Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/2172 des Rates vom 28. September 2023 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Änderung des Anhangs I und die Aufnahme einer Präzisierung in Anhang IV des Abkommens zu vertreten ist

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32023D2172. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Marktaufsichtsfunktionen mitgeteilt werden. 6. Sämtliche nicht vertraulichen, für die Versteigerungen relevanten Informationen, einschließlich aller Rechtsvorschriften, Leitfäden und Formulare, werden offen und transparent veröffentlicht. Die Ergebnisse jeder durchgeführten Versteigerung werden so bald wie praktisch möglich veröffentlicht und enthalten die einschlägigen nicht vertraulichen Informationen. Mindestens einmal jährlich werden Berichte über die Ergebnisse der Versteigerungen veröffentlicht. 7. Für die Versteigerung von Zertifikaten gelten angemessene Regeln und Verfahren, die bei Versteigerungen das Risiko von wettbewerbsschädigendem Verhalten, Marktmissbrauch, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mindern. Soweit möglich, sind diese Regeln und Verfahren nicht weniger streng als diejenigen für Finanzmärkte in den jeweiligen Rechtsordnungen der Vertragsparteien. Insbesondere obliegt es der die Versteigerung durchführenden Einrichtung, Maßnahmen zu ergreifen sowie Verfahren und Prozesse einzurichten, um die Integrität der Versteigerungen sicherzustellen. Ferner überwacht sie das Verhalten der Marktteilnehmer und meldet den zuständigen Behörden Fälle von wettbewerbsschädigendem Verhalten, Marktmissbrauch, Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung. 8. Die die Versteigerungen durchführende Einrichtung und die Versteigerung von Zertifikaten unterliegen einer angemessenen Aufsicht durch die zuständigen Behörden. Die benannten zuständigen Behörden verfügen über die erforderlichen rechtlichen Zuständigkeiten und technischen Vorkehrungen zur Überwachung von — Organisation und Verhalten der Betreiber von Auktionsplattformen — Organisation und Verhalten professioneller Intermediäre, die im Namen der Kunden handeln — Verhalten und Transaktionen der Marktteilnehmer, um Insider-Geschäfte und Marktmanipulation zu verhindern — Transaktionen der Marktteilnehmer, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern Soweit möglich, ist die Überwachung nicht weniger streng als die der Finanzmärkte in den jeweiligen Rechtsordnungen der Vertragsparteien. Die Schweiz bemüht sich, für die Versteigerung ihrer Zertifikate im Einklang mit den Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge eine private Einrichtung zu nutzen. Bis eine solche Einrichtung unter Vertrag genommen ist und sofern die Zahl der in einem Jahr zu versteigernden Zertifikate unter einem bestimmten Schwellenwert liegt, kann die Schweiz unter den folgenden Bedingungen weiterhin die bestehende Regelung für die Versteigerung — nämlich eine Durchführung der Versteigerungen durch das BAFU — beibehalten: 1. Der Schwellenwert ist 1 000 000 Zertifikate, einschließlich der für Luftverkehrstätigkeiten zu versteigernden Zertifikate. 2. Die wesentlichen Kriterien 1 bis 8 gelten mit Ausnahme der Kriterien 1 und 2, während der letzte Satz des Kriteriums 5 und die Kriterien 7 und 8 für das BAFU nur soweit möglich gelten. Das wesentliche Kriterium 3 gilt in Verbindung mit der folgenden Bestimmung: Zur Gebotseinstellung für Schweizer Zertifikate in Versteigerungen im Rahmen der Auktionsregelung, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens gilt, sind alle im EWR ansässigen Unternehmen zugelassen, die dies auch in der Union sind. Die Schweiz kann Einrichtungen, die im EWR ansässig sind, mit der Durchführung der Versteigerungen beauftragen. “ 2. Anhang IV erhält folgende Fassung: „ANHANG IV FESTLEGUNG DER EHS-VERTRAULICHKEITSSTUFEN A.1 —   Vertraulichkeits- und Integritätseinstufung ‚Vertraulichkeit‘ bezeichnet den Verschlusscharakter einer Information, eines Teils oder der Gesamtheit des Informationssystems (insbesondere Algorithmen, Programme oder Dokumentationen), bei denen der Zugang auf Personen, Stellen oder Verfahren mit entsprechender Befugnis beschränkt ist. ‚Integrität‘ bezeichnet die Garantie, dass ein Informationssystem und die bearbeiteten Informationen nur durch eine bewusste und rechtmäßige Handlung geändert werden können, und dass das System das erwartete Ergebnis zutreffend und vollständig liefert. Bei jeder als vertraulich eingestufter EHS-Information ist der Aspekt der Vertraulichkeit im Hinblick darauf zu prüfen, wie sich die Weitergabe der Informationen auf Unternehmensebene auswirken kann und der Aspekt der Integrität im Hinblick darauf zu prüfen, wie sich die unbeabsichtigte Änderung, unbeabsichtigte teilweise oder unbeabsichtigte völlige Vernichtung der Informationen auf Unternehmensebene auswirken kann. Die Vertraulichkeitsstufe von Informationen und die Integritätsstufe eines Informationssystems werden nach einer Beurteilung auf der Grundlage der in Abschnitt A.2 enthaltenen Kriterien eingestuft. Diese Einstufungen erlauben eine Bewertung der allgemeinen Vertraulichkeitsstufe von Informationen anhand der Übersichtstabelle in Abschnitt A.3. A.2 —   Vertraulichkeits- und Integritätseinstufung A.2.1. –   ‚Niedrige Einstufung‘ Mit einer niedrigen Einstufung versehen werden alle Informationen in Verbindung mit dem Emissionshandelssystem, deren Offenlegung gegenüber unbefugten Personen und/oder bei Integritätsverlust den Vertragsparteien oder anderen Einrichtungen mäßigen Schaden zufügen würden und deren Offenlegung voraussichtlich zu Folgendem führt: — mäßige negative Auswirkungen auf politische oder diplomatische Beziehungen; — lokale Negativwerbung für das Ansehen oder den Ruf der Vertragsparteien oder anderer Einrichtungen; — Bloßstellung von Einzelpersonen; — negative Auswirkungen auf die Arbeitsmoral/Produktivität der Mitarbeiter; — beschränkte finanzielle Verluste oder die Ermöglichung mäßiger ungerechtfertigter Gewinne oder Vorteile für Einzelpersonen oder Unternehmen; — mäßige Behinderung der Vertragsparteien bei der wirksamen Ausarbeitung oder Durchführung ihrer Politiken; — mäßige Gefährdung einer sachgerechten Verwaltung der Vertragsparteien und ihrer Tätigkeiten. A.2.2. –   ‚Mittlere Einstufung‘ Mit einer mittleren Einstufung versehen werden alle Informationen in Verbindung mit dem Emissionshandelssystem, deren Offenlegung gegenüber unbefugten Personen und/oder bei Integritätsverlust den Vertragsparteien oder anderen Einrichtungen mäßigen Schaden zufügen würden und deren Offenlegung voraussichtlich zu Folgendem führt: — Bloßstellung im Rahmen politischer oder diplomatischer Beziehungen; — Schädigung des Ansehens oder des Rufs der Vertragsparteien oder anderer Einrichtungen; — Unannehmlichkeiten für Einzelpersonen; — direkte Senkung der Arbeitsmoral/Produktivität der Mitarbeiter; — Bloßstellung der Vertragsparteien oder anderer Einrichtungen bei Verhandlungen mit Dritten über handelspolitische oder allgemein politische Fragen; — finanzielle Verluste oder die Ermöglichung ungerechtfertigter Gewinne oder Vorteile für Einzelpersonen oder Unternehmen; — negative Auswirkungen auf strafrechtliche Ermittlungen; — Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen zur Wahrung der Vertraulichkeit von Informationen; — negative Auswirkungen auf die Ausarbeitung oder Durchführung von Politiken durch die Vertragsparteien; — negative Auswirkungen auf die sachgerechte Verwaltung der Vertragsparteien und ihrer Tätigkeiten. A.2.3 –   ‚Hohe Einstufung‘ (1) Mit einer hohen Einstufung versehen werden alle Informationen in Verbindung mit dem Emissionshandelssystem, deren Offenlegung gegenüber unbefugten Personen und/oder bei Integritätsverlust den Vertragsparteien oder anderen Einrichtungen mäßigen Schaden zufügen würden und deren Offenlegung voraussichtlich zu Folgendem führt: — Belastung diplomatischer Beziehungen; — erhebliche Unannehmlichkeiten für Einzelpersonen; — Erschwerung der Wahrung der Einsatzfähigkeit oder der Sicherheit von Streitkräften der Vertragsparteien oder anderer Partner; — finanzielle Verluste oder die Ermöglichung ungerechtfertigter Gewinne oder Vorteile für Einzelpersonen oder Unternehmen; — Verletzung eigener Verpflichtungen zur Wahrung der Vertraulichkeit von Informationen, die von dritter Seite erteilt wurden; — Verstoß gegen gesetzlich begründete Einschränkungen der Weitergabe von Informationen; — Beeinträchtigung der Ermittlungstätigkeit oder Erleichterung des Begehens schwerer Straftaten; — Benachteiligung der Vertragsparteien bei Verhandlungen mit Dritten über handelspolitische oder allgemein politische Fragen; — Behinderung der Vertragsparteien bei der wirksamen Ausarbeitung oder Durchführung ihrer Politiken; — Gefährdung einer sachgerechten Verwaltung der Vertragsparteien und ihrer Tätigkeiten. A.3 –   Einstufung von Informationen als ‚EHS-vertraulich‘ Auf der Grundlage der Einstufungen der Vertraulichkeit und Integrität nach Abschnitt A.2 und im Einklang mit den Vertraulichkeitsstufen gemäß Anhang III dieses Abkommens wird die allgemeine Vertraulichkeitsstufe von Informationen unter Verwendung der folgenden Übersichtstabelle festgelegt: Vertraulichkeitseinstufung Integritätseinstufung Niedrig Mittel Hoch Niedrig Kennzeichnung EU: SENSITIVE: ETS Joint Procurement Kennzeichnung Schweiz: LIMITED: ETS Kennzeichnung EU/Schweiz: SENSITIVE: ETS (oder (*1) Kennzeichnung EU: SENSITIVE: ETS Joint Procurement Kennzeichnung Schweiz: LIMITED: ETS Kennzeichnung EU/Schweiz: SPECIAL HANDLING: ETS Critical Mittel Kennzeichnung EU/Schweiz: SENSITIVE: ETS (oder (*1) Kennzeichnung EU: SENSITIVE: ETS Joint Procurement Kennzeichnung Schweiz: LIMITED: ETS) Kennzeichnung EU/Schweiz: SENSITIVE: ETS (oder (*1) Kennzeichnung EU/Schweiz: SPECIAL HANDLING: ETS Critical) Kennzeichnung EU/Schweiz: SPECIAL HANDLING: ETS Critical Hoch Kennzeichnung EU/Schweiz: SPECIAL HANDLING: ETS Critical Kennzeichnung EU/Schweiz: SPECIAL HANDLING: ETS Critical Kennzeichnung EU/Schweiz: SPECIAL HANDLING: ETS Critical “ (1)  Zur Präzisierung betrifft der Wortlaut unter Abschnitt A.2.3. nur „vertrauliche Informationen“ im Sinne der Artikel 8 und 9 dieses Abkommens betrifft, auch wenn er nahezu identisch mit dem Wortlaut ist, der zur Definition von Verschlusssachen im Beschluss (EU, Euratom) 2019/1962 der Kommission vom 17. Oktober 2019 über Durchführungsbestimmungen für die Behandlung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads RESTREINT UE/EU RESTRICTED (ABl. EU L 311 vom 2.12.2019, S. 21) verwendet wird. (*1)  Mögliche Variante, auf Einzelfallbasis zu prüfen. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2172/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.