Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/2172 des Rates vom 28. September 2023 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Änderung des Anhangs I und die Aufnahme einer Präzisierung in Anhang IV des Abkommens zu vertreten ist

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Serie L 2023/2172 17.10.2023 BESCHLUSS (EU) 2023/2172 DES RATES vom 28. September 2023 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Änderung des Anhangs I und die Aufnahme einer Präzisierung in Anhang IV des Abkommens zu vertreten ist (Text von Bedeutung für den EWR) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 23. November 2017 gemäß dem Beschluss (EU) 2017/2240 des Rates (2) unterzeichnet. (2) Das Abkommen wurde mit dem Beschluss (EU) 2018/219 des Rates (3) geschlossen und trat am 1. Januar 2020 in Kraft. (3) Gemäß Artikel 12 Absatz 3 des Abkommens kann der Gemeinsame Ausschuss Beschlüsse annehmen, die ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens für die Vertragsparteien verbindlich sind. (4) Gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Abkommens kann der Gemeinsame Ausschuss die Anhänge des Abkommens ändern. (5) Es ist angezeigt, mittels der Änderung des Anhangs I des Abkommens zur Berücksichtigung regulatorischer Änderungen, einschließlich notwendiger Präzisierungen in den wesentlichen Kriterien des genannten Anhangs, sowie mittels der Änderung des Anhangs IV des Abkommens durch die Aufnahme einer Präzisierung der Bedeutung des Begriffs „vertrauliche Informationen“ im Sinne von Anhang IV des Abkommens zur Vermeidung von Missverständnissen und Fehlinterpretationen die Kohärenz mit den Rechtsvorschriften wiederherzustellen, die seit Beginn des neuen Handelszeitraums am 1. Januar 2021 für die Emissionshandelssysteme der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelten. (6) Der Gemeinsame Ausschuss soll in seiner sechsten Sitzung oder bereits früher im Wege des schriftlichen Verfahrens gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses einen Beschluss zur Änderung der Anhänge I und IV des Abkommens annehmen. (7) Es ist angezeigt, den im Gemeinsamen Ausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zur Änderung der Anhänge I und IV des Abkommens festzulegen, da die geänderten Anhänge für die Union verbindlich sein werden. (8) Der von der Union im Gemeinsamen Ausschuss zu vertretende Standpunkt sollte daher auf dem im Entwurf beigefügten Beschluss beruhen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Union in der sechsten Sitzung des durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses oder bereits früher im Wege des schriftlichen Verfahrens gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 28. September 2023. Im Namen des Rates Der Präsident F. GRANDE-MARLASKA GÓMEZ (1)   ABl. L 322 vom 7.12.2017, S. 3. (2)  Beschluss (EU) 2017/2240 des Rates vom 10. November 2017 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen (ABl. L 322 vom 7.12.2017, S. 1). (3)  Beschluss (EU) 2018/219 des Rates vom 23. Januar 2018 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen (ABl. L 43 vom 16.2.2018, S. 1). ENTWURF BESCHLUSS Nr. 1/2023 DES MIT DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ZUR VERKNÜPFUNG IHRER JEWEILIGEN SYSTEME FÜR DEN HANDEL MIT TREIBHAUSGASEMISSIONEN EINGESETZTEN GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES vom … im Hinblick auf die Änderung des Anhangs I und die Aufnahme einer Präzisierung in Anhang IV des Abkommens DER GEMEINSAME AUSSCHUSS — gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Annahme des Beschlusses Nr. 2/2019 des Gemeinsamen Ausschusses (2) waren die im Abkommen festgelegten Bedingungen für die Verknüpfung erfüllt, sodass das Abkommen am 1. Januar 2020 in Kraft treten konnte. (2) Gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Abkommens kann der Gemeinsame Ausschuss die Anhänge des Abkommens ändern. (3) Am 1. Januar 2021 begann im Emissionshandelssystem der Europäischen Union und im Emissionshandelssystem der Schweiz ein neuer Handelszeitraum. (4) Mit dem neuen Handelszeitraum wurden in beiden Emissionshandelssystemen regulatorische Änderungen vorgenommen. (5) Im Hinblick auf die wichtigen Entwicklungen in beiden Emissionshandelssystemen gemäß Artikel 13 Absatz 7 des Abkommens ist es angezeigt, die regulatorischen Änderungen durch die Änderung des Anhangs I des Abkommens zu berücksichtigen, um notwendige Präzisierungen in die wesentlichen Kriterien dieses Anhangs aufzunehmen, sodass die Vereinbarkeit der beiden Emissionshandelssysteme gewahrt bleibt, die Marktintegrität gewährleistet ist und eine Verzerrung des Wettbewerbs ausgeschlossen wird. (6) Mit dem Beschluss Nr. 1/2022 des Gemeinsamen Ausschusses vom 9. Dezember 2022 wurde Anhang IV des Abkommens in Bezug auf Sicherheitskennzeichnungen geändert. Um Missverständnisse und Fehlinterpretationen zu vermeiden, ist es angezeigt, diesen Anhang zu ändern, um die Bedeutung des Begriffs „vertrauliche Informationen mit einer hohen Vertraulichkeits- und Integritätseinstufung“ im Rahmen des Abkommens zu präzisieren — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Anhänge I und IV des Abkommens erhalten den Wortlaut gemäß den Anhängen I und IV der Anlage zu diesem Beschluss. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu … am … Für den Gemeinsamen Ausschuss Sekretariat für die Europäische Union Der Vorsitz Sekretariat für die Schweiz (1)   ABl. EU L 322 vom 7.12.2017, S. 3. (2)  Beschluss Nr. 2/2019 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses vom 5. Dezember 2019 zur Änderung der Anhänge I und II des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen [2020/1359] (ABl. EU L 314 vom 29.9.2020, S. 68). Anlage 1. Anhang I erhält folgende Fassung: „ANHANG I WESENTLICHE KRITERIEN A.   Wesentliche Kriterien für ortsfeste Anlagen   Wesentliche Kriterien Im EU-EHS Im EHS der Schweiz 1. Verbindlichkeit der Teilnahme am EHS Die Teilnahme am EHS ist für die Anlagen obligatorisch, in denen die Tätigkeiten durchgeführt und die Treibhausgase (im Folgenden ‚THG‘) freigesetzt werden, die nachstehend aufgeführt sind. Die Teilnahme am EHS ist für die Anlagen obligatorisch, in denen die Tätigkeiten durchgeführt und die THG freigesetzt werden, die nachstehend aufgeführt sind. 2. Das EHS erstreckt sich mindestens auf die Tätigkeiten gemäß: — Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. — Artikel 40 Absatz 1 und Anhang 6 der CO2-Verordnung in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung. 3. Das EHS erstreckt sich mindestens auf die THG gemäß: — Anhang II der Richtlinie 2003/87/EG in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. — Artikel 1 Absatz 1 der CO2-Verordnung in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung. 4. In dem EHS ist eine Obergrenze festzusetzen, die mindestens so streng ist wie diejenige in: — Artikel 9 und 9a der Richtlinie 2003/87/EG in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. Der lineare Kürzungsfaktor von 1,74 % jährlich wird ab dem Jahr 2021 auf 2,2 % jährlich angehoben und gilt für alle Sektoren gemäß der Richtlinie (EU) 2018/410 in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. — Artikel 18 Absätze 1 und 2 des CO2-Gesetzes — Artikel 45 Absatz 1 und Anhang 8 Nummer 1 der CO2-Verordnung in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung. Der lineare Kürzungsfaktor beträgt 2,2 % jährlich ab dem Jahr 2021. 5. Marktstabilitätsmechanismus Im Jahr 2015 führte die EU die Marktstabilitätsreserve ein (Beschluss (EU) 2015/1814), deren Funktionieren durch die Richtlinie (EU) 2018/410 gestärkt wurde. Gemäß den Rechtsvorschriften der EU veröffentlicht die Kommission ab 2017 jedes Jahr bis zum 15. Mai die Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate. Diese Zahl ist ausschlaggebend dafür, ob einige der Zertifikate, die im Folgejahr zur Versteigerung bestimmt sind, in die Reserve eingestellt oder ob Zertifikate aus der Reserve freigegeben werden sollten. — Artikel 19 Absatz 5 des CO2-Gesetzes — Artikel 48 Absätze 1bis und 5 und Anhang 8 Ziffer 2 der CO2-Verordnung in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung. Die Rechtsvorschriften der Schweiz sehen eine Reduzierung der Versteigerungsmenge vor, die von der Gesamtzahl der in Umlauf befindlichen Zertifikate abhängt. Darüber hinaus werden die Emissionszertifikate, die nicht einer Versteigerung zugeführt werden, am Ende des Handelszeitraums gelöscht. 6. Der Umfang der Marktaufsicht des EHS ist mindestens so streng wie derjenige gemäß: — Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (MiFID II) — Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (MiFIR) — Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission — Richtlinie 2014/57/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulation (Marktmissbrauchsrichtlinie) — Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. — Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 — Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel vom 19. Juni 2015 — Bundesgesetz über die Finanzinstitute vom 15. Juni 2018 — Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung vom 10. Oktober 1997 in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. In der Schweizer Finanzmarktregulierung wird die Rechtsnatur von Emissionszertifikaten nicht definiert. Insbesondere gelten Emissionszertifikate im Gesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen nicht als Effekten und können daher nicht an Handelsplätzen gehandelt werden. Weil Emissionszertifikate nicht als Effekten gelten, gelten die Schweizer Vorschriften für den Effektenhandel nicht für den OTC-Handel mit Emissionszertifikaten auf dem Sekundärmarkt. Derivatekontrakte gelten nach dem Gesetz über Finanzmarktinfrastrukturen als Effekten. Dazu gehören auch Derivate, deren Basiswert Emissionszertifikate sind. Derivate von Emissionszertifikaten, die Gegenstand des OTC-Handels zwischen nichtfinanziellen und finanziellen Gegenparteien sind, fallen unter die Bestimmungen des Gesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen. 7. Zusammenarbeit bei der Marktaufsicht Die Vertragsparteien treffen geeignete Kooperationsvereinbarungen in Bezug auf die Marktaufsicht. Diese Kooperationsvereinbarungen betreffen den Informationsaustausch und die Durchsetzung der Verpflichtungen, die sich aus ihrer jeweiligen Marktaufsichtsregelung ergeben. Die Vertragsparteien unterrichten den Gemeinsamen Ausschuss über derartige Vereinbarungen. 8. Die qualitativen Beschränkungen für internationale Gutschriften sind mindestens so streng wie diejenigen gemäß: Das Unionsrecht sieht für die Zeit nach 2021 keine Ansprüche auf die Nutzung internationaler Gutschriften vor. Das Recht der Schweiz sieht für die Zeit nach 2021 keine Ansprüche auf die Nutzung internationaler Gutschriften vor. 9. Die quantitativen Beschränkungen für internationale Gutschriften sind mindestens so streng wie diejenigen gemäß: Das Unionsrecht sieht für die Zeit nach 2021 keine Ansprüche auf die Nutzung internationaler Gutschriften vor. Das Recht der Schweiz sieht für die Zeit nach 2021 keine Ansprüche auf die Nutzung internationaler Gutschriften vor. 10. Der Berechnung der kostenlosen Zuteilung liegen Benchmarks und Anpassungsfaktoren zugrunde. Zertifikate, die nicht kostenlos zugeteilt werden, werden versteigert oder entwertet. Zu diesem Zweck genügt das EHS zumindest: — Artikel 10, 10a, 10b und 10c der Richtlinie 2003/87/EG — Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission vom 12. März 2021 zur Festlegung angepasster Benchmarkwerte für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für den Zeitraum 2021–2025 gemäß Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, in der im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung — Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Unterstützung kosteneffizienter Emissionsreduktionen und zur Förderung von Investitionen mit geringem CO2-Ausstoß und des Beschlusses (EU) 2015/1814 — Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates — Delegierter Beschluss (EU) 2019/708 der Kommission vom 15. Februar 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Festlegung der Sektoren und Teilsektoren, bei denen davon ausgegangen wird, dass für sie im Zeitraum 2021–2030 ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht — sektorübergreifender Korrekturfaktor im EU-EHS in den Zeiträumen 2021-2025 oder 2026-2030 — Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 der Kommission vom 31. Oktober 2019 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich weiterer Vorkehrungen für die Anpassung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten aufgrund von Änderungen der Aktivitätsraten in der am 1. Januar 2021 geltenden Fassung. — Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 19 des CO2-Gesetzes — Artikel 45 Absätze 2 bis 6, Artikel 46, 46a, 46b und 48 sowie Anhang 9 der CO2-Verordnung in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung. Im Zeitraum 2021 bis 2025 übersteigen die kostenlosen Zuteilungen nicht den Umfang der kostenlosen Zuteilungen an Anlagen im Rahmen des EU-EHS. 11. Das EHS sieht Sanktionen vor, die hinsichtlich der Bedingungen und des Umfangs vergleichbar sind mit denjenigen gemäß: — Artikel 16 der Richtlinie 2003/87/EG in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. — Artikel 21 Absatz 5 des CO2-Gesetzes — Artikel 1 Absatz 1 der CO2-Verordnung in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung. 12. Die Überwachung und Berichterstattung im Rahmen des EHS sind mindestens genauso streng wie diejenigen gemäß: — Artikel 14 und Anhang IV der Richtlinie 2003/87/EG — Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission in der am 1. Januar 2021 geltenden Fassung. — Artikel 20 Absatz 5 des CO2-Gesetzes — Artikel 50 bis 53, Anhang 16 Ziffer 1 und Anhang 17 Ziffer 1 der CO2-Verordnung in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung. 13. Die Prüfung und Akkreditierung im Rahmen des EHS sind mindestens genauso streng wie diejenigen gemäß: — Artikel 15 und Anhang V der Richtlinie 2003/87/EG — Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. — Artikel 51 bis 54 der CO2-Verordnung in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung. B.   Wesentliche Kriterien für den Luftverkehr   Wesentliche Kriterien Für die EU Für die Schweiz: 1. Verbindlichkeit der Teilnahme am EHS Die Teilnahme am EHS ist für Luftverkehrstätigkeiten gemäß den nachstehend aufgeführten Kriterien obligatorisch. Die Teilnahme am EHS ist für Luftverkehrstätigkeiten gemäß den nachstehend aufgeführten Kriterien obligatorisch. 2. Erfassung von Luftverkehrstätigkeiten und der dadurch freigesetzten THG sowie Zuordnung von Flügen und ihren jeweiligen Emissionen entsprechend dem Grundsatz des abgehenden Flugs gemäß: — Richtlinie 2003/87/EG, in der durch die Verordnung (EU) 2017/2392 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 geänderten Fassung; diese Verordnung sieht eine befristete Ausnahme von der Durchsetzung in Bezug auf Flüge nach und aus Ländern vor, mit denen kein Abkommen gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG geschlossen wurden — Delegierter Beschluss (EU) 2020/1071 der Kommission vom 18. Mai 2020 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Ausschluss von aus der Schweiz ankommenden Flügen aus dem Emissionshandelssystem der EU — Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters in der am 1. Januar 2021 geltenden Fassung. Ab dem 1. Januar 2020 werden Flüge, die von Flugplätzen im Hoheitsgebiet des Europäischen Wirtschaftsraums (im Folgenden ‚EWR‘) abgehen und auf Flugplätzen im Schweizer Hoheitsgebiet enden, in das EU-EHS einbezogen, während Flüge, die von Flugplätzen im Schweizer Hoheitsgebiet abgehen und auf Flugplätzen im Hoheitsgebiet des EWR enden, gemäß Artikel 25a der Richtlinie 2003/87/EG vom EU-EHS ausgeschlossen sein werden. 1. Geltungsbereich Flüge, die von Flugplätzen im Schweizer Hoheitsgebiet abgehen oder dort enden, mit Ausnahme von Flügen, die von Flugplätzen im Gebiet des EWR abgehen. Jede befristete Ausnahme in Bezug auf den Geltungsbereich des EHS, wie beispielsweise Ausnahmen im Sinne des Artikels 28a der Richtlinie 2003/87/EG, kann im Einklang mit dem EU-EHS auf das EHS der Schweiz angewandt werden. Bei Luftverkehrstätigkeiten werden ausschließlich CO2-Emissionen erfasst. 2. Einschränkungen des Geltungsbereichs Der allgemeine Geltungsbereich gemäß Nummer 1 umfasst keine 1. Flüge, die ausschließlich zur Beförderung von in offizieller Mission befindlichen regierenden Monarchen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen, sowie von Staatschefs, Regierungschefs und von zur Regierung gehörenden Ministern durchgeführt werden, soweit dies durch einen entsprechenden Statusindikator im Flugplan vermerkt ist; 2. Militär-, Zoll- und Polizeiflüge; 3. Flüge im Zusammenhang mit Such- und Rettungseinsätzen, Löschflüge, Flüge im humanitären Einsatz sowie Ambulanzflüge in medizinischen Notfällen; 4. Flüge, die ausschließlich nach Sichtflugregeln im Sinne von Anhang 2 des Übereinkommens über die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 operiert werden; 5. Flüge, bei denen das Luftfahrzeug ohne geplante Zwischenlandung wieder zum Ausgangsflugplatz zurückkehrt; 6. Übungsflüge, die ausschließlich zum Erwerb oder Erhalt eines Pilotenscheins oder einer Berechtigung für die Cockpit-Besatzung durchgeführt werden, sofern dies im Flugplan entsprechend vermerkt ist, vorausgesetzt, dass diese Flüge nicht zur Beförderung von Fluggästen und/oder Fracht oder zur Positionierung oder Überführung von Luftfahrzeugen dienen; 7. Flüge, die ausschließlich der wissenschaftlichen Forschung dienen; 8. Flüge, die ausschließlich der Kontrolle, Erprobung oder Zulassung von Luftfahrzeugen bzw. Bord- oder Bodenausrüstung dienen; 9. Flüge von Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 5 700  kg; 10. Flüge gewerblicher Luftfahrzeugbetreiber mit jährlichen Gesamtemissionen von weniger als 10 000  Tonnen auf Flügen, die unter das EHS der Schweiz fallen, oder mit weniger als 243 Flügen in drei aufeinanderfolgenden Viermonatszeiträumen im Geltungsbereich des EHS der Schweiz, sofern die Betreiber nicht unter das EU-EHS fallen; 11. Flüge nichtgewerblicher Luftfahrzeugbetreiber mit jährlichen Gesamtemissionen von weniger als 1 000  Tonnen, die unter das EHS der Schweiz fallen, im Einklang mit der jeweiligen im EU-EHS angewandten Ausnahme, sofern die Betreiber nicht unter das EU-EHS fallen. Diese Einschränkungen des Geltungsbereichs sind vorgesehen in: — Artikel 16a des CO2-Gesetzes — Artikel 46d, Artikel 55 Absatz 2 und Anhang 13 der CO2-Verordnung in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung. 3. Austausch einschlägiger Daten in Bezug auf die Anwendung der Einschränkungen des Geltungsbereichs für Luftverkehrstätigkeiten Die beiden Vertragsparteien arbeiten in Bezug auf die Anwendung der Einschränkungen des Geltungsbereichs im EHS der Schweiz und im EU-EHS für gewerbliche und nichtgewerbliche Betreiber gemäß diesem Anhang zusammen. Insbesondere stellen beide Vertragsparteien die rechtzeitige Übermittlung aller einschlägigen Daten sicher, um die ordnungsgemäße Identifizierung von Flügen und Luftfahrzeugbetreibern, die unter das EHS der Schweiz und das EU-EHS fallen, zu ermöglichen. 4. Obergrenze (Gesamtmenge der Luftfahrzeugbetreibern zuzuteilenden Zertifikate) — Artikel 3c der Richtlinie 2003/87/EG in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. — Artikel 3c der Richtlinie 2003/87/EG sah ursprünglich folgende Zuteilung von Zertifikaten vor: — 15 % werden versteigert, — 3 % werden in eine Sonderreserve eingestellt, — 82 % werden kostenlos zugeteilt.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.