei der jüngsten größeren Geflügelpestepidemie gemachten Erfahrungen ist jedoch die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft neu aufzuteilen. (8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Anhang I der Entscheidung 2004/630/EG wird durch den Anhang dieser Entscheidung ersetzt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 5. Oktober 2004 Für die Kommission David BYRNE Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31). (2)   ABl. L 32 vom 5.2.2004, S. 20. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2004/615/EG (ABl. L 278 vom 27.8.2004, S. 59). (3)   ABl. L 287 vom 8.9.2004, S. 7. ANHANG „ANHANG I Programme der Mitgliedstaaten für Erhebungen über Geflügelpestvorkommen in Haus- und Wildgeflügelbeständen (EUR) Code Mitgliedstaat Zeitraum Höchstbetrag der finanziellen Beteiligung AT Österreich 15. März 2004—15. März 2005 10 800,00 BE Belgien 15. März 2004—15. März 2005 11 700,00 CY Zypern 15. März 2004—15. März 2005 — CZ Tschechische Republik 15. März 2004—15. März 2005 3 600,00 DE Deutschland 15. März 2004—15. März 2005 78 500,00 DK Dänemark 15. März 2004—15. März 2005 72 600,00 EE Estland 15. März 2004—15. März 2005 2 600,00 EL Griechenland 15. März 2004—15. März 2005 15 700,00 ES Spanien 15. März 2004—15. März 2005 34 300,00 FI Finnland 15. März 2004—15. März 2005 40 500,00 FR Frankreich 15. März 2004—15. März 2005 148 900,00 HU Ungarn 15. März 2004—15. März 2005 7 800,00 IE Irland 15. März 2004—15. März 2005 32 300,00 IT Italien 15. März 2004—15. März 2005 192 000,00 LT Litauen 15. März 2004—15. März 2005 4 200,00 LU Luxemburg 15. März 2004—15. März 2005 1 900,00 LV Lettland 15. März 2004—15. März 2005 2 500,00 MT Malta 15. März 2004—15. März 2005 1 700,00 NL Niederlande 15. März 2004—15. März 2005 148 000,00 PL Polen 15. März 2004—15. März 2005 32 000,00 PT Portugal 15. März 2004—15. März 2005 18 700,00 SE Schweden 15. März 2004—15. März 2005 28 500,00 SK Slowakei 15. März 2004—15. März 2005 9 700,00 SI Slowenien 15. März 2004—15. März 2005 5 500,00 UK Vereinigtes Königreich 15. März 2004—15. März 2005 85 600,00 Insgesamt     989 600,00 “

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.