Europäische Union

94/508/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Juli 1994 zur Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den von Dänemark durchgeführten Maßnahmen zur Überwachung und Bekämpfung von Salmonellen in Geflügel (Nur der dänische Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31994D0508. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 31994D0508 94/508/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Juli 1994 zur Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den von Dänemark durchgeführten Maßnahmen zur Überwachung und Bekämpfung von Salmonellen in Geflügel (Nur der dänische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 203 vom 06/08/1994 S. 0026 - 0026 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. Juli 1994 zur Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den von Dänemark durchgeführten Maßnahmen zur Überwachung und Bekämpfung von Salmonellen in Gefluegel (Nur der dänische Text ist verbindlich) (94/508/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/370/EG (2), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 12 und Artikel 29, in Erwägung nachstehender Gründe: In Titel III Kapitel 2 der Entscheidung 90/424/EWG ist die Möglichkeit einer Beteiligung der Gemeinschaft an den Kontrollmaßnahmen zur Verhütung von Zoonosen vorgesehen. Artikel 9 der Richtlinie 92/117/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über Maßnahmen zum Schutz gegen bestimmte Zoonosen bzw. ihre Erreger bei Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zur Verhütung lebensmittelbedingter Vergiftungen und Infektionen (3) bezieht sich hinsichtlich der Einzelheiten der finanziellen Beteiligung der Kommission, vor allem an den Schlachtungs- und Beseitigungsmaßnahmen, auf die Entscheidung 90/424/EWG. Dänemark hat der Kommission einen Plan zur Überwachung und Bekämpfung der Salmonellen in Gefluegelbeständen übermittelt. Dieser Plan ist mit der Entscheidung 94/507/EG der Kommission (4) genehmigt worden. In Anbetracht der Bedeutung der Aktion für die Erreichung der von der Kommission bei der Vorbeugung von Zoonosen angestrebten Ziele ist die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft auf 50 % der von Dänemark getragenen Kosten bis zu einem Hoechstbetrag von 330 000 ECU festzusetzen. Eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird gewährt, sofern die geplanten Maßnahmen innerhalb der vorgesehenen Fristen durchgeführt werden und die Behörden alle erforderlichen Informationen rechtzeitig übermitteln. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beläuft sich auf 50 % der von Dänemark zwischen dem 1. Januar und 31. Dezember 1994 getragenen Kosten für - die Schlachtung des Gefluegels, - die Beseitigung des Gefluegels, - die Beseitigung der Eier bis zu einem Hoechstbetrag von 330 000 ECU. (2) Voraussetzung für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft ist - die vor dem 1. September 1994 erfolgte Übermittlung eines Berichts über den Durchführungsstand der Maßnahme sowie die getätigten Ausgaben; - die spätestens am 1. Juli 1995 erfolgte Übermittlung eines abschließenden Berichts über die technische Durchführung der Maßnahme zusammen mit den Belegen über die getätigten Ausgaben. (3) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird in Ecu ausgezahlt, und zwar zu dem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Kurs, der für den ersten Arbeitstag des Monats der Antragstellung gilt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an Dänemark gerichtet. Brüssel, den 27. Juli 1994 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19. (2) ABl. Nr. L 168 vom 2. 7. 1994, S. 31. (3) ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 38. (4) Siehe Seite 25 dieses Amtsblatts.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.