Europäische Union

96/664/EG: Entscheidung des Rates vom 21. November 1996 über die Annahme eines mehrjährigen Programms zur Förderung der sprachlichen Vielfalt der Gemeinschaft in der Informationsgesellschaft

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Quellenkennung: 31996D0664. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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staaten In vielen Gemeinschaftsprogrammen ist anerkannt worden, daß der öffentliche Sektor die großräumige Annahme gemeinsamer Normen beschleunigt. Mit der weiteren Entwicklung des Binnenmarktes und dem Wegfall der Binnengrenzen werden immer mehr Informationen zwischen den Verwaltungen der einzelnen Mitgliedstaaten übertragen. Für diese ergibt sich immer stärker die Notwendigkeit, moderne Sprachhilfen zu beschaffen, um die Kommunikation mit den anderen Mitgliedstaaten zu erleichtern und kostengünstiger zu gestalten. Durch Austausch der Erfahrungen bei der Handhabung der Mehrsprachigkeit seitens der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaftsorgane und durch gemeinsame Anwendung der von ihnen erarbeiteten sprachlichen Ressourcen kann ein Beitrag dazu geleistet werden, Wirtschaftlichkeitssteigerungen durch Nutzung der Größenordnung zu erreichen und die Kosten für die mehrsprachige Kommunikation zu senken. 3.1. Ziel ist die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaftsorgane, um die Kosten für die mehrsprachige Kommunikation im europäischen öffentlichen Sektor insbesondere durch die Zentralisierung moderner sprachtechnischer Mittel zu senken. Dadurch wird die Schaffung einer Infrastruktur gefördert, die allen Parteien die Nutzung der in den Gemeinschaftsorganen und in den verschiedenen Verwaltungen vorhandenen sprachtechnischen Mittel ohne Beeinträchtigung bestehender Funktionen ermöglicht und gleichzeitig eine Konvergenz der künftigen Entwicklungen begünstigt. 3.2. Mit einigen Mitgliedstaaten bestehen bereits Kooperationsprojekte auf Kostenteilungsbasis zur Verbesserung terminologischer Hilfen und rechnergestützte Übersetzungssysteme; diese werden unter Einbeziehung weiterer interessierter Mitgliedstaaten fortgeführt, insbesondere von Mitgliedstaaten, in denen Sprachen geringerer Verbreitung gesprochen werden. 3.3. Es werden besondere Anstrengungen unternommen, um die sprachtechnischen Mittel in den neuen Amtssprachen der Gemeinschaft auf das in den übrigen Amtssprachen vorhandene Niveau anzuheben. 4. Begleitmaßnahmen Die Entstehung einer mehrsprachigen Informationsgesellschaft erfordert abgestimmte Strategien, die von den beteiligten Akteuren erarbeitet werden müssen: öffentliche Hand, Verbände und Institutionen, die auf die Entwicklung sprachlicher Ressourcen und Hilfen hinarbeiten; Pilotbenutzer, Marktakteure, die Informationsdienste verbreiten oder Hilfen, Dienste und Systeme für Sprachverarbeitung liefern. Als Beitrag hierzu wird die Kommission folgende Begleitmaßnahmen durchführen: - Förderung technischer Normen, die den sprachlichen Bedürfnissen der Benützer entsprechen; - Konzertierung und Koordinierung zwischen den wichtigsten Akteuren, die am Aufbau einer mehrsprachigen Informationsgesellschaft mitwirken; - Beurteilung der Fortschritte auf dem Weg zur mehrsprachigen Informationsgesellschaft und Ermittlung der noch vorhandenen Hemmnisse; - Initiierung von Maßnahmen zur Werbung und von Maßnahmen zur Sensibilisierung der Benutzer sowie Unterstützung des Austauschs optimaler Verfahren; - Suche nach Möglichkeiten für eine gewinnbringende Kooperation mit Drittländern und mehrsprachigen internationalen Organisationen. ANHANG II VORLÄUFIGE AUFSCHLÜSSELUNG DER AUSGABEN 1. Unterstützung für die Schaffung eines Rahmens von Diensten für die sprachlichen Ressourcen und Förderung der hieran beteiligten Verbände (29-38 %). 2. Förderung der Nutzung moderner sprachbezogener Technologien, Ressourcen und Normen sowie ihrer Integration in Datenverarbeitungsanwendungen (29-38 %). 3. Förderung der Nutzung moderner sprachlicher Hilfen im öffentlichen Sektor der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten (29-38 %). 4. Begleitmaßnahmen (4-9 %). INSGESAMT: 100 %. ANHANG III MODALITÄTEN DER PROGRAMMDURCHFÜHRUNG 1. Die Kommission führt das Programm entsprechend den technischen Spezifikationen in Anhang I durch. 2. Die Ausführung erfolgt nach Möglichkeit auf Kostenteilungsbasis; dies gilt nicht für Entwicklungen, die für die Gemeinschaftsorgane bestimmt sind und für die die Kosten zu 100 % übernommen werden können. Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft sollte den für das Vorhaben für notwendig erachteten Mindestbetrag nicht überschreiten und wird grundsätzlich nur gewährt, wenn das Vorhaben auf finanzielle Schwierigkeiten stößt, die anders nicht überwunden werden können. Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft beläuft sich überdies in der Regel auf höchstens 50 % der Projektkosten, es sei denn, es liegen wohlbegründete Ausnahmefälle vor; außerdem ist insbesondere die Beteiligung von KMU und von Teilnehmern aus benachteiligten Gebieten zu berücksichtigen; die Beteiligung wird bei zunehmender Marktnähe schrittweise geringer. Bei Hochschulen, anderen Einrichtungen und Forschungszentren ohne Erwerbszweck, die nicht über eine analytische Buchführung verfügen, werden die zusätzlich anfallenden Kosten in voller Höhe erstattet. 3. Die Auswahl der Projekte auf Kostenteilungsbasis erfolgt in der Regel nach dem üblichen Verfahren: im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften werden Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht. Die Ziele werden in enger Zusammenarbeit mit den Marktteilnehmern und dem in Artikel 4 der Entscheidung genannten Ausschuß in Arbeitsprogrammen bestimmt. 4. In außergewöhnlichen Fällen kann die Kommission nach Stellungnahme des in Artikel 4 genannten Ausschusses auch unaufgefordert eingereichte Projektvorschläge berücksichtigen, wenn von ihnen besonders vielversprechende und für die Programmziele wichtige Entwicklungen zu erwarten sind und sie nicht im Rahmen des bei Aufrufen zu Vorschlägen üblichen Verfahrens eingereicht werden konnten. 5. Anträge auf Unterstützung durch die Gemeinschaft sollten gegebenenfalls einen Finanzierungsplan enthalten, in dem alle Elemente der Projektfinanzierung, einschließlich der bei der Gemeinschaft beantragten finanziellen Unterstützung, sowie sonstige Beihilfeanträge oder aus anderen Quellen gewährte Beihilfen aufgeführt sind. 6. Die Gestaltung der Infrastruktur für sprachliche Ressourcen in Europa und/oder die Förderung der Verwendung fortgeschrittener sprachtechnischer Mittel im europäischen öffentlichen Sektor kann über koordinierte Maßnahmen unterstützt werden, die sich insbesondere über "Koordinierungsnetze" mit der Entwicklung mehrsprachiger Ressourcen beschäftigen. Dabei kann die Gemeinschaft bis zu 100 % der Koordinierungskosten übernehmen. 7. Vollständig im Rahmen von Studien- und Dienstleistungsverträgen aus dem Gemeinschaftshaushalt finanzierte Projekte werden über Ausschreibungen der Kommission gemäß der Haushaltsordnung (1) und gemäß der Verordnung zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu der Haushaltsordnung durchgeführt. Hierbei wird Transparenz dadurch gewährleistet, daß das Arbeitsprogramm veröffentlicht und an Fachverbände und andere betroffene Einrichtungen verteilt wird. 8. Zur Ausführung des Programms wird die Kommission außerdem Tätigkeiten durchführen, die den allgemeinen Programmzielen und den spezifischen Zielen der einzelnen Aktionsbereiche dienen. Das umfaßt: Workshops, Seminare, Konferenzen, Studien, Veröffentlichungen, Sensibilisierungskampagnen, Schulungskurse, Projekte in Zusammenarbeit mit den Behörden der Mitgliedstaaten, den Europäischen Institutionen und internationalen Organisationen, Unterstützung nationaler, staatlich anerkannter Sprachbeobachtungsgremien und besondere Förderung der Entwicklung von sprachlichen Hilfen und Ressourcen für diejenigen Gemeinschaftssprachen, die einer entsprechenden Unterstützung am stärksten bedürfen. Bei allen Tätigkeiten, die finanziell unterstützt werden, muß die Gemeinschaftsfinanzierung bei gegebenen Anlässen kenntlich gemacht werden. (1) ABl. Nr. L 356 vom 31. 12. 1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2335/95 (ABl. Nr. L 240 vom 7. 10. 1995, S. 12).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.