Europäische Union

93/254/EWG: Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 1992 in bezug auf das italienische Gesetzesdekret Nr. 14 vom 21. Januar 1992, wonach die im Gesetz Nr. 64 vom 1. März 1986 über Sondermaßnahmen für den Mezzogiorno vorgesehenen Beihilfen global refinanziert werden sollen (Nur der italienische Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31993D0254. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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dernfalls in einem fortgeschrittenen Durchführungsstadium befinden, wobei das Vorhaben zu mindestens 30 % verwirklicht sein muß. Die italienische Regierung legt der Kommission bis zum 1. Juli 1993 einen ausführlichen schriftlichen Bericht über die Zuweisung dieses Teilbetrags vor. Die Kommission behält sich eine Überprüfung der Angemessenheit dieses Betrags vor. Artikel 6 Die italienischen Behörden haben die Einzelentscheidungen für die Gewährung der Beihilfen bis zum 31. Dezember 1993 zu treffen. Die vorliegende Entscheidung erfasst nicht die Refinanzierung der im Gesetz Nr. 64 vom 1. März 1986 vorgesehenen Soziallastenermässigungen, die gesondert geprüft wird. Die Bestimmungen der Entscheidung 88/318/EWG über die Vereinbarkeit des Gesetzes Nr. 64 vom 1. März 1986 gelten weiterhin, sofern sie nicht von der vorliegenden Entscheidung berührt werden. Artikel 7 Italien teilt der Kommission bis zum 31. Januar 1993 die Maßnahmen mit, die es getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 8 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 9. Dezember 1992 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 143 vom 10. 6. 1988, S. 37. (2) ABl. Nr. C 240 vom 19. 9. 1992, S. 7. (3) ABl. Nr. C 213 vom 19. 8. 1992, S. 2. (4) ABl. Nr. C 83 vom 11. 4. 1986, S. 2. (5) ABl. Nr. C 31 vom 3. 2. 1979, S. 9. (6) ABl. Nr. C 3 vom 5. 1. 1985, S. 2. (7) ABl. Nr. C 213 vom 19. 8. 1992, S. 10.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.