Europäische Union

2004/463/EG:ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, vom 29. April 2004, zur Änderung der Anlage des Anhangs XIV der Beitrittsakte von 2003 zwecks Aufnahme bestimmter Betriebe des Fleischsektors in der Slowakei in das Verzeichnis der Betriebe, für die eine Übergangsregelung gilt (Text von Bedeutung für den EWR) [Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1730]

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30.4.2004 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 156/146 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. April 2004 zur Änderung der Anlage des Anhangs XIV der Beitrittsakte von 2003 zwecks Aufnahme bestimmter Betriebe des Fleischsektors in der Slowakei in das Verzeichnis der Betriebe, für die eine Übergangsregelung gilt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1730) (Text von Bedeutung für den EWR) (2004/463/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei52, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3, gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei53, insbesondere auf Anhang XIV Kapitel 5 Abschnitt B Buchstabe d), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Anhang XIV Kapitel 5 Abschnitt B Buchstabe a) der Beitrittsakte von 2003 gelten die strukturellen Anforderungen nach Anlage I der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch54 und den Anhängen A und B der Richtlinie 77/99/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen55 unter bestimmten Bedingungen bis zum 31. Dezember 2006 nicht für die in der Anlage des Anhangs XIV der Beitrittsakte aufgeführten Betriebe in der Slowakei. (2) In der Slowakei haben neun weitere Fleisch verarbeitende Betriebe mit hoher Kapazität Schwierigkeiten, die strukturellen Anforderungen gemäß Anlage I der Richtlinie 64/433/EWG und den Anhängen A und B der Richtlinie 77/99/EWG bis zum 1. Mai 2004 zu erfüllen. 52 ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 17. 53 ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33. 54 ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 2012. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003. 55 ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 85. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36). 30.4.2004 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 156/147 (3) Dementsprechend benötigen diese neun Betriebe Zeit, um ihren Modernisierungsprozess abzuschließen, damit sie anschließend mit den einschlägigen strukturellen Anforderungen gemäß den Richtlinien 64/433/EWG und 77/99/EWG in vollem Einklang stehen. (4) Die neun Betriebe, die sich derzeit in einem fortgeschrittenen Stadium der Modernisierung befinden, haben zuverlässige Nachweise darüber erbracht, dass sie über die notwendigen Mittel verfügen, um die noch verbleibenden Mängel innerhalb kurzer Zeit zu beseitigen; die slowakische Lebensmittel- und Veterinärbehörde hat hinsichtlich des Abschlusses des Modernisierungsprozesses eine positive Stellungnahme abgegeben. (5) Ausführliche Angaben zu den Mängeln aller slowakischen Betriebe liegen vor. (6) Um den Übergang von der geltenden slowakischen Regelung auf die Regelung zu erleichtern, die sich aus der Anwendung der veterinärrechtlichen Bestimmungen der Gemeinschaft ergibt, sollte dem Antrag der Slowakei stattgegeben werden, eine Übergangsfrist für jene neun Betriebe zu genehmigen. (7) In Anbetracht des fortgeschrittenen Stadiums der Modernisierung der neun Betriebe ist die Übergangsfrist auf höchstens 12 Monate zu beschränken. (8) Der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit wurde von den in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen unterrichtet — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 1. Die im Anhang der vorliegenden Entscheidung aufgelisteten Betriebe werden in die Anlage gemäß Kapitel 5 Abschnitt B Anhang XIV der Beitrittsakte von 2003 aufgenommen. 2. Für die im Anhang dieser Entscheidung aufgelisteten Betriebe gelten die Bedingungen gemäß Anhang XIV Kapitel 5 Abschnitt B Buchstabe b) der Beitrittsakte. Artikel 2 Diese Entscheidung gilt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens. 30.4.2004 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 156/148 Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 29. April 2004 Für die Kommission David BYRNE Mitglied der Kommission 30.4.2004 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 156/149 ANHANG Fleisch verarbeitende Betriebe, die sich im Übergang befinden Sektor: Fleisch Tätigkeitsbereich der Betriebe Veterinär- Frisch- Name und Anschrift des Ende der Nr. kontroll- fleisch, Fleisch- Betriebs Übergangsfrist nummer Schlach- erzeug- Kühlhaus tung, nisse Zerlegung 1. TN 6-31 Jakub Ilavský, s.r.o. x x 31.12.2004 913 11 Trenč. Stankovce 273 2. TN 6-30 Jakub Ilavský, s.r.o. Sedličná 54 x 31.12.2004 913 11 Trenč. Stankovce 273 3. PE 6-10 COLAGEN SLOVAKIA, s.r.o. x x 31.03.2005 Kúpeľná 193 958 04 Partizánske 4. MI 6-1 Mäso ZEMPLÍN a.s. x 16.04.2005 Užhorodská č. 86 071 01 Michalovce 5. MY 6-1 Peter Fabuš-FABUŠ x x 15.12.2004 Mäsopriemysel Myjava Šimonovičova 481 907 01 Myjava 6. PU 6-1 Púchovský mäsový priemysel x x x 30.04.2005 a.s. Vsetínska 1354/15 020 39 Púchov 7. KN 6-4 JATKA Hurbanovo s.r.o x x 30.09.2004 947 01 Hurbanovo 8. MA 6-30 BERTO-Ignác Bertovič x x 28.02.2005 Hlavná 1 900 66 Vysoká pri Morave 9. CA 6-31 K.B.K. spol. s.r.o. x 15.02.2005 A. Hlinku 27 022 01 Čadca

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